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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Das gilt zur Verletzung rechtlichen Gehörs beim Vortrag zur Gefahrerhöhung

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Die Ablehnung einer nachträglichen Gefahrerhöhung aufgrund der Angaben des VN in seiner persönlichen Anhörung ist eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung. Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Ein Gericht darf nicht ohne vorherigen Hinweis davon ausgehen, dass eine Partei neuem Vortrag des Gegners im Berufungsverfahren nicht entgegentreten möchte, wenn sich der Partei die Notwendigkeit weiteren Vortrags aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs nicht hat aufdrängen müssen. So entschied es der BGH. |

     

    Sachverhalt

    Der VN macht Ansprüche aus einer verbundenen Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert geltend. Im Obergeschoss seiner Scheune errichtete er 2011 oder 2012 einen Räucherofen, bestehend aus mit Rigipsplatten verkleideten OSB-Platten und einer mit Blech verkleideten Holztür. Geräuchert wurde mit Holzspänen, die in einer Blechschale mit glühender Kohle zum Glimmen gebracht wurden.

     

    Der VN nutzte den Räucherofen mehrmals im Jahr. Im Dezember 2017 geriet, nachdem der VN den Ofen in Betrieb genommen hatte, der Dachstuhl der Scheune in Brand. Eine vom VR beauftragte Sachverständige schätzte die voraussichtliche Höhe des Sachschadens vorab auf 150.000 EUR. Sie gelangte zu einem den Wert des Gebäudes nur zu 50,3 % abdeckenden Versicherungswert. Der VR lehnte eine Regulierung unter Verweis auf die vorsätzliche Nichtanzeige der Gefahrerhöhung durch den eingebauten Räucherofen ab. Die Parteien streiten, ob der Betrieb des Räucherofens den Brand verursacht hat. Nach Vortrag des VN hat er für mindestens 15 Jahre einen vergleichbaren Räucherofen im Erdkeller des Grundstücks betrieben.