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  • 28.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123588

    Oberlandesgericht Bremen: Urteil vom 10.10.2011 – 3 U 13/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
    Geschäftszeichen: 3 U 13/11
    6 O 2019/09 Landgericht Bremen
    Verkündet am: 10.10.2011

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit XXX

    hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2011 durch den Richter Dr. Haberland und die Richterinnen Otterstedt und Dr. Siegert für Recht erkannt:
    Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.03.2011 (Az.: 6 O 2019/09) wird dahingehend berichtigt, dass die Kammer nicht „auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010“, sondern „auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2011“ erkannt hat.
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.03.2011 (Az.: 6 O 2019/09) wird zurückgewiesen.
    Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    Gründe:
    I.
    Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Einbruchdiebstahlsversicherung.
    Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Firmenschutzversicherung mit Einbruchdiebstahlsschutz. Er meldete der Beklagten einen Einbruchdiebstahl, der sich in der Nacht vom 28. auf den 29.05.2009 ereignet haben soll und fügte eine Liste von angeblich entwendeten Gegenständen bei (Bl. 114 d. A.). Am 11.09.2009 wurde der Beklagten eine von dem Kläger unterzeichnete Erklärung übersandt, ein Vordruck der Beklagten, die mit „Vergleich und Abfindungserklärung“ überschrieben war. Darin hieß es u.a.:
    „Mit Bewilligung einer Vergütung von 31.000,00 € erkläre ich mich hinsichtlich aller Entschädigungsansprüche, die ich anlässlich meines Versicherungsfalles vom 29.05.2009 […] erhebe, für abgefunden. […]
    An diesen Vergleichsvorschlag halte ich mich nur dann gebunden, wenn die oben genannte Gesellschaft innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dieser Erklärung ihre Annahme durch Zahlung erklärt.“
    Für den Wortlaut der Erklärung im Übrigen wird auf die Anlage K 4 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
    Die Beklagte zahlte den in der Erklärung genannten Abfindungsbetrag nicht, sondern reagierte mit Schreiben vom 03.09.2009 (Bl. 116 d. A.), in welchem sie dem Beklagten mitteilte, dass eine Auszahlung der Entschädigungsleistung derzeit nicht möglich sei, weil sich nach Sichtung der Schadensunterlagen weitere Fragen zur Sachverhaltsaufklärung ergeben hätten. Weiter waren konkrete Fragen formuliert, und zwar u. a. nach dem Firmennamen, der Anzahl der Firmensitze, seit wann es die Firmen gebe, welche Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt würden, verbunden mit der Aufforderung eine Gewerbeanmeldung vorzulegen, bei welcher Gesellschaft eine Vorversicherung bestanden habe, welche Versicherungen dabei mit welcher Versicherungssumme abgeschlossen gewesen wären, ob Vorschäden bestanden hätten, die entschädigt worden seien, ob der Kläger privat oder mit seinen Firmen Schulden habe, ob gegen ihn Urteile oder Vollstreckungstitel vorlägen und ob er privat oder als Firmeninhaber in der Vergangenheit die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Zudem erfolgte eine Nachfrage zu den Hintergründen, warum der Kläger die angeblich entwendeten Gegenstände (Maschinen und Werkzeuge) im Juli 2008 erworben habe und wenn ja, zu welchem Preis die einzelnen Gegenstände erworben worden seien. Das Schreiben enthielt eine Belehrung („Mitteilung über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall“), die ausdrücklich auch darauf hinwies, dass die Beklagte bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit zur Auskunft oder Aufklärung nach dem Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung frei werde. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15.09.2009 (Bl. 119 d. A.). Die Beklagte versandte an den Rechtsanwalt des Klägers ein erneutes Schreiben vom 01.10.2009 (Bl. 120 d. A.), in dem sie darauf hinwies, dass nach wie vor nicht sämtliche Fragen beantwortet seien und dass insbesondere die Angaben zu den Vermögensverhältnissen noch offen seien.
