· Urteilsbesprechung · Gebäudeversicherung
Hochwasser im Überschwemmungsgebiet an der Schlei kann eine Sturmflut sein
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
Die Klausel in einer Elementarversicherung, wonach sich die Versicherung gegen Überschwemmung [wie etwa auch Ziffer A. § 4 Nr. 4 a) aa) VGB 2008 und 2010] nicht auf Schäden durch „Sturmflut“ und/oder die „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ erstreckt, zielt erkennbar auf den Ausschluss von Schadenereignissen, die nicht lediglich zu punktuellen Schäden, sondern in der betroffenen Region zeitgleich nahezu flächendeckend zu einer erheblichen Vielzahl von Schadensfällen von jeweils erheblichen Ausmaßen zu führen pflegen. Sie erfasst ohne Rücksicht auf die Mitwirkung der Gezeiten („Flut“) sämtliche Fälle übertretenden Seehochwassers und auch Überschwemmungen an der Schlei als einem Meeresarm und damit Teil der Ostsee. So entschied es das OLG Schleswig.
Sachverhalt
Der VN, der Eigentümer einer Wohnanlage in Schleswig ist, begehrt die Feststellung der Eintrittspflicht des VR aus einer Gebäudeversicherung. Die Grundstücke sind in ca. 100 m Entfernung von der Schlei gelegen, einem 40 km langen Meeresarm der Ostsee. In den Bedingungen heißt es u. a.:
Bedingungen zur Gebäudeversicherung |
| 3.5 Gefahrengruppe: Elementar Der VR leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden (…c) durch a) Überschwemmung b) Rückstau
3.5.1 Überschwemmung Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen an Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässer, b) Witterungsniederschläge, c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 3.5.1 a) oder b).
3.5.9. Nicht versicherte Schäden 3.5.9.1. Bei Überschwemmungen gemäß Ziffer 3.5.1. (…c) erstreckt sich die Versicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Sturmflut, b) Ausuferung von Nord- oder Ostsee, c) Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist. |
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