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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Eintritt des Versicherungsfalls bei Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens

    • 1. Die Bestimmung in § 14 Abs. 3 ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll, bedarf der einschränkenden Auslegung.
    • 2. Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des VN adäquat-kausal begründen, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem VN und seinem Gegner ansteht.

    (BGH 5.11.14, IV ZR 22/13, Abruf-Nr. 173254)

     

    Sachverhalt

    Ende 2003 beteiligte sich der VN an einer Fondsgesellschaft. Zur Absicherung der Kapitalanleger sollte der Wirtschaftsprüfer W. die zweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlagen kontrollieren, was dieser pflichtwidrig nicht tat. Seit Ende 2005 befand sich die Fondsgesellschaft in Liquidation. Nach abgeschlossenem Haftpflichtprozess steht rechtskräftig fest, dass W. dem VN wegen der Pflichtverletzung Schadenersatz schuldet. Am 1.9.10 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schadenersatzforderung wurde anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt.

     

    Der VN möchte gemäß § 157 VVG a.F. abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch des W. gegen seinen Berufshaftpflicht-VR erlangen, an den er sich erstmals 2010 wandte. Dieser hält sich wegen einer bewussten Pflichtverletzung des W. für leistungsfrei, es greife ein Leistungsausschluss. Der VN verlangt für die Einziehungsklage Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung (ARB 75), die er 2006 gekündigt hatte. Er streitet nun mit dem Rechtsschutz-VR darüber, ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist. Seine Klage war erfolgreich.