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  • · Gebäudeversicherung

    VR muss über Unterschiede zwischen Neuwert und Zeitwertversicherung aufklären

    Bild: © magele-picture - stock.adobe.com

    Der VR muss den VN über die Unterschiede zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung bei der nachträglichen Umstellung eines Versicherungsvertrags von dem Erblasser auf die Erben aufzuklären.

     

    1. VR hat eine Beratungspflicht

    Das verdeutlichte das OLG Stuttgart (5.3.26, 7 U 22/25, Abruf-Nr. 255027). Der Senat führte aus, dass er bereits bei der Bedarfsermittlung darauf achten müsse, ob der VN die Unterschiede verstanden hat. Diese während der Vertragslaufzeit vom Versicherer zu erfüllende Beratungspflicht ist aber stets anlassbezogen (vgl. BGH 18.5.22, IV ZR 467/21). Es soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der VR sich nicht von sich aus darum kümmern muss, ob der bisherige Versicherungsschutz weiterhin die Bedürfnisse des VN deckt, wenn nicht der VN eine Vertragsänderung wünscht. Der Beratungsanlass ist für den VR erkennbar, wenn er, falls es nicht um Verhandlungen anlässlich von Vertragsänderungen geht, allein aufgrund der Informationen, die er besitzt, erkennen kann, dass der VN sich über den Umfang seines Versicherungsschutzes nicht im Klaren ist und sein Bedarf nicht mehr gedeckt ist.

     

    2. Erforderlich ist ein anlassbezogener Beratungsbedarf

    Im vorliegenden Fall führte das OLG dazu aus: Hiervon ausgehend, lag ein solcher Beratungsanlass hier vor, nachdem die Miterben zumindest zwecks „Umschreibung“ des Versicherungsvertrags auf die Miterben und gegebenenfalls Herausnahme der speziell auf die Landwirtschaft bezogenen Vertragsteile an die Beklagte herangetreten waren. Mit Blick darauf und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Änderung des Vertrags von einer Neuwert- in eine Zeitwertversicherung hatte die Beklagte vorliegend deshalb die konkreten Wünsche und den entsprechenden Bedarf der Miterben zu ermitteln sowie – bezüglich der genannten Vertragsänderung – insbesondere über den Unterschied zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung und die Auswirkungen auf den jeweils bestehenden Versicherungsschutz aufzuklären. Ein in versicherungstechnischen Fragen nicht bewanderter VN, der sich mit den Grundbegriffen der Versicherungsform, des Versicherungswerts und der Versicherungssumme nicht auskennt, ist insoweit darauf angewiesen, von den sachkundigen Versicherungsvertretern in diesen für den Abschluss eines Versicherungsvertrags besonders bedeutsamen Grundfragen nicht im Unklaren gelassen zu werden (OLG Köln 12.11.96, 9 U 17/96, VersR 97, 1530; Baumann/Koch/Knops/Johannsen/Schwintowski/Herrmann in Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2021, Rn. 34 zu § 6).

     

    3. Beratungspflicht gilt nicht nur bei Neuabschluss

    Dies gilt nicht nur für den Neuabschluss eines Versicherungsvertrags, sondern in gleicher Weise für die spätere Änderung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrags.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 208 | ID 50974275