    Die Beklagte wies in dem Schreiben nochmals darauf hin, dass sie sich die rechtliche Würdigung der Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten durch den Kläger ausdrücklich vorbehalte. In einem weiteren, an den Rechtsanwalt gerichteten Schreiben vom selben Tage (Bl. 121 d. A.) bat die Beklagte wiederum unter Hinweis auf die Aufklärungsobliegenheiten um ergänzende Stellungnahme, zum Nachweis des entstandenen Entwendungsschadens anzugeben, wer als Verkäufer aufgetreten sei, wo der Verkauf stattgefunden habe und ob der in der Quittung ausgewiesene Betrag von 35.700,00 € für die gebrauchten Maschinen bar übergeben worden sei. Weiter forderte die Beklagte die Angabe der Seriennummern der Werkzeuge und Maschinen und wies darauf hin, dass die Seriennummern entscheidend seien, um das Alter und damit den Wert bestimmen zu können. Darauf reagierte wiederum der Rechtsanwalt des Klägers mit Schreiben vom 13.10.2009 (Bl. 123 d. A.), in dem er sich u. a. auf den Standpunkt stellte, der Kläger sei zur Angabe von Seriennummern und zu Informationen über seine Vermögensverhältnisse nicht verpflichtet. Die Beklagte verweigerte in der Folge jegliche Leistung aus dem vermeintlichen Versicherungsfall.
    Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei bereits aus dem Vergleich zur Leistung von 31.000,00 € auf den Versicherungsfall verpflichtet. Er habe sich mit dem regulierungsbevollmächtigten Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen X, mündlich auf diesen Regulierungsbetrag geeinigt, weil dieser als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten das Angebot mündlich und schriftlich ausformuliert und der Kläger dieses Angebot der Beklagten durch die Unterzeichnung der Abfindungserklärung angenommen habe. Aus Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers könne die Formulierung auch nur so verstanden werden, dass damit eine verbindliche Einigung über die Abfindung des Versicherungsfalles habe getroffen werden sollen. Insbesondere habe die Beklagte mit dem Formular keinen Vorbehalt einer weiteren Leistungsprüfung erklärt. Zudem habe der Zeuge X die Zahlung des Betrages von 31.000,00 € verbindlich zugesagt und den Kläger nach seinen Zahlungswünschen befragt. Mithin könne die Beklagte sich von diesem Vergleich nur in ganz engen Grenzen, etwa durch eine Irrtumsanfechtung, lösen.
    Der Kläger habe auch keine Obliegenheiten verletzt. Er habe nämlich die Fragen der Beklagten aus ihrem Schreiben vom 03.09.2009 ausreichend beantwortet, soweit es ihm möglich und er zur Beantwortung verpflichtet gewesen sei. Er habe sich mit dem Schreiben zu dem Versicherungsmakler A. begeben, der mit ihm die gestellten Fragen durchgegangen sei und mit dem er diese Punkt für Punkt beantwortet habe. Herr A. habe zu den Antworten des Klägers auf dem Schreiben handschriftliche Anmerkungen gemacht (wie aus Bl. 135 f. d. A. ersichtlich). Das ergänzte Schreiben habe der Kläger der Beklagten per Telefax zurück übermittelt. Soweit der Kläger keine Angaben gemacht habe, sei ihm dies nicht möglich gewesen. Dies gelte insbesondere für die Seriennummern, die ihm schlichtweg nicht bekannt gewesen seien. Das Schreiben der Beklagten vom 19.10.2009 enthalte ohnehin keine ordnungsgemäße Belehrung gem. § 28 Abs. 4 VVG n. F.. Der Kläger müsse auch nicht alles Mögliche an Auskünften erteilen, sondern schulde nur Auskunft im Rahmen des Zumutbaren. Im Übrigen wäre, soweit Fragen tatsächlich nicht vollständig beantwortet seien, dieser Umstand ohne Relevanz für die Leistungspflicht der Beklagten, denn die Interessen der Versicherung wären dadurch nicht ernsthaft gefährdet. Vor allem könne eine Leistungsfreiheit nicht dann eintreten, wenn der Kläger über Schulden verfüge, die er nicht mitgeteilt habe. Er habe auch keine Schulden, sondern verfüge über erhebliches Aktivvermögen.
    Ein Versicherungsfall sei ebenfalls gegeben, denn in der Nacht vom 28. auf den 29.05.2009 seien die abgeschlossenen Türen des versicherten Objekts aufgehebelt und aus den Räumlichkeiten die Gegenstände, d. h. Werkzeuge und Maschinen entwendet worden, die benannt worden seien. Zu den Einzelheiten wird insoweit auf die Klageschrift vom 28.10.2009 Bezug genommen. Die entwendeten Maschinen und Werkzeuge hätten einen Wert von mindestens 31.000,00 € gehabt.
