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  • 04.10.2021 · Nachricht · Betriebsschließungsversicherung

    Betriebseinstellung muss behördlich angeordnet sein

    | Bereits mit Urteil vom 1.7.21 hatte das OLG Celle entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen keinen Versicherungsschutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Coronavirus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (8 U 5/21, Abruf-Nr. 223419 ). Nunmehr hat der Senat betont, dass eine solche Versicherung auch nur eingreift, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird (8.7.21, 8 U 61/21, Abruf-Nr. 224563 ). |