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  • · Fachbeitrag · Betriebsschließungsversicherung

    Kein Corona-Kurzarbeitergeld für Unternehmen, wenn Betriebsschließungsversicherung vorliegt

    | In aktuellen Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird betroffenen Unternehmen mitgeteilt, dass die Gewährung von Kurzarbeiterentgelt nicht möglich ist, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. VK-Autor RA Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte empfiehlt daher insbesondere bei Vergleichsangeboten ‒ auch denen basierend auf dem Bayern Kompromiss ‒ genau zu prüfen, ob ein solcher Vergleich negativen Einfluss auf staatliche Leistungen haben könnten. |

     

    1. Der Bayern Kompromiss

    Die Betriebsschließungsversicherung wird derzeit viel diskutiert. Viele VR vertreten die ‒ äußerst umstrittene ‒ Rechtsauffassung, dass sie für die coronabedingten Schließungen von Unternehmen trotz Vorhandenseins einer Betriebsschließungsversicherung nicht leisten müssen. Gleichwohl werden auf Basis des zwischen einigen VR, der Bayerischen Staatsregierung und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) Bayern ausgehandelten Kompromisses Kunden bereits bundesweit Vergleichsangebote unterbreitet, die eine Zahlung von 10 bis 15 Prozent der eigentlich vereinbarten Versicherungsleistung vorsehen. Dabei gingen die Beteiligten des Kompromisses von der Annahme aus, dass ca. 70 Prozent der wirtschaftlichen Ausfälle vom Staat übernommen werden. Von den verbleibenden 30 Prozent würde ohne weitere Prüfung die Hälfte übernommen werden. Ein Großteil der angenommenen circa 70 Prozent, die vom Staat übernommen werden sollen, sollten nach den gemeinsamen Annahmen dabei auf das Kurzarbeiterentgelt entfallen. Es handelt sich um einen Kompromiss, der für viele Unternehmen grundsätzlich als positive Lösung angesehen werden konnte.

     

    2. Bundesagentur für Arbeit spielt nicht mit

    Aktuell versendet die BA jedoch Bescheide an Unternehmen, in denen sie mitteilt, dass Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Setzt sich diese Rechtsauffassung der BA durch, dürfte die von den Verhandlungspartner in Bayern zugrunde gelegt Annahme mit den 70 Prozent Schadensübernahme durch den Staat kaum haltbar und die angebotenen 10 bis 15 Prozent schwerlich interessengerecht sein.

     

    „Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz.“ so Strübing. „Während die BA die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele VR in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären. Und zudem ist eben auch Grundannahme des Bayern-Kompromisses die Anrechnung. Es wäre zu begrüßen, wenn die BA in die Bayern-Vereinbarung umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst Recht sehr genau abwägen und prüfen lassen, ob die angebotenen 15 Prozent wirklich interessengerecht sind.“

     

    Quelle | Pressemitteilung Wirth Rechtsanwälte

    Quelle: ID 46510390