    Der Kläger hat beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 31.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % Jahreszinsen seit dem 25.06.2009 und 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 1.307,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
    Die Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Die Beklagte hat vorgetragen, ein Abfindungsvergleich sei zwischen den Parteien vorgerichtlich nicht abgeschlossen worden, sondern der Kläger habe der Beklagten unter Mitwirkung des Zeugen X lediglich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den diese indes nicht angenommen habe. Sie habe vielmehr dem Vergleichsvorschlag nicht näher treten wollen und deswegen nicht gezahlt, sondern ihre Einstandspflicht bereits vorgerichtlich dem Grunde nach abgelehnt. Der Zeuge X sei zum Abschluss eines Vergleichs über 31.000,00 € auch gar nicht bevollmächtigt gewesen.
    Die Beklagte sei schon wegen vorsätzlicher Verletzung der Auskunfts-, Aufklärungs- und Belegobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls leistungsfrei. Der Kläger habe insbesondere die relevanten Fragen nach Vorversicherungen, Vorschäden, zur wirtschaftlichen Situation, zu den Anschaffungsvorgängern und über Angaben zu den einzelnen Seriennummern nicht beantwortet, obwohl er zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung dieser Fragen verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der diversen mündlichen und schriftlichen Hinweise der Beklagten zu den einzelnen Fragen sowie zur Aufklärungs- und Belegobliegenheit stehe fest, dass der Kläger die Obliegenheitsverletzungen vorsätzlich begangen habe. Die Nichtbeantwortung sei auch ursächlich für die Leistungsprüfung der Beklagten gewesen, vor allem um ihr subjektives Risiko bezüglich der Leistungspflicht dem Grunde nach einschätzen zu können. Das angebliche, ohnehin nicht ausreichende „Antwortschreiben“, welches der Versicherungsmakler A. ausgefüllt haben solle, sei der Beklagten nicht zugegangen.
    Die Beklagte hat darüber hinaus das Vorliegen eines Versicherungsfalles in Abrede genommen und mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände existiert, sich im Eigentum und Besitz des Klägers zum Zeitpunkt des angeblichen Einbruchdiebstahls befunden hätten, ein unbekannter Täter in der Nacht vom 28. auf den 29.05.2009 in das versicherte Objekt eingebrochen sei und die als entwendet gemeldeten Gegenstände entwendet habe. Die Beklagte hat auch bestritten, dass die gebrauchten Maschinen und Werkzeuge den geltend gemachten Wert gehabt hätten.
    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y und X und sodann mit Urteil vom 31. März 2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers sich nicht aus dem als „Vergleich und Abfindungserklärung“ überschriebenen Dokument herleiten lasse, da die gebotene Auslegung ergebe, dass es sich insofern nur um einen Vergleichsvorschlag des Klägers handele, den die Beklagte nicht angenommen habe. Dass der Kläger darüber hinaus mit dem Zeugen X eine endgültige Regulierungsvereinbarung geschlossen habe, könne nicht festgestellt werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe dies gerade nicht ergeben. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, da die Beklagte wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 VVG n.F. leistungsfrei sei.
    Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
    Mit der Berufung wendet sich der Kläger vollumfänglich gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung schon deshalb keinen Bestand haben könne, weil das Urteil aufgrund der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 21.10.2010 ergangen sei. Außerdem habe das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt. Der Zeuge Y habe die Zahlungszusage des Zeugen X nämlich bestätigt. Es sei auch unverständlich, wie dieser eine Vorauszahlung anbieten könne, wenn die Zahlung insgesamt noch genehmigt werden müsse. Der Kläger habe aus allen Umständen nur auf eine verbindliche Vereinbarung schließen können. Auch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung liege nicht vor. Selbst wenn der Kläger Fragen nicht beantwortet habe, sei dies weder kausal für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls, noch bestehe Vorsatz. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, eine verbindliche Regulierungsvereinbarung getroffen zu haben. Zudem habe er gar keine Fragen unbeantwortet gelassen. Der Kläger hat in zweiter Instanz insofern behauptet, dass er keine Schulden habe. Insbesondere liege kein Vollstreckungstitel gegen ihn vor und er habe auch keine eidesstattliche Versicherung abgeben. Es sei unverständlich, wie das Landgericht auf die gegenteilige Feststellung komme.
    Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils heißt es insoweit, der Kläger habe unbestritten bereits eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben und es liege ein gerichtlicher Zahlungstitel gegen ihn vor. Der diesbezügliche Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ist vom Landgericht zurückgewiesen worden.
    Der Kläger ist weiter der Ansicht, die diversen Abfragen der Beklagten seien verspätet gewesen. Der Kläger trägt im Übrigen zu den Umständen des Erwerbes und dem Vorhandensein der angeblich entwendeten Gegenstände unter Beweisantritt vor, für die Einzelheiten wird auf Bl. 263 ff.d.A. verwiesen.
    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
    1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 31.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % Jahreszinsen seit dem 25.06.2009 und 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
    2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 1.307,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
    Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Sie ist der Auffassung, dass unklar sei, worauf der Kläger prozessual abziele, wenn er rüge, dass das Urteil auf die frühere mündliche Verhandlung gestützt werde. Einen Fehler enthalte die Entscheidung allenfalls zugunsten der Beklagten, da die Benennung des Zeugen Y verspätete gewesen sei und nicht zur Wiedereröffnung habe führen dürfen. Der Wortlaut der fraglichen Vereinbarung sei auch eindeutig und lasse keine andere Auslegung als die vom Landgericht vorgenommene zu. Für eine abweichende Vereinbarung sei der Kläger beweisbelastet, ohne dass ihm der Beweis gelungen sei. Zu kritisieren sei allenfalls, dass das Landgericht den Zeugen Y als glaubhaft bezeichnet habe, was nicht zutreffe. Dagegen sei der Zeuge X überzeugend gewesen. Er habe auch nur von der Möglichkeit einer Vorauszahlung gesprochen, nicht von einer konkreten Zusage. Auch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung sei gegeben. Der Vorsatz erfordere kein Unrechtsbewusstsein, sondern nur die Kenntnis, gegen den objektiven Tatbestand der Obliegenheit zu verstoßen. Ein „Rechtsirrtum“ sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig könne die einmal eingetretene Obliegenheitsverletzung nun durch Vortrag im gerichtlichen Verfahren „geheilt“ werden. Auch seien die Fragen der Beklagten nicht „verspätet“ gewesen, da es insofern keine Fristen gebe und es sich um sachdienliche Fragen handele. Die Angriffe des Klägers gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger unstreitig eine eidesstattliche Versicherung abgeben und ein gerichtlicher Zahlungstitel gegen ihn vorgelegen habe, seien nicht zu berücksichtigen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2011 Bezug genommen.
    II.
    Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet; dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
    1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die begehrten EUR 31.000,00 aus einem Vergleich i.S.d. § 779 BGB. Ein solcher ergibt sich weder aus dem mit „Vergleich- und Abfindungserklärung“ überschriebenen Dokument, das der Kläger unter dem 11.08.2009 unterzeichnet hat noch ist es dem insofern darlegungs- und beweisbelasteten Kläger gelungen, einen mündlich mit dem Zeugen X für die Beklagte geschlossenen Vergleich zu beweisen.
    Zunächst geht der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass dem Dokument selbst ein solcher Vergleichsabschluss nicht zu entnehmen ist. Die gebotene Auslegung im Sinne der §§ 133, 157 BGB lässt einen solchen Schluss nicht zu. Zwar könnte die Überschrift „Vergleich – und Abfindungserklärung“ aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers darauf hindeuten, dass der Vordruck für eine verbindliche und abschließende Regelung verwendet werden sollte und nicht für einen bloßen Vorschlag. Dem steht indes der Wortlaut der Erklärung im Übrigen entgegen, der Ausgangspunkt jeder Auslegung ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 RN 14). Wenn es dort heißt, dass „ich mich“ an diesen „Vergleichsvorschlag“ nur dann gebunden halte, wenn die Versicherung ihre „Annahme durch Zahlung“ erkläre und sodann am Ende des Dokuments nur die Unterschrift des Versicherungsnehmers, nicht aber eines Vertreters der Versicherung folgt, wird letztlich auch aus der Sicht eines juristischen Laien noch mit der erforderlichen Sicherheit klar, dass es sich nicht um eine für beide Seiten bindende Regelung, sondern nur um einen Vorschlag und damit ein Angebot von seiner Seite handelt. Im Ergebnis ist damit davon auszugehen, dass der Erklärung selbst kein Vergleichsschluss zu entnehmen ist und der Kläger angesichts des Umstandes, dass die Beklagte unstreitig keine Annahme erklärt hat, aus dieser keine Rechte herleiten kann.
