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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Einbruchdiebstahlversicherung: Dies gilt zum Einschleichen und Verborgenhalten

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Dringt der Dieb über die zentrale Eingangstür eines Gebäudes bedingungsgemäß durch Einschleichen und Verborgenhalten ein, liegt ein versicherter Einbruchdiebstahlschaden vor. Das gilt auch, wenn einzelne, baulich nicht abgegrenzte Räume nicht zur Wohnung des VN gehören. So entschied das OLG Schleswig. |

     

    Sachverhalt

    Der VN betreibt in einem gemischt genutzten Gebäude eine Modeboutique.Von dort besteht ein nicht verschließbarer Zugang zu den Privaträumen des VN im ersten Obergeschoss. Kurz vor der Mittagspause schlich sich R in die Geschäftsräume ein und hielt sich dort verborgen. Während der Mittagspause begab er sich in die Privaträume. Dort nahm er Schmuck und Bargeld an sich. Anschließend flüchtete er durch ein Fenster.

     

    Der VN hatte beim VR eine Hausratversicherung abgeschlossen, der die VHB 2002 zugrunde lagen. Gemäß § 3 Nr. 1 b) VHB 2002 werden versicherte Sachen entschädigt, die u.a. durch einen Einbruchdiebstahl abhanden kommen. Ein Einbruchdiebstahl liegt gemäß § 5 Nr. 2 a) VHB 2002 auch vor, wenn jemand aus der verschlossenen Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte. Das LG hat den VR verurteilt, an den VN 9.530 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten zu zahlen. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.