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  • 03.06.2016 · Fachbeitrag · Mandanteninformation

    Rechtsschutzversicherung: Kein Quotenvorrecht des VN an zurückgezahlten Gerichtskosten

    | Das wird Ihren Mandanten interessieren: An Kostenerstattungsansprüchen steht dem VN das sog. Quotenvorrecht (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG) zu. Er darf sich vorrangig vor dem Rechtsschutz-VR bedienen, wenn das Gericht die Kosten erstattet. Das Quotenvorrecht gilt jedoch nicht, wenn nicht verbrauchte Gerichtskosten zurückgezahlt werden. |