    Dementsprechend ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es Sache des Klägers ist, seine Behauptung zu beweisen, dass hiervon abweichend gleichwohl mündlich ein Vergleich geschlossen worden ist. Der Senat schließt sich den betreffenden Ausführungen der Kammer an. Der genannte Beweis ist dem Kläger indes auch in zweiter Instanz nicht gelungen.
    Zwar hat sich der Senat veranlasst gesehen, die diesbezügliche Beweisaufnahme zu wiederholen. Denn die Beweiswürdigung des Landgerichts ließ eine Auseinandersetzung mit dem Widerspruch vermissen, dass der Zeuge X ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2011 bekundet hatte, dass er möglicherweise eine Vorauszahlung von EUR 7.500,00 angeboten habe, er aber gleichzeitig noch keine verbindliche Schadensregulierung habe durchführen dürfen (vgl. Bl. 222 d.A.). Zudem war die Beweiswürdigung auch in einem weiteren Punkt zu beanstanden. So hat das Landgericht ausgeführt, dass selbst dann, wenn man die Aussage des Zeugen Y, der Zeuge X habe auf dem Parkplatz eine Überweisung versprochen, als zutreffend unterstelle, hieraus nicht auf eine Regulierungsvereinbarung geschlossen werden könne, weil es sich dabei auch um die Überweisung einer Vorauszahlung gehandelt haben könne. Dies ist jedoch vom Parteivortrag nicht gedeckt. Unstreitig ist jedenfalls eine Vorauszahlung gar nicht vereinbart worden. Etwas anderes hat auch der Zeuge nicht bekundet, der lediglich ausgesagt hat, dass er eine Anzahlung möglicherweise angeboten, nicht aber, dass hierüber eine Einigung erfolgt sei. Deckt aber die Zeugenaussage die Urteilsgründe nicht, begründet dies die nach § 529 ZPO für die Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der Tatsachengrundlage (vgl. Zöller-Heßler, ZPOI, 28. Aufl. § 529 RN 7). Die Wiederholung der Beweisaufnahme hat jedoch nicht zu einem abweichenden Beweisergebnis geführt. Demnach kann der Abschluss eines mündlichen Vergleichs in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kammer nicht festgestellt werden.
    Der Zeuge X hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.09.2011 überzeugend und nachvollziehbar bekundet, dass er sich zwar an den genauen Wortlaut der Besprechung in der Raststätte nicht mehr erinnern könne, aber mit Sicherheit keine verbindliche Zusage der Zahlung über EUR 31.000,00 am selben Tag gemacht habe. Dies sei schon deshalb nicht möglich, weil er hierfür keine Befugnis und auf die Entscheidungsprozesse, die er nachvollziehbar geschildert hat, keinen Einfluss habe. Höchstens könne er zugesagt haben, die Unterlagen noch am gleichen Tage weiterzuleiten, weil der Kläger es eilig gehabt habe, das Geld zu bekommen. Auch den scheinbaren Widerspruch, dass er in erster Instanz erklärt hatte, möglicherweise eine Anzahlung angeboten zu haben, obwohl noch keine endgültige Entscheidung vorgelegen habe, konnte er überzeugend aufklären. So erscheint es nachvollziehbar, dass eine Anzahlung gewährt und notfalls zurückgefordert wird, wenn ein Versicherungsnehmer nach einer solchen verlangt, sie vom Zeugen aber grundsätzlich nur in dringenden oder unproblematisch erscheinenden Fällen angeboten wird. Jedenfalls folgt daraus, dass die Möglichkeit einer Anzahlung erörtert worden sein mag, nicht, dass schon eine verbindliche Zusage über den Gesamtbetrag erfolgt wäre oder der Kläger dies auch nur so verstehen musste. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen nicht; insbesondere hat der Zeuge zwar freimütig eingeräumt, sich an Einzelheiten wie etwa die Frage, ob er konkret eine solche Anzahlung angeboten habe, nicht mehr erinnern zu können. Das Kerngeschehen hat er jedoch überzeugend und ohne wesentliche Widersprüche geschildert.
