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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Kein Versicherungsschutz für Mietausfall bei unentgeltlicher Überlassung

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Die in Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) enthaltene Regelung, dass zum versicherten Mietausfall auch der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen gehört, die der VN selbst dauerhaft bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind (vgl. z.B. § 4 Nr. 1 lit. b VGB 2001), ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der VN die Räume unentgeltlich Dritten (z.B. Verwandten oder Freunden) überlassen hat (OLG Bremen 3.7.12, 3 W 14/12, Abruf-Nr. 122529).

    Sachverhalt

    Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Die Wohngebäudeversicherung (VGB 2001), bestimmt u.a.:

     

    • § 4 Unter welchen Voraussetzungen ist Mietausfall versichert?
    • 1. Der VR ersetzt
    • a) den Mietausfall, einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
    • b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der VN selbst ständig bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem VN die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.