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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    VR muss Eigenbrandstiftung beweisen

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln.

    | Beruft sich der VR auf Eigenbrandstiftung, muss er den Nachweis erbringen. Das Eliminationsverfahren ist dazu nur eine methodische Umkehr der Beweisführung. Es enthält aber keine inhaltliche Beweiserleichterung. Hierauf wies das OLG Thüringen hin. Nach der Entscheidung müssen im ersten Schritt alle Alternativursachen vollständig festgestellt werden. Im zweiten Schritt muss jede einzelne in Betracht kommende Alternativursache mit hinreichender Gewissheit positiv ausgeschlossen werden. Es genügt ‒ von begründeten Ausnahmefällen abgesehen ‒ im Allgemeinen nicht, wenn für eine Alternativursache lediglich keine Anhaltspunkte vorliegen. |

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhält eine kombinierte Inhalts-, Gebäude- sowie Ertragsausfallversicherung. Er betrieb in dem versicherten Gebäude eine Gaststätte. Dort brach ein ‒ im Einzelnen streitiger - Brand aus. Die Staatsanwaltschaft holte ein Gutachten zur Brandursache ein. Sodann stellte sie das Ermittlungsverfahren gegen den VN wegen Verdachts der Brandstiftung gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Das LG wies die Klage des VN gegen den VR ab. Der Anspruch sei ausgeschlossen. Der VN habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Die Berufung des VN hatte teilweise Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Thüringen entschied, dass der VR dem Grunde nach verpflichtet ist, dem VN Leistungen aufgrund des Brandes zu erbringen (1.2.18, 4 U 567/15, Abruf-Nr. 202402). Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das durch den VN behauptete und durch den VR ausdrücklich bestrittene Brandereignis auf dem Grundstück tatsächlich stattgefunden hat. Diese Überzeugung gründet sich auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Ermittlungsverfahrens und verschiedenen Aktenvermerken der Kriminalpolizei. Die Fotos zeigen das Gebäude des VN als weitgehend niedergebrannte Ruine. Vor diesem Hintergrund stehen das Brandereignis in örtlicher und zeitlicher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit fest.