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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Ausspähen der Schlosscodierung ist nicht versichert

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1.Die Überwindung eines Zugangsschlosses durch die Eingabe der richtigen Codierung stellt keine in der Hausratversicherung versicherte Fallkonstellation dar. Entweder wurde die Codierung durch einen Berechtigten weitergegeben oder durch ein gezieltes Ausspähen vom Täter erlangt. Selbst wenn man dieses Ausspähen dem Diebstahl eines richtigen Schlüssels gleichstellen wollte, wäre jedoch schwerlich eine Konstellation denkbar, in der dies ohne ein fahrlässiges Verhalten einer berechtigten Person erfolgt sein könnte.
    • 2.Für die Behauptung, die Codierung sei durch den Einsatz eines technischen Geräts überwunden worden, hat der VN Anhaltspunkte, wie z. B. Abrieb oder Abnutzungsspuren, nachzuweisen.

    (LG Frankfurt a.M. 22.11.13, 2 - 08 O 154/13, Abruf-Nr. 143166)

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhielt eine Hausratversicherung für sein Haus, dessen Eingangstür durch ein Zahlenschloss gesichert ist. Nachdem das Haus eines Abends nach Nutzung des Zahlenschlosses betreten wurde, wurde der erste und zweite Stock des Hauses stark verwüstet vorgefunden. Bei der polizeilichen Spurensuche wurden Fragmente von Handschuhspuren an verschiedenen, durchsuchten und aufgebrochenen Gegenständen und Mobiliar vorgefunden. An keinem möglichen Eingang konnten Spuren eines gewaltsamen Eindringens ausgemacht werden. Bei Inaugenscheinnahme des Zahlencodefelds am Hauseingang wurden keine Spuren festgestellt. Gegen 22.00 Uhr erhielt die Tochter des VN von einem Bekannten eine SMS mit dem Wortlaut „Hahaha“. Der VR lehnte eine Schadensregulierung aus der Hausratversicherung ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb erfolglos. Zwar ist davon auszugehen, dass unbefugte Dritte in das versicherte Haus eingedrungen sind. Der VN hat aber nicht hinreichend dargetan, dass dieses Eindringen unter den Versicherungsschutz fällt. Nach Nr. 4 der hier maßgeblichen VHB 08 ist nicht jede Form der Entwendung von Gegenständen aus den versicherten Räumlichkeiten versichert, sondern nur Diebstahl und Vandalismus nach einem Einbruch. Ein Einbruchdiebstahl liegt nach Nr. 6.1.1 VHB 08 wiederum vor, wenn der Dieb in einen Raum des Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt.