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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung


    Höhe der Leistungskürzung bei Abrutschen des Zulaufschlauchs einer Waschmaschine


    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln


    • 1.Verlässt der VN die Wohnung ohne den Zulaufschlauch zu einer sich nicht in Betrieb befindlichen Waschmaschine ohne Aquastop abzusperren, und rutscht der Zulaufschlauch ab, so hat der VN den Leitungswasserschaden grob fahrlässig herbeigeführt.

    • 2.In diesem Fall ist eine Leistungskürzung des VR von 70 Prozent gerechtfertigt.


    (LG Osnabrück 20.4.12, 9 O 762/10, Abruf- Nr. 130762)

    Sachverhalt


    Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Wasserschadens. Am 29.6.09 rutschte in der Wohnung des VN der Wasserschlauch seiner ausgeschalteten Waschmaschine vom Wasseranschluss ab. Grund war der Bruch der Überwurfmutter, welche auf das Gewinde des Wasserhahns geschraubt wird. Da der Wasserhahn nicht zugedreht war, lief aus der Anschlussleitung Wasser in die Wohnung. Der VN befand sich zu dem Zeitpunkt für einen etwa einstündigen Friseurbesuch außer Haus. Den Wasserhahn hat er beim Verlassen nie zugedreht.