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  • 06.02.2023 · Nachricht · Rechtsschutzversicherung

    Keine Aktivlegitimation der Schadenabwicklungsfirma des RSV

    | Aus § 126 Abs. 2 S. 1 VVG ergibt sich weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung eine aktive gesetzliche Prozessstandschaft des Schadenabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers (RSV) für den Anspruch auf Auskehr der einem im Strafverfahren freigesprochenen Versicherten durch die Staatskasse erstatteten Auslagen, so der BGH. |