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen Y. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dieser zum Verlauf des entscheidenden Gesprächs in der Raststätte keine Angaben machen konnte, da er unstreitig bei diesem nicht anwesend war. Dementsprechend konnte er allein Angaben zu den Umständen vor und nach diesem Gespräch machen, die lediglich Indizcharakter haben. Die diesbezüglichen Bekundungen führen aber nicht dazu, dass die Behauptungen des Klägers als bewiesen gelten könnten. Zwar hat der Zeuge bekundet, vom Auto des Klägers aus einen kurzen Wortwechsel zwischen dem Kläger und dem Zeugen X nach Verlassen der Raststätte gehört zu haben, bei dem der Zeuge X – wenn ihm der genaue Wortlaut auch nicht mehr erinnerlich sei – auf Nachfrage eine Überweisung noch am selben Tag in Aussicht gestellt habe. Auch geht der Senat anders als das Landgericht wie ausgeführt davon aus, dass nicht unterstellt werden kann, der Kläger und der Zeuge X hätten dabei die Überweisung einer Anzahlung thematisiert. Es mag jedoch letztlich dahinstehen, ob diese Aussage des Zeugen Y (subjektiv) wahrhaftig ist. Denn der Senat sieht sich jedenfalls außerstande, dieser Aussage einen höheren Beweiswert als der entgegenstehenden Aussage des Zeugen X beizumessen, so dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kammer zumindest von einem non liquet auszugehen ist, das sich zuungunsten des beweisbelasteten Klägers auswirkt. Der Abschluss eines mündlichen Vergleichs kann dementsprechend nicht festgestellt werden, so dass der Kläger aus einem solchen auch keine Rechte herleiten kann.
    2. Zudem ist die Kammer auch zutreffend davon ausgegangen, dass kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag besteht, da der Kläger jedenfalls vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 28 Abs. 2 VVG verstoßen hat.
    Zunächst hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 03.09.2009 auf die Folgen möglicher Obliegenheitsverletzungen hingewiesen und damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 4 VVG n.F. Genüge getan. Denn die betreffende Belehrung muss in Zusammenhang mit dem Anlass erfolgen, der die Obliegenheiten entstehen lässt, muss dann aber nicht wiederholt werden, wenn noch weitere Auskünfte von der Versicherung eingeholt werden (vgl. Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28 RN 153). Auf weitere Belehrungen in den Schreiben vom 01.10.2009 und vom 19.10.2009 bzw. deren Fehlen kommt es deshalb nicht an. Auch entsprach die Belehrung im Schreiben vom 03.09.2011 den Formerfordernissen des § 28 Abs. 4 VVG n.F.. Insbesondere genügt für die „gesonderte Mitteilung“ ein drucktechnisch hervorgehobener Absatz am Ende eines Fragebogens (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.06.2008, 9 U 226/07, r+s 2008, 506, zur alten Rechtslage) und dementsprechend auch am Ende eines Schreibens, mit dem diverse „Fragen zur Sachverhaltsaufklärung“ formuliert werden. Die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung hält der Senat dabei noch für ausreichend.
    Den Kläger treffen auch die Folgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zumindest deshalb, weil der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, dass er die Fragen nach der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung und dem Vorliegen von Vollstreckungstiteln nicht bzw. nicht zutreffend beantwortet hat. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass es sich hierbei um zulässige Fragestellungen gehandelt hat und macht sich die betreffenden Ausführungen der Kammer zu eigen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer, wenn er seinen Obliegenheiten nachkommen will, auch Fragen zu beantworten hat, die den Schluss auf Tatsachen zulassen, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können. Dementsprechend ist auch die Frage nach den Vermögensverhältnissen, etwa nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zulässig, selbst wenn die Beantwortung den Interessen des Versicherungsnehmers entgegenlaufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005, IV ZR 307/04, BeckRS 2006, 01183). Diese Obliegenheit aber hat der Kläger verletzt.
