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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Bei leicht auffindbarem Tresorschlüssel kann sich VR nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Ist im Hausratversicherungsvertrag für Wertsachen, die nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis verwahrt werden, eine bestimmte Wertgrenze vereinbart, kann sich der VR nicht auf eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG (subjektiver Risikoausschluss) berufen, wenn bei einem Einbruchdiebstahl Wertsachen aus einem Tresor gestohlen werden, deren Wert innerhalb der Wertgrenze liegt. Das gilt auch, wenn der VN den Dieben die Öffnung des Tresors durch ein leicht auffindbares Versteck des Tresorschlüssels hinter einem Heizkörper ermöglicht hat. So entschied das KG. |

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt von seinem Hausrat-VR weitergehende Leistungen wegen eines Schadensfalls, der VR mit seiner Widerklage die Rückzahlung darauf bereits erbrachter Versicherungsleistungen.

     

    Am 30./31.8.14 kam es zu einem Einbruchdiebstahl in das Einfamilienhaus des VN in Berlin. Der Hausrat-VR erbrachte vorgerichtlich Versicherungsleistungen, u.a. erstattete er 20.452 EUR für abhanden gekommene Wertsachen, die in einem eingemauerten Wandtresor verwahrt waren. Der Schlüssel für den Tresor war im Haus versteckt. Für Wertsachen, die in § 19 Ziff. 1c der vereinbarten VHB 84 beschrieben sind und die nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis verwahrt werden, ist in § 19 Ziff. 3 c der Bedingungen eine Entschädigungshöchstgrenze von 40.000 DM (= 20.452 EUR) je Versicherungsfall festgelegt.