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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Gebäudeversicherung zahlt nicht bei Austritt von Kühlflüssigkeit aus einer Solar-Heizungsanlage

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Löst sich ein Schlauch in einer mitversicherten Solar-Heizungsanlage und einsteht so ein Schaden, weil Sauerstoff eindringt, besteht kein Versicherungsschutz. Es liegt weder ein Leitungswasserschaden noch ein Rohrbruchschaden vor. So entschied das OLG Hamm. |

     

    Sachverhalt

    Der VN begehrt aus einer Wohngebäudeversicherung Leistung wegen des Schadens an einer mitversicherten Solar-Heizungsanlage. Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2003 zugrunde.

     

    Der Schaden ist nach der Behauptung des VN entstanden, weil Sauerstoff in die Anlage eingedrungen ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung macht der VN insbesondere geltend, der Versicherungsvertreter des VR habe ihm bei Antragstellung zur Gebäudeversicherung mitgeteilt, die Solar-Heizungsanlage sei in den Vertrag einbezogen und somit mitversichert „gegen alle Schäden“. Die Versicherung beinhalte damit eine Deckungserweiterung im Sinne einer Allgefahrendeckung. Sie müsse daher auch den durch den Austritt von Kühlflüssigkeit entstandenen Schaden abdecken. Nach Hinweisbeschluss hat das OLG die Berufung zurückgewiesen.