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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Wann ist ein Diebstahl im Freibad von der Versicherung gedeckt?

    | In der Freibadsaison zur Sommerzeit haben Langfinger Hochkonjunktur. Ein Leser wollte wissen, wann ein solcher Diebstahl ersetzt wird und in welchen Fällen der Betroffene leer ausgeht. |

     

    Frage: Der VN verbringt einen Nachmittag im Freibad. Als er vom Schwimmen aus dem Becken zur Liegewiese kommt, sind sein Handy und sein Portemonnaie verschwunden. Beides hatte er in seiner Schwimmtasche, die auf der Badedecke lag. Ist der Schaden versichert und von welchem VR kann er den Verlust ersetzt verlangen?

     

    Antwort: Möglicherweise greift in diesem Fall die Hausratversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verlust von Hausrat nämlich auch versichert, wenn sich dieser zum Zeitpunkt des Diebstahls vorübergehend nicht in dem versicherten Haus befunden hat (sog. Außenversicherung).

     

    Im vorliegenden Fall liegt jedoch nur ein einfacher Diebstahl vor. Dieser ist über die Hausratversicherung nicht gedeckt. Die entwendete Sache war nicht vor Mitnahme geschützt und der Täter musste keine Hindernisse überwinden.

     

    Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Hausratversicherung eintrittspflichtig ist?

     

    Antwort: Die Hausratversicherung ist eintrittspflichtig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

     

    • Schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl
    • Ein schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl setzt voraus, dass die entwendete Sache durch ein Schloss oder ähnliches geschützt war und der Täter ein Hindernis überwinden und Gewalt anwenden bzw. eine Sachbeschädigung begehen musste.

     

    • Beispiel | Der VN hatte seine Wertsachen in einem Spind oder Schließfach im Schwimmbad eingeschlossen und dieser/dieses wurde aufgebrochen.

     

    • Räuberischer Diebstahl
    • Ein räuberischer Diebstahl ist ein Diebstahl unter Anwendung oder Androhung von Gewalt.
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    • Beispiel | Der VN wurde im Schwimmbad überfallen und der Dieb hat ihm sein Handy und das Geld gestohlen. Ein einfacher Taschendiebstahl fällt also nicht hierunter.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 142 | ID 43448605