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  • 28.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123580

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 13.07.2012 – I-20 U 180/11

    1.

    Erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Heilfürsorge während des Strafvollzugs wegen einer zeitigen Freiheitsstrafe, ist eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung der Krankheitskostenversicherung seitens des Versicherungsnehmers nach § 178 h Abs. 2 Satz 3 VVG aF/ § 205 Abs. 2 Satz 5 VVG nF. unwirksam.
    2.

    Der Versicherer ist nach Treu und Glauben zur Zurückweisung dieser außerordentlichen Kündigung verpflichtet, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass es dem Versicherungsnehmer nur um die Befreiung von der Beitragsbelastung während des Eintretens der Heilfürsorge geht und nicht darum, auch für die Zeit nach der Haftentlassung den Krankenversicherungsschutz zu beenden. In diesen Fällen hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Umstellung auf eine Ruhensversicherung (Anwartschaftsversicherung) anzubieten.


    OLG Hamm, 13.07.2012
    I-20 U 180/11

    In dem Rechtsstreit
    der
    Beklagten und Berufungsklägerin,
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
    g e g e n
    Herrn
    Kläger und Berufungsbeklagten,
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
    hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2012 durch die Richter am Oberlandesgericht Kilimann und Dr. Mertens und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wohlthat
    für R e c h t erkannt:
    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.08.2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az 18 O 16/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst wird:

    Es wird festgestellt, dass der Krankenversicherungsvertrag mit der Nummer ... weder durch die bei der Beklagten am 25.09.2008 eingegangene Kündigung noch durch die Kündigung der Beklagten vom 13.11.2008 beendet worden ist, sondern fortbesteht.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes einer bei der Beklagten seit Dezember 1988 unterhaltenen privaten Krankheitskostenversicherung zum Tarif C mit einer jährlichen Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro. Dem Vertrag zur Versicherungsscheinnummer ... lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in Form der Rahmenbedingungen 2008 (RB/KK 2008) und der Tarifbedingungen 2008 (TB/KK 2008) zugrunde. Zur Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer heißt es in § 17 Abs. 3 RB/KK 2008:

    "Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht insoweit eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insoweit nur zum Ende des Monats kündigen, indem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich. (...)"

    Der Kläger war vom 29.11.2007 bis zum 27.07.2010 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA H inhaftiert. Für diese Zeit hatte er seinen Stiefsohn mit der Erledigung seines Zahlungsverkehrs, auch der Beitragsentrichtung an die Beklagte, beauftragt und ihm entsprechende Kontovollmacht erteilt. Die Beklagte mahnte Beitragsrückstände gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 07.03. und 05.09.2008 an, die sie an die vormalige Privatanschrift des Klägers, S Straße 155 in G, versandte (Bl. 40 f., 42 f. GA).

    Am 25.09.2008 ging der Beklagten eine Haftbescheinigung der JVA H vom 18.09.2008 zu, nach der der Kläger seit dem 29.11.2007 inhaftiert sei und voraussichtlich am 28.11.2011 entlassen werde (Bl. 44 d.A.). Ob die Beklagte mit dieser Haftbescheinigung auch ein handschriftlich im Namen des Klägers gefertigtes und unterzeichnetes Kündigungssschreiben erhielt, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.2008, welches sie wiederum an die vormalige Privatanschrift des Klägers in G adressierte, die Beendigung des privaten Krankenversicherungsschutzes zum 30.09.2008 (Bl. 47 d.A.). Ebenfalls an die Privatanschrift des Klägers versandte sie unter dem 13.11.2008 eine Kündigung gem. § 39 VVG wegen Prämienrückstands iHv 472,97 Euro (Bl. 48 d.A.).

