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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Eindringen von angesammeltem Regenwasser und Schneeresten durch Kelleraußentür

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Sammeln sich Regenfälle auf dem gefliesten Absatz vor einer Kelleraußentür und dringen mit dort liegenden, schmelzenden Schneeresten durch die Kelleraußentür in das Hausinnere ein, wo sie Schäden an Mauerwerk und Türstöcken in Höhe von mehreren tausend Euro anrichten, ist dies eine bedingungsgemäße Überschwemmung im Sinne einer „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch Witterungsniederschläge.“ (entgegen z.B. LG Hannover r+s 11, 395; AG/LG Kiel, r+s 09, 22; LG Kempten BeckRS 2008, 01988; AG Heinsberg r+s 09, 25).
    • 2. Der Abschluss eines durch die Auszahlung der entsprechenden Versicherungsleistungen bedingten Werkvertrags genügt zur Sicherstellung der Wiederherstellung i.S.d. sog. Neuwertklausel.

    (LG Nürnberg-Fürth 27.7.12, 8 O 9839/10, Abruf-Nr. 123231)

    Tatbestand

    Der VN nimmt den VR auf Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch. Versichert sind unter anderem weitere Elementarschäden, Überschwemmung und Rückstau. Ende Februar 10 kam es im versicherten Gebäude des VN zu einem Wassereintritt im Kellergeschoss. Durch aufsteigende Feuchte entstand am Gebäude ein Schaden zum Neuwert von 3.125 EUR. Der VN behauptet, dass es aufgrund eines Unwetters mit überdurchschnittlichen Niederschlägen zu dem Wasserschaden gekommen sei (Sturmtief Xynthia). Der Starkregen habe sich mit noch nicht abgetauten restlichen Schneemengen verbunden und sei in den außengelegenen Kellertreppenabgang geflossen. Das im Abflussgully des gefliesten Kellerabgangs befindliche Rückstauventil habe sich aufgrund der aus der Kanalisation zurückstauenden Wassermassen verriegelt, sodass der Niederschlag nicht habe abfließen können. In der Folge seien die Wassermassen dann durch die Kellertür in den Kellerbereich des Gebäudes gelangt. Der VR bestreitet den geschilderten Geschehensablauf. Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben.

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN hat nach § 1 S. 1 VVG i.V.m. Nr. 12 WGB Anspruch auf Erstattung seines Schadens, weil der Versicherungsfall Überschwemmung eingetreten ist. Eine Überschwemmung ist nach K.3.1 eine „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch Witterungsniederschläge.“