    Unstreitig hat der Kläger nicht auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und das vorliegen eines Vollstreckungstitels hingewiesen, obwohl er zumindest in erster Instanz unstreitig zum fraglichen Zeitpunkt die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und ein vollstreckbarer Titel gegen ihn vorlag. Wenn der Kläger in zweiter Instanz behauptet, dass dies tatsächlich nicht zuträfe, kann er damit nicht gehört werden, da dem die Bindungswirkung des § 314 ZPO entgegensteht. Denn das Urteil des Landgerichts trifft ausdrücklich die betreffenden Feststellungen mit dem Verweis auf entsprechende Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung; der Tatbestandsberichtigungsantrag hatte keinen Erfolg. Dass Teile dieses Tatbestandes sich in den Entscheidungsgründen finden, ist für die Beweiskraft des Tatbestandes gemäß § 314 ZPO ohne Belang (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 314 RN 1). Zwar kann diese Beweiskraft des Tatbestandes entfallen, etwa wenn der Tatbestand in sich widersprüchlich ist (BGH, Urteil vom 02.02.1999, VI ZR 25/98). Das ist hier indes nicht der Fall; die Aussage des Tatbestandes zu dieser Frage ist vielmehr völlig eindeutig. Deshalb ist von einer diesbezüglichen Bindungswirkung und damit von dem betreffenden Vortrag auszugehen mit der Folge, dass die Behauptung, tatsächlich sei weder die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden noch liege ein Vollstreckungstitel vor, als neuer Vortrag in der zweiten Instanz zu behandeln ist. Dieser ist jedoch nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Deshalb ist von einer Obliegenheitsverletzung auszugehen.
    Der Kläger hat auch vorsätzlich gehandelt, auch insofern stimmt der Senat mit der Rechtsauffassung der Kammer überein. Zwar schließt ein Rechtsirrtum den Vorsatz grundsätzlich aus. Allerdings kann zumindest bedingter Vorsatz auch dann gegeben sein, wenn ein Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass eine konkrete Obliegenheit für ihn nicht gelte, etwa weil er sie für sinnlos oder unzumutbar hält. Denn er muss zumindest damit rechnen, dass seine Auffassung möglicherweise nicht zutreffend ist (vgl. Prölls/Martin, aaO, § 28 RN 113 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte ihn mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass er die Folgen zu tragen habe, wenn er Auskünfte nicht erteile, musste der Kläger jedenfalls damit rechnen, dass auch deren Auffassung zutreffend sein könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe von einem wirksamen Vergleichsabschluss ausgehen dürfen. Zunächst konnte der Kläger, wie dargestellt, sehr wohl dem von ihm unterzeichneten Dokument entnehmen, dass es sich noch nicht um einen verbindlichen Vergleich gehandelt hat. Selbst wenn er aber davon ausgegangen sein sollte, dass er wenigstens mündlich einen solchen Vergleich geschlossen hatte, ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Denn aus dem Schriftverkehr mit der Beklagten konnte er ohne weiteres entnehmen, dass diese die Auffassung vertrat, ihm obliege die Erteilung weiterer Auskünfte. Wenn er gleichwohl auf seiner Auffassung beharrt hat, so nahm er damit billigend eine Obliegenheitsverletzung in Kauf.
    Hinsichtlich des erforderlichen Kausalzusammenhangs schließt sich der Senat den Ausführungen der Kammer an, die diesen mit zutreffenden Ausführungen bejaht hat.
    Eine Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag ist demnach nicht gegeben.
    3. Damit scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.
    4. So weit es in dem angegriffenen Urteil heißt, dass die Kammer „auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010“ erkannt habe, handelt es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen – auch vom Rechtsmittelgericht (vgl. BGH Urteil vom 03.07.1996, VIII ZR 221/95, NJW 1996, 2574 ) – berichtigt werden kann. Im Tenor der angegriffenen Entscheidung wird ersichtlich versehentlich der erste statt der zweite und zugleich letzte Tag der mündlichen Verhandlung benannt. Dieses Versehen ergibt sich auch bereits aus dem Urteil selbst, das im Tatbestand für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2011 verweist. Der Tenor war daher wie geschehen zu berichtigen.
    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.