· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Schadenersatzpflicht des Verteidigers nach Nichterfüllung von Vorgaben der RSV?
RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
Oft schlagen Rechtsschutz-VR Verteidigern bestimmte Sachverständige vor. Diese arbeiten meist für sehr niedrige Honorare. In der Praxis sind deren Gutachten häufig nur eingeschränkt verwertbar und qualitativ deutlich schwächer als die von frei beauftragten Sachverständigen. Daher folgen Verteidiger diesen „Empfehlungen“ meist nicht. Das kann zu Streit um den Ersatz der entstandenen Kosten führen.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Verteidiger hatte entgegen einer Weisung des VR einen anderen Sachverständigen beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Der VR hatte ihn daraufhin aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen. Das AG Zwickau hat einen Anspruch des VR verneint. Der Verteidiger sei dem VN – seinem Mandanten – nicht zum Schadenersatz verpflichtet (30.7.25, 22 C 5/25, Abruf-Nr. 251399). Er habe zwar unstreitig bewusst gegen die Weisung des VR gehandelt. Diese Weisung sei jedoch unwirksam gewesen. Nach § 82 Abs. 2 VVG müsse der VN Weisungen des VR, soweit für ihn zumutbar, befolgen. Die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen benachteilige den VN aber unangemessen. Damit würden seine Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig eingeschränkt, sofern er nicht die Möglichkeit habe, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Welcher Sachverständige für das in Rede stehende Verfahren ein brauchbares Gutachten erstelle und damit die effektivsten Verteidigungsmöglichkeiten biete, könne ausschließlich der VN als Betroffener bzw. sein Verteidiger bewerten.
Relevanz für die Praxis
Eine „schöne“ Entscheidung, die die häufiger anzutreffende Praxis der VR, dem VN einen kostengünstigen Sachverständigen „aufzudrängen“ als unzulässig rügt. Ähnlich hat bereits das AG Paderborn vor einiger Zeit entschieden (16.6.23, 51 C 175/22).
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