Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Maschinenversicherung

    Wann wird ein Getriebeschaden einer Windenergieanlage entschädigt?

    von RiOLG a.D. Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Zu den Voraussetzungen der betriebsbedingten vorzeitigen Abnutzung einer Windenergieanlage nach § 2 Nr. 5 e) bb) AMB 91.
    • 2. Der Begriff „Stand der Technik“ im Sinne des Ausschlusses bei Konstruktionsfehlern ist als mittlerer Maßstab im Hinblick auf die dynamische Anpassung an den Entwicklungsstand fortschrittlicher Technik mit abnehmender Erprobungsreife einzuordnen zwischen den Begriffen der „anerkannten Regeln der Technik“ und dem „Stand von Wissenschaft und Technik“.

    (OLG Köln 30.9.14, 9 U 232/11, Abruf-Nr. 144827)

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte beim VR eine Maschinen- und Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung für Windenergieanlagen abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag lagen die AMB 91, Fassung Dezember 1997, die AMBUB 94, Fassung Dezember 1997, Klausel 007 zu AMB 91 und Besondere Vereinbarungen zugrunde.

     

    • In der AMB 91 heißt es u.a.:

    § 2 Nr. 1 AMB 91

    „Der VR leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden an versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der VN oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

    ...

    • b) Konstruktions-, Material - oder Ausführungsfehler …“

     

    § 2 Nr. 5 AMB 91 

    „Der VR leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden …

     

    e) durch

      • aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
      • bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung

     

    Die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) bis d); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material - oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung ... .“