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  • 17.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131900

    Landgericht Berlin: Urteil vom 16.01.2013 – 23 S 27/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit

    der _ Versicherung AG,
    vertreten d.d. Vorstand,
    _ Hannover,

    Klägerin und Berufungsklägerin,

    - Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt Dr. _,
    _ Hamm,-

    g e g e n

    die Frau _,
    _ Berlin,

    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    - Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt _,
    _ Berlin,-

    hat die Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. _, die Richterin am Landgericht _ und den Richter am Landgericht _

    für Recht erkannt:

    1.
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. März 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 5 C 458/11 - wird zurückgewiesen.

    2.
    Die Klägerin hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

    3.
    Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 14. März 2012 - 5 C 458/11 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    4.
    Die Revision wird zugelassen.

    Gründe gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO:

    I.
    Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils (Bl. 159 - 160 d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die Klägerin sich auch darauf beruft, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass überhaupt Schmuck und Münzen aus dem Bankschließfach der Beklagten entwendet worden seien, was sie daraus ableitet, dass die Beklagte letztlich eine Regulierung des durch den Einbruchdiebstahl vermeintlich entstandenen Schadens unstreitig nicht verlangt und zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls unstreitig eingeräumt habe, dass ein Teil des (angeblichen) Stehlguts nachträglich wieder in ihren Besitz gelangt sei.

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Ersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB daran scheitere, dass sich eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht der Beklagten nicht feststellen lasse, und dass auch ein Ersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB deshalb ausscheide, weil die Klägerin eine nochmalige Nachfrage bei der Beklagten unterlassen habe, die angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der streitgegenständlichen Quittungen veranlasst gewesen sei, bevor ein kostenpflichtiges Gutachten eingeholt wird.

    Gegen das ihr am 28. März 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Telefax vom 25. April 2012 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung durch die Kammer mit Telefax vom 29. Juni 2012 begründet; sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt,

    die Beklagte in Abänderung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung
    zu verurteilen, an sie 2.821,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
    über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2010 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    II.
    Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Denn das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein auf Erstattung der Gutachterkosten gerichteter Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Im Einzelnen:

    1.
    Wie das Amtsgericht mit Recht ausgeführt hat, kann die Klägerin ihren Anspruch nicht auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB stützen. Denn die in § 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzte “Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen” kann hier nicht festgestellt werden.

    Denn - entgegen der Ansicht der Klägerin - kann von der in § 263 StGB genannten Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils dann und nur dann die Rede sein, wenn der Täter mit seiner Täuschung einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er nach der Rechtsordnung keinen Anspruch hätte. Wenn dagegen das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch selbst rechtswidrig im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, dass zu seiner Verwirklichung ein rechtswidriges Mittel angewandt wird (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH, Beschl. v. 09.07.2003 - 5 StR 65/02 - Rn. 5, zitiert nach “Juris”; OLG München, Urt. v. 08.08.2006 - 4St RR 135/06 - Rn. 14, zitiert nach “Juris”; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Rn. 192 zu § 263 m.w.N.). Danach stellt selbst die vorsätzliche Fälschung von Beweismitteln zum Zwecke der Durchsetzung eines tatsächlich bestehenden - aber ansonsten nicht beweisbaren - Anspruchs schon tatbestandlich keinen Betrug dar.

    Dass aber die Beklagte durch die Einreichung der Quittungen eine Regulierungsleistung der Klägerin erstrebte, auf die sie ansonsten keinen Anspruch gehabt hätte, was nur dann der Fall gewesen wäre, wenn sich das von der Beklagten behauptete Stehlgut tatsächlich nicht (oder jedenfalls nicht in dem behaupteten Umfang) in dem aufgebrochenen Bankschließfach befunden hätte, hat die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt: Allein die Umstände, dass die Beklagte im Ergebnis eine Regulierung nicht beantragt hat, und dass sie später einen Teil des Stehlgutes zurückerlangt haben mag, genügen keinesfalls, um zu dem Schluss zu gelangen, die Beklagte habe auch das Vorhandensein von Stehlgut lediglich vorgetäuscht.

    2.
    Ein Erstattungsanspruch steht der Klägerin auch nicht gemäß § 826 BGB zu. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Klägerin vorsätzlich, ja sogar - zur Erleichterung etwaiger Erstattungsansprüche - arglistig über die Erstellungsdaten der streitgegenständlichen Quittungen getäuscht hat. Gleichwohl sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht erfüllt. Denn § 826 BGB erfordert neben einem sittenwidrigen Verhalten zusätzlich einen auf den Schadenseintritt gerichteten Schädigungsvorsatz (Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Rn. 10, 11 zu § 826). Dazu gehört, dass der Schädiger Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung wenigstens billigend in Kauf genommen hat (Sprau, a.a.O., Rn. 11).

