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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung durch Gutachten über die Neuwertentschädigung

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Arglist im Sinne von B § 16 Nr. 2 S. 1 AFB 2008 verlangt bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des VR durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Legt der VN um Neuwertentschädigung zu erlangen, gegenüber dem VR ein Gutachten über Arbeiten vor, obwohl in Wahrheit wesentliche Positionen nicht zur Ausführung gelangt sind, ist von arglistiger Täuschung auszugehen.
    • 2. Im Arglistfalle ist wegen des Gewichts der vertragswidrigen Verhaltensweise eine Belehrung durch den VR nicht erforderlich.
    • 3. Einer Wiederherstellung im Sinne von A § 8 Nr. 2 AFB 2008 steht entgegen, wenn die Aufwendungen nach Art, Qualität und Umfang hinter den Anforderungen so zurückbleiben, dass das wiederaufgebaute Gebäude dem zerstörten bzw. beschädigten nicht entspricht. Das ist der Fall, wenn für die Statik wesentliche Teilrahmenbinder nicht ausgetauscht, sondern gerichtet und lackiert werden und von der vollständig auszutauschenden Dacheindeckung nur etwa ein Drittel erneuert wird.

    (OLG Köln 7.2.12, 9 U 61/11, Abruf-Nr. 121879)

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Entschädigungszahlung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Der VN war Mieter einer Werkshalle. Der VR erteilte eine vorläufige Deckungszusage in der Gebäudeversicherung befristet bis 17.6.08. Am 3.6/4.6.08 kam es zu einem Brand in der Halle, wobei das Gebäude erheblich beschädigt wurde. Die Vertragsparteien einigten sich auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Ermittlung der Höhe des Schadens und der Instandsetzungskosten. Die Sachverständigen ermittelten einen Zeitwertschaden von 200.970 EUR netto, sowie einen Neuwertschaden von 261.000 EUR netto. Enthalten waren u.a. Kosten für die vollständige Demontage und Einbau der Dacheindeckung und von drei Stahlbindern.

     

    In der Folgezeit wurde die Halle durch die Klägerin neu errichtet. Dabei wurden allerdings teilweise Arbeiten nicht ausgeführt. Die Klägerin demontierte und erneuerte nur 350 qm Dachfläche und ersetzte die drei Stahlbinder nicht durch neue, sondern führte an den vorhandenen Sandstrahl- und Malerarbeiten aus.