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  • · Fachbeitrag · Elementarschadenversicherung

    Kein versicherter Rückstau, wenn Regenwasser nicht von Rohrleitung aufgenommen werden kann

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Rückstau im Sinne des § 4 BEW 2008 ist nur gegeben, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Kann Niederschlagswasser nicht in die Ableitung von der Dachterrasse eintreten, liegt kein versicherter Rückstau vor. So entschied es das OLG Hamm. |

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte eine Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der BEW 2008 abgeschlossen. In § 4 BEW 2008 heißt es im Hinblick auf den versicherten Rückstau: „Rückstau liegt vor, wenn Wasser [ ... ] durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.“

     

    Wegen eines Schadens durch Wasser auf der Dachterrasse nimmt der VN den VR auf Ersatzleistung in Anspruch. Die Entwässerungsebene der Dachterrasse befindet sich unterhalb der Nutzungsebene. Die Parteien streiten darüber, ob ein Rückstauschaden im Sinne der Bedingungen vorliegt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der VN nach Hinweisbeschluss des OLG die Klage zurückgenommen.