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  • 04.05.2018 · Nachricht · Forderungsausfallversicherung

    BGH fordert mehr Transparenz

    | In der Forderungsausfallversicherung verstößt die Klausel „Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrags“ gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit Schäden durch eine berufliche Tätigkeit des Schädigers nicht versichert sein sollen. |