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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Ein bisschen zügig, bitte – Mitteilungspflicht an den Versicherer

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    Wer glaubt, dass ihm angesichts seines umfassenden Hausrats nach einem Schadenfall angemessen Zeit bleibt, um dem VR seinen Besitz mitzuteilen, sollte aufpassen: Wer sich länger als zwei Wochen Zeit lässt, kann schnell mit Ärger rechnen. Außerdem: Ein VN hat bei unbewohnbarer Wohnung mitunter bessere Ansprüche hinsichtlich einer Ersatzunterkunft, als er zunächst denkt. 

    1. Erst der Schaden, dann der Zeitdruck

    Die VR verlangen sogenannte Wertgegenstands- oder Besitzstandslisten, wenn nach Einbruch oder Schäden (z. B. Wasserrohrbruch) Dinge entwendet wurden bzw. zerstört sind. Laut den AVB (Versicherungsbedingungen) sind die Listen oft „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, einzureichen. Sind dann noch Fotos und Kaufbelege zu suchen und zusammenzustellen, um dem VR die beschädigten Gegenstände und deren Erwerb nachzuweisen, gehen die Tage rasch vorbei. Viele VN sind berufstätig und haben kaum den gesamten Tag zur Verfügung, um Schadens- oder Stehlgut-Dokumentationen zu fertigen. Ist die Wohnung zudem beschädigt oder aufzuräumen, muss der VN sich auch noch hierum kümmern. Addieren sich dann noch Abwesenheit, Notfälle oder eine Erkrankung hinzu, wird es zeitlich rasch sehr eng.

    2. Listen und Nachweise: Die Uhr tickt ...

    Wie viel Zeit haben VN, um solche Listen zu erstellen? Gerichte bestätigen nicht selten: bis zu zwei Wochen, sofern nicht umfassende Anlagen (Belege) notwendig sind. Lässt sich ein VN drei Wochen Zeit, darf der VR seine Zahlung um 40 % kürzen, meint das LG Oldenburg (9.7.10, 13 O 3064/09). Das OLG Celle sieht es im Einzelfall milder: Wird in die Wohnung eines urlaubsabwesenden VN eingebrochen und braucht dieser nach seiner Rückkehr etwa vier Wochen, bis die Liste beim VR eingeht, ist dies nicht gleich grob fahrlässig. Vor allem, wenn sich der VN erkennbar schnell um die Erledigung bemüht hat (11.12.14, 8 U 190/14).