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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Diesen Ersatz muss der VR bei der Beschädigung eines Gebäudes leisten

    Muss ein VR für die Beschädigung eines Gebäudes Ersatz leisten, ist Streit vorprogrammiert. Dabei ist als Ersatz nicht (nur) der Betrag geschuldet, der für die Wiederherstellung des alten vor dem schädigenden Ereignis bestehenden, jetzt aber technisch im Wege einer Reparatur nicht mehr zulässigerweise herstellbaren Zustands aufzuwenden wäre. Ebenso wenig ist von vornherein lediglich der Zeitwert der beschädigten Sache zu ersetzten. Der Beitrag erläutert den Umfang der Ersatzpflicht anhand einer Entscheidung des OLG Koblenz.

    1. Grundsätze des Zahlungsanspruchs nach § 249 Abs. 2 BGB

    Der auf Zahlung gerichtete Anspruch des § 249 Abs. 2 BGB setzt nach Wortlaut und Normzweck, ebenso wie der auf Naturalleistung zielende Anspruch nach § 249 Abs. 1 BGB, zwar voraus, dass eine Naturalrestitution, d. h. die Herstellung desjenigen Zustands möglich ist, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestehen würde. Das Erhaltungsinteresse des Geschädigten erfordert dabei allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 102, 322 und BGH NJW 92, 2884) keine völlige Identität des beschädigten Gebäudes vor dem schädigenden Ereignis und nach der Reparatur.

     

    MERKE — Ausreichend ist vielmehr eine in baulich-technischer und in wirtschaftlich-funktionaler Hinsicht bei wertender Gesamtbetrachtung mit dem früheren Zustand vergleichbare Lage. Hieran dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.