    Davon aber, dass die Beklagte auch nur vorausgesehen, geschweige denn zusätzlich billigend in Kauf genommen habe, dass die Klägerin die von ihr eingereichten Quittungen einer kostenpflichtigen Begutachtung unterziehen könnte, kann keineswegs ausgegangen werden. Irgendwelche Anhaltspunkte hierfür finden sich auch im Sachvortrag der Klägerin nicht.

    3.
    Schließlich ergibt sich ein Schadenersatzanspruch der Klägerin auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Das liegt jedoch nicht daran, dass die Klägerin - wie das Amtsgericht meint - eine ihr obliegende Rückfrage bei der Beklagten unterlassen hätte; eine solche war angesichts der deutlichen Erklärung der Beklagten nicht veranlasst. Sondern der Anspruch der Klägerin scheitert daran, dass die Beklagte durch ihre auf das Alter der Quittungen bezogene Falschangabe keine im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB bestehende “Pflicht aus dem Schuldverhältnis” verletzt hat.
    Denn auch der arglistige Verstoß gegen die in § 26 Nr. 1 lit f) VHB 2003 (Bl. 220 d.A.; “...jede Auskunft dazu - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen.”) festgelegte Vorgabe stellt sich nicht als Verstoß gegen eine “Pflicht aus dem Schuldverhältnis” dar. Denn bei dieser Auskunfts”pflicht” im Sinne des § 31 VVG handelt es sich nicht um eine erzwingbare Rechtspflicht, deren Verletzung Schadenersatzansprüche nach sich zöge, sondern vielmehr um eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer nur sich selbst schuldet, die er also zu beachten hat, um seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht zu verlieren (so die herrschende Voraussetzungstheorie.: BGH, Urt. v. 07.11.1966 - II ZR 12/65 - VersR 1967, 27, 29; Urt. v. 13.06.1957 - II ZR 35/57 - BGHZ 24, 378, 382; Marlow, in: Beckmann / Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, Rn. 4, 60 zu § 13 m.w.N.). Die Verletzung dieser Obliegenheit ist damit, soweit entsprechend vertraglich vereinbart, nur mit der Einschränkung bzw. dem Wegfall vertraglicher Ansprüche des Versicherungsnehmers sanktioniert, nicht auch mit der Entstehung von Schadenersatzansprüchen zu Gunsten des Versicherers. Dies dürfte auch der Auffassung des Gesetzgebers entsprechen, der ausweislich S. 70 l.Sp. der BT-Drucksache 16/3945 (allerdings zu § 30 VVG) davon ausgeht, dass Schadenersatzansprüche des Versicherers wegen Verletzung der Anzeigepflicht sich nur gegenüber einem anzeigeverpflichteten Dritten, nicht aber auch gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben können.

    Selbst wenn man aber demgegenüber die Auskunftspflicht als Rechtspflicht und nicht als bloße Obliegenheit ansähe, so wäre gleichwohl der Anwendungsbereich des § 280 Abs. 1 BGB nicht eröffnet: Denn in diesem Fall wäre davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 28 VVG die möglichen Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Auskunftsobliegenheit abschließend geregelt hat mit der Folge, dass ein Rückgriff auf die allgemeine Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre (so: Heiss, in: Bruck / Möller, VVG-Großkommentar, 1. Bd., 9. Aufl. 2008, Rn. 42 zu § 28 VVG; Schwintowski, in: Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Rn. 42 zu § 31 VVG; Wandt, in: MünchKomm-VVG, Bd. 1, 2010, Rn. 17 ff vor § 28; für eine Anwendbarkeit des § 280 VVG allerdings: Brömmelmeyer, in: Bruck / Möller, a.a.O., Rn. 101 zu § 31 und Prölss, in: Prölss / Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rn. 22 zu § 31 VVG).

    Schließlich ist die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Nebenpflicht des Inhalts, den Vertragspartner über vertragsrelevante Umstände nicht arglistig zu täuschen (so allerdings: Wandt, a.a.O., Rn. 17 a.E., 36 vor § 28; und wohl auch OLG Hamburg, Urt. v. 21.06.1951 - 3 U 33/51 - VersR 1951, 226, 227), begründet. Denn eine derartige allgemeine schadenersatzbewehrte Nebenpflicht kann im Versicherungsvertragsverhältnis angesichts des abschließenden Charakters der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen im Fall der arglistigen Täuschung im Zusammenhang von Angaben zum Schaden (§ 28 VVG bzw. § 31 VHB 2003) gerade nicht bejaht werden. Vielmehr verbleibt es bei den vertraglichen Sanktionen (Leistungsbeschränkung bzw. Leistungsfreiheit); Schadenersatzansprüche des Versicherers wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei der Schadensregulierung bestehen somit nur unter den Voraussetzungen deliktischer Anspruchsgrundlagen (s.o. 1. und 2.), die jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

    4.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil wohl nicht nur in der Literatur (s.o), sondern auch in der Rechtsprechung (OLG Hamburg, a.a.O.) die Auffassung vertreten wird, dass arglistige Täuschungen im Schadensfall zu einem vertraglichen Schadenersatzanspruch des Versicherers führen können.