· Reiseabbruchversicherung
Voraussetzungen für einen Reiseabbruch

Ein Reiseabbruch im Sinne einer Reiseabbruchsversicherung kann auch schon vor dem Zeitpunkt der Abreise vorliegen.
1. Reisende verbleibt nach OP bis zum Rücktransport am Urlaubsort
Eine Familie buchte für den 10.2.-17.2.24 einen Skiurlaub in Österreich. Im Vorfeld der Buchung hatte die Reisenden eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Nach dieser hieß es u. a.:
„Müssen Sie aus einem [...] versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise […] bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.“
Am 12.2. erlitt die Mutter einen Skiunfall mit Kreuzbandriss im linken Knie. Sie wurde am 13.2. operiert. Bei der Entlassung am 14.2. ordneten die Ärzte für den Heimtransport vom Urlaubsort Beinhochlagerung an. Die Reisende kontaktierte daraufhin den VR wegen des Rücktransports. Dieser stellte ihr für den Rücktransport den 16.2. in Aussicht. Die Reisende verblieb daher bis zum Rücktransport am 16.2. im Hotel. Am 16.2 reiste schließlich die gesamte Familie ab. Zu Hause verlangte die Reisende die Erstattung des vollen Reisepreises für alle Reisenden. Der VR war hingegen der Auffassung, dass die Reise nicht in der ersten Hälfte abgebrochen worden sei, sondern erst mit Rückreise am 16.2. Er erstatte lediglich einen Teilbetrag.
2. Nicht erst die Abreise ist der Reiseabbruch
Das AG München gab der Reisenden Recht und verurteilte den VR, weitere 1.836 EUR zu zahlen (24.2.25, 132 C 23372/24, Abruf-Nr. 252096). In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:
„Entgegen der Vorstellung der Beklagten führt nicht erst die Abreise zu einem Reiseabbruch, sondern führte bereits der Skiunfall zum Reiseabbruch. […] Der Vertrag definiert als Voraussetzung für den Versicherungsschutz […] nicht „Reiseabbruch“, sondern, dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses Reiseunfähigkeit zu erwarten ist […]. „Reiseabbruch“ […] bedeutet so nur, die Reise nicht mehr planmäßig fortzusetzen. […] Dies führt […] dazu, dass – insbesondere dann, wenn wie hier ein versichertes Ereignis eintritt, das die Reise in deren Sinnhaftigkeit beendet, aber bis zum Vollzug des Reiseendes noch Organisation erforderlich ist – auch dann von Reiseabbruch auszugehen ist, wenn der Aufenthalt maßgeblich dem Warten auf die Abreise dient. […]
3. Auch dem Ehemann ist die Fortführung der Reise unzumutbar
Das Gericht sprach auch dem Ehemann Ersatz für die Hotelkosten zu. Es sei ihm unzumutbar gewesen, die Reise alleine fortzuführen. Der Ehe liege der rechtliche Wert einer Solidargemeinschaft zugrunde. Dieser zeige sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf. Entsprechend sei es objektiv unzumutbar, den Ehemann darauf zu verweisen, er möge, statt im Krankenhaus zu warten, weiter Skifahren gehen.