10.10.2018 · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
So legen Sie den Risikoausschluss „innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ aus
Wie der Risikoausschluss in § 3 Abs. 4 b) ARB auszulegen ist, führt oft zu Streit mit dem Rechtsschutz-VR. Danach besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung.
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