    Kurz vor Ende seiner Haftzeit beantragte der Kläger mit einem von seiner Bewährungshelferin gefertigten und von ihm unterzeichneten Schreiben unter dem 20.07.2010 die Aufnahme in den Basistarif zum 27.07.2010 "aufgrund meiner Haftentlassung und der vorherigen Versicherungszeit" (Bl. 6 d.A.). Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.08.2010 den Tarif und die Voraussetzungen des Basistarifs aufgezeigt hatte (Bl. 7 d.A.), beantragte der Kläger - wiederum mit Hilfe seiner Bewährungshelferin - im Schreiben vom 08.09.2010, "den Versicherungsschutz zu den alten Konditionen (monatlich ca. 250) weiterlaufen zu lassen". Er sei vom zuständigen Sozialdienst nicht darauf hingewiesen worden, dass er seinen Vertrag auf eine Anwartschaft bei der Beklagten hätte herabstufen lassen können und sei stets davon ausgegangen, weiterhin bei der Beklagten krankenversichert zu sein. Die von der Beklagten ihm entgegengehaltene Kündigung vom 25.09.2009 stamme nicht von ihm, sondern müsse von seinem Stiefsohn veranlasst sein, weil er selber weder lesen noch schreiben könne (Bl. 10 f d.A.).

    Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 11.10.2010, gerichtet an die Bewährungshelferin und lehnte im Hinblick auf die Kündigung vom 25.09.2008 eine Fortführung des Versicherungsvertrages ab (Bl. 14 d.A.). Nachdem sich die Beklagte auf entsprechende Aufforderung des Klägervertreters vom 19.10.2010 nicht mit einer Fortführung des Krankenversicherungsvertrages einverstanden erklärt hatte, hat der Kläger Feststellungsklage zum Landgericht Essen erhoben.

    Er hat behauptet, als Angehöriger der Volksgruppe der Sinti niemals eine Schule besucht zu haben und deshalb weder lesen noch schreiben zu können. Das von der Beklagten als Beendigungsgrund des Versicherungsvertrages angesehene Kündigungsschreiben vom 25.09.2008 könne daher nicht von ihm stammen und er bestreite auch den Zugang dieser Kündigung an die Beklagte mit Nichtwissen. Das entsprechende Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 21.10.2008 habe er nie erhalten, ebenso wenig wie die fristlose Kündigung vom 13.11.2008.

    Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, mangels wirksamer Kündigung seinerseits bzw. mangels Zugangs einer Kündigungserklärung der Beklagten in der JVA H bestehe der Krankenversicherungsvertrag zu den ursprünglichen Konditionen fort.

    Der Kläger hat beantragt,

    festzustellen, dass der Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... nicht durch Kündigung zum 30.09.2008 beendet wurde sondern nach wie vor fortbesteht.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat behauptet, der Kläger habe das - nach Vernichtung des Originals ihr nur noch in Kopie vorliegende - Kündigungsschreiben vom 25.09.2008 verfasst, zumindest aber veranlasst. Aus ihrer Sicht sei das Krankenversicherungsverhältnis daher zum 30.09.2008 beendet worden, weil dem Kläger aufgrund der ihm in der Haft zustehenden freien Heilfürsorge ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 178 h Abs. 2 letzter Satz VVG a.F. und § 17 Abs. 2 RB KK 2008 zugestanden habe. Dass das Kündigungsschreiben vom 25.09.2008 vom Kläger stamme bzw. auf ihn zurückzuführen sei, ergebe sich bereits aus der zeitlichen Nähe zur Prämienanmahnung vom 05.09.2008 sowie daraus, dass die Haftbescheinigung vom 18.09.2008 lediglich dem Kläger als Inhaftierten ausgestellt worden sein könne. Auch belege die Nennung der richtigen Versicherungsnummer und des richtigen Geburtsdatums im Schreiben vom 25.09.2008 die Urheberschaft des Klägers. Im Übrigen habe der Kläger ihr Bestätigungsschreiben vom 21.10.2008 auch erhalten und nicht widersprochen, was indes zu erwarten gewesen sei, wenn der Kläger tatsächlich mit der Beendigung des Versicherungsvertrages nicht einverstanden gewesen wäre. Auch das Schreiben vom 20.07.2010 spreche dafür, dass der Kläger ebenso wie die Beklagte von einer vorherigen Beendigung des Versicherungsvertrages ausgegangen sei. Da der Kläger die Feststellung des Fortbestands der Krankenversicherung begehre, trage er die Beweislast dafür, dass er trotz dieser Indizien nicht Urheber der Kündigungserklärung vom 25.09.2008 sei.

    Im Übrigen sei das Krankenversicherungsverhältnis spätestens mit der Kündigung der Beklagten vom 13.11.2008 wegen eines schon mit Schreiben vom 05.09.2008 angemahnten Beitragsrückstandes in Höhe von 472,97 Euro beendet worden, der nicht innerhalb Monatsfrist ausgeglichen worden sei.

    Der Beklagten sei nicht anzulasten, dass sie ihre Schreiben vom 21.10. und 13.11.2008 an die Privatanschrift des Klägers versandt habe, weil insbesondere die Kündigung als einseitige Willenserklärung keiner Bestätigung bedürfe. Schließlich habe der Kläger der Beklagten nach seiner Inhaftierung keine neue Anschrift i.S.d. § 13 VVG mitgeteilt, unter der die Korrespondenz nunmehr zu führen sei. Die bloße Übersendung der Haftbescheinigung genüge insoweit nicht. Da das Kündigungsschreiben ausweislich der Einlieferungsliste vom 13.11.2008 ordnungsgemäß abgesandt worden und nicht als unzustellbar zurückgelangt sei, sei auch davon auszugehen, dass es dem Kläger zugegangen sei.

    Nach Säumnis des Klägers im Termin vor dem Landgericht am 19.05.2011 hat das Landgericht die Klage mit Versäumnisurteil vom selben Tag abgewiesen. Auf den zulässigen und fristgerechten Einspruch des Klägers stellte das Landgericht mit Urteil vom 04.08.2011 fest, dass der zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsvertrag ...nicht durch Kündigung vom 25.09.2008 und vom 13.11.2008 beendet worden sei. Zur Begründung verwies das Landgericht darauf, dass die Beklagte keinen Beweis für die Echtheit des Kündigungsschreibens vom 25.09.2008 angetreten habe. Die von der Beklagten angeführten Indizien genügten nicht, um das Gericht von der Echtheit des Schreibens bzw. Urheberschaft des Klägers zu überzeugen, weil einerseits der zeitliche Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben der Beklagten auf einem Zufall beruhen und andererseits der Kläger die Haftbescheinigung möglicherweise seinem Stiefsohn zur Erledigung etwa anfallender Tagesgeschäfte ausgehändigt haben könnte. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Echtheit des Kündigungsschreibens vom 25.09.2008 bestehe weder Anlass noch Möglichkeit, weil die von der Beklagten vorgelegte Ablichtung nach der Erfahrung der Kammer für eine sachverständige Stellungnahme nicht ausreiche.

    Auch durch die von der Beklagten erklärte Kündigung vom 13.11.2008 sei der Versicherungsvertrag nicht beendet worden, weil sich dieses Kündigungsschreiben ebenso wie das vorausgegangene Schreiben vom 21.10.2008 allein auf die zugleich bestehende Pflegeversicherung und nicht die hier fragliche Krankenversicherung bezogen habe und im Übrigen die nach § 39 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. notwendige Fristsetzung mangels gesonderten Ausweises des Prämienrückstandes für die Krankenversicherung nicht ausreichend gewesen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe vom 04.08.2011 verwiesen.

    Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte im Wege ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie die Aufrechterhaltung des klageabweisenden Versäumnisurteils begehrt. Sie hält daran fest, dass das Krankenversicherungsverhältnis durch Kündigung des Klägers vom 25.09.2008 beendet worden sei. Zwar könne sie wegen Vernichtung des Originals allein mit der ihr noch vorliegenden Kopie nicht Beweis dafür antreten, dass das Schreiben vom Kläger selbst gefertigt worden sei. Darauf komme es jedoch nicht maßgeblich an, weil es ausreiche, wenn es auf seine Veranlassung hin gem. § 164 BGB verfasst und versandt worden sei. Dies sei angesichts der von ihr vorgetragenen Indizien erwiesen. Neben der zeitlichen Nähe zu der von ihr ausgesprochenen Beitragsanmahnung sowie zur ausgestellten Haftbescheinigung vom 18.09.2008 führt die Beklagte die korrekte Nennung von Versicherungsscheinnummer und Geburtsdatum in der Kündigung vom 25.09.2008 an, die dafür spreche, dass diese auf den Kläger zurückzuführen sei, da kein unbeteiligter Dritter Kenntnis von diesen Daten haben dürfte. Im Übrigen belege der Antrag des Klägers auf Aufnahme in den Basistarif unter Bezugnahme auf eine "vorherige", nicht aber eine laufende Versicherung, dass die Kündigung vom 25.09.2008 seinem Willen entsprochen habe. Die bloß theoretische und vom Kläger noch nicht einmal vorgetragene Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs sei angesichts der für eine Urheberschaft des Klägers sprechenden Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung zu vernachlässigen. Insoweit sei der Beklagten schon deshalb eine Beweiserleichterung zuzugestehen, weil der Kläger nicht darlege, wem er die nur von ihm zu erlangende Haftbescheinigung ausgehändigt habe.

    Im Hinblick auf die von ihr erklärte Kündigung vom 13.11.2008 stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, diese betreffe auch die Krankenversicherung, wenn diese entgegen der von ihr vertretenen Auffassung noch wirksam gewesen sein sollte. Nach § 39 VVG a.F. hänge die Wirksamkeit der Kündigung nicht davon ab, dass die rückständigen Beträge im Einzelnen aufgeschlüsselt wurden. Im Übrigen sei der Kündigung das qualifizierte Mahnschreiben vom 05.09.2008 vorausgegangen, in dem der Beitragsrückstand für die Pflegeversicherung ebenso genannt worden sei wie der Gesamtrückstand.

    Nachdem der Senat mit Beschluss vom 24.02.2012 auf eine Zurückweisungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die von ihr angeführte Kündigung vom 25.09.2008 sowie auf eine Hinweispflicht im Hinblick auf die Möglichkeit der Umwandlung des Versicherungsvertrages in eine Ruhensversicherung für die Dauer des Anspruchs auf freie Heilfürsorge hingewiesen hat, trägt die Beklagte vor, dass im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung des Klägers nach § 17 Abs. 3 S. 4 RBKK 2008 zumindest eine Umdeutung der Kündigung in eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2008 anzunehmen sei. Der Kläger habe mit der Erklärung vom 25.09.2008 hinreichend deutlich gemacht, dass er den Vertrag beenden wollte. Dies ergebe sich auch aus dem später gefertigten Schreiben vom 20.07.2010. Eine Ruhensversicherung hätte die Beklagte dem Kläger indes allenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 anbieten müssen, dies sei allerdings allenfalls dann der Fall, wenn der Zeitraum eines vorübergehenden Anspruchs auf Heilfürsorge nicht ganz unbedeutend sei. Von einem solch unbedeutenden Zeitraum könne man hier aber nicht sprechen, weil die JVA H die voraussichtliche Haftentlassung für den 28.11.2011 bescheinigt habe.

    Im Hinblick auf den vom Senat mit Beschluss vom 24.02.2012 ebenfalls angezweifelten Zugang der Kündigung vom 13.11.2008 trägt die Beklagte vor, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass der Stiefsohn des Klägers die diesem gegenüber übernommenen Verpflichtungen nicht immer ordnungsgemäß erfüllt habe.

    Die Beklagte beantragt deshalb,

    das Urteil des Landgerichts vom 04.08.2011 unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Essen vom 19.05.2011 aufzuheben.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er hält an seinem erstinstanzlich vertretenen Standpunkt fest und meint mit dem Landgericht, die von der Beklagten vorgebrachten Indizien seien nicht geeignet, die Echtheit des Kündigungsschreibens vom 25.09.2008 nachzuweisen. Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgebrachte Kündigung vom 13.11.2008 fehle es angesichts der Versendung an die Privatanschrift des Klägers am ordnungsgemäßen Zugang. Insoweit sei der Beklagten angesichts der unstreitig erhaltenen Haftbescheinigung die Mitteilung der Anschriftenänderung nach § 13 VVG entgegenzuhalten.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

    Der Senat hat den Kläger in der Sitzung vom 13.06.2012 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 13.06.2012 Bezug genommen.

    II.

    Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Essen vom 04.08.2011 ist nicht dahingehend abzuändern, dass das klageabweisende Versäumnisurteil vom 19.05.2011 aufrecht zu erhalten wäre. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage im Hinblick auf das Fortbestehen des Krankenversicherungsvertrages ist zulässig und begründet.

    1. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sein Krankenversicherungsvertrag fortbesteht, weil die Beklagte die Beendigung des Versicherungsverhältnisses aufgrund einer ihr angeblich am 25.09.2008 zugegangenen Kündigung sowie einer eigenen Kündigung vom 13.11.2008 geltend macht.

    Dabei ist die vom Kläger begehrte und mit dem angefochtenen Urteil zugesprochene Feststellung sich auf den Fortbestand des die Parteien verbindenden Krankenversicherungsvertrages zu beziehen.

    Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil entgegen dem in erster Instanz gestellten Antrag lediglich die Feststellung tenoriert hat, dass der Kran-kenversicherungsvertrag nicht durch die Kündigungen vom 25.09.2008 und vom 13.11.2008 beendet worden ist, hat der Kläger zwar durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung formell stillschweigend genehmigt, dass die Entscheidung hinter seinem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Krankenversicherungsvertrages zurückblieb. Dies vermag den Prüfungsgegenstand des Berufungsgerichts jedoch nicht dahin zu begrenzen, dass allein über die Wirksamkeit der von der Beklagten geltend gemachten Kündigungen zu entscheiden wäre. Streitgegenstand einer erhobenen Feststellungsklage kann zulässigerweise nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO sein, nicht eine dafür relevante Vorfrage (Zöller/Greger, ZPO 29. Auf. 2012, § 256, Rn. 3). Der Feststellungsantrag des Klägers konnte sich damit zulässigerweise nur auf den Fortbestand des Krankenversicherungsvertrages und nicht auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten geltend gemachten Kündigungen richten. Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann (außerhalb von § 4 KSchG) nicht Gegenstand einer Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO sein, sondern stellt eine bloße Vorfrage dar. Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich damit lediglich auf die Frage, ob das streitige Rechtsverhältnis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbesteht (Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. 2012, § 256, Rn. 3; BGH, NJW 2000, 354, [...]Rn. 44). Vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsantrag, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten Kündigung gerichtet ist, dahingehend umzudeuten, dass er auf die Feststellung des Fortbestands des die Kündigung betreffenden Rechtsverhältnisses gerichtet ist (BGH a.a.O.; BGH, NJW-RR 1991, 1266, [...]Rn. 20). Entsprechendes gilt für die Auslegung des vom Kläger nicht mit der Berufung angefochtenen Feststellungsurteils. Klarstellend hat er zudem seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung im Senatstermin am 13.06.2012 dahingegehend präzisiert, dass es ihm mit der Feststellung der Unwirksamkeit der geltend gemachten Kündigungen vom 25.09.2008 und vom 13.11.2008 weiterhin auf die Feststellung des Fortbestands des Krankenversicherungsvertrages ankommt.

    Mit dieser Maßgabe war der Feststellungstenor klarstellend neu zu fassen.

    2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

    Der unstreitig seit dem 01.12.1988 zwischen den Parteien bestehende private Krankenversicherungsvertrag besteht fort. Er ist weder infolge einer der Beklagten am 25.09.2008 zugegangenen Kündigung des Klägers noch aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 13.11.2008 beendet worden.

    a) Im Hinblick auf die ihr angeblich am 25.09.2008 zugegangene Kündigung ist der beweisbelasteten Beklagten bereits nicht der Nachweis gelungen, dass die von ihr vorgelegte Kündigungserklärung dem Kläger zuzurechnen ist. Da sich die Beklagte auf die ihr günstige Rechtsfolge der Vertragsbeendigung beruft, hat sie nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen, dass eine wirksame Kündigung vorliegt (vgl. Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. 2012, Vor § 284, Rn. 17a m.w.N.).

    Die Beklagte kann mit der von ihr vorgelegten Kopie der ihr angeblich am 25.09.2008 zugegangenen Kündigungserklärung keinen Urkundbeweis i.S.d. § 416 ZPO führen, weil dieser die Vorlage des Originaldokuments voraussetzt (Zöller/Geimer, ZPO 29. Aufl. 2012, § 416, Rn. 1).

    Zudem bestreitet der Kläger, die Kündigung unterzeichnet oder veranlasst zu haben. Eine Fertigung des streitigen Schriftstückes durch den Kläger selbst lässt sich mit den der Beklagten zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht nachhalten, insbesondere deshalb, weil die Beklagte das ihr angeblich zugegangene Originaldokument nach elektronischer Archivierung vernichtet hat und dieses somit einer Sachverständigenbegutachtung nicht mehr zur Verfügung steht.

    Auch ansonsten hat die Beklagte keine Beweismittel benannt, die für ein Verfassen der Kündigungserklärung durch den Kläger selbst oder zumindest für eine ihm gem. § 164 BGB zuzurechnende Kündigungserklärung sprechen.

    Die von ihr vorgebrachten Indizien vermögen das Gericht von einem entsprechenden Kündigungswillen des Klägers nicht hinreichend zu überzeugen.

    Zwar mag die zeitliche Nähe der angeblich am 25.09.2008 erhaltenen Kündigungserklärung mit der vorangegangenen Mahnung vom 05.09.2008 dafür sprechen, dass es dem Verfasser des Kündigungsschreibens darum ging, die Beitragsbelastung durch Beendigung des Krankenversicherungsvertrages zu beenden. Auch deutet neben der zutreffenden Angabe der Versicherungsnummer und des Geburtstages des Klägers die unstreitig mit Schreiben vom 25.09.2008 der Beklagten zugegangene Haftbescheinigung darauf hin, dass es der Kläger selbst war, dem am Nachweis seiner Inhaftierung gelegen war, weil Haftbescheinigungen regelmäßig nur dem jeweils Inhaftierten ausgestellt werden.

    Es ist jedoch nicht zwingend, dass es dem Kläger mit Beantragung der Haftbescheinigung bei der Vollzugsgeschäftsstelle gerade um den Nachweis seiner Inhaftierung gegenüber der Beklagten ging. Ebensogut könnte er diese Haftbescheinigung zu anderen Zwecken beantragt und einem Dritten ausgehändigt haben. Diese Möglichkeit ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch ohne entsprechenden Vortrag des Klägers in Betracht zu ziehen. Es obliegt allein der beweisbelasteten Partei, die von ihr aufgestellten Behauptungen zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Kann sie sich insofern nur auf Indizien stützen, hat das Gericht in freier Beweiswürdigung zu prüfen, inwieweit aus den vorgetragenen Indizien auf die Beweistatsache zu schließen ist. Der Beweisgegner ist in diesem Zusammenhang nicht gehalten, von sich aus zu seinen Gunsten sprechende Erklärungen für die Indiztatsachen darzutun. Insoweit kommen der Beklagten auch nicht deshalb Beweiserleichterungen zu, weil der Kläger nicht zu erklären vermag, wie die Haftbescheinigung zur Beklagten gelangt ist.

    Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Schreiben vom 25.09.2008 sowohl das Geburtsdatum als auch die Versicherungsnummer des Klägers richtig benennt. Auch insoweit ist es denkbar, dass ein Dritter über diese Informationen verfügte.

    Vor diesem Hintergrund sprechen die von der Beklagten als Indiz für einen Kündigungswillen des Klägers angeführten Beitragsrückstände und -anmahnungen nicht ohne weiteres dafür, dass es der Kläger selbst war, dem es um eine Beendigung des Versicherungsvertrages ging, zumal angesichts der Adressierung der Mahnschreiben an die vormalige Privatanschrift des Klägers bereits fraglich ist, ob er davon in der Haft überhaupt Kenntnis erlangte. Auch wenn er im Rahmen der freien Heilfürsorge nicht auf den privaten Versicherungsschutz angewiesen war, war angesichts der begrenzten Haftzeit doch absehbar, dass der Kläger spätestens zu dem aus der Haftbescheinigung ersichtlichen Zeitpunkt wieder eine andere Krankheitskostenabsicherung benötigen würde.

    Soweit die Beklagte schließlich in dem auf Aufnahme in den Basistarif gerichteten Antrag des Klägers vom 20.07.2010 einen Beleg für einen schon zuvor gefassten und erklärten Kündigungswillen sieht, berücksichtigt sie nicht, dass bereits die Formulierung des Schreibens dem Kläger nicht sicher zuzurechnen ist, weil er sich unwiderlegt als Analphabet bezeichnet und das Schreiben unstreitig von seiner Bewährungshelferin verfasst worden ist. Selbst wenn aber der Kläger selbst die Aufnahme "in den Basistarif" gewünscht haben sollte, steht nicht fest, welche Bedeutung er dem beimaß. Der Verweis auf die "vorherige Versicherungszeit" spricht jedenfalls nicht zwingend für eine Überzeugung des Klägers, das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten bereits aufgelöst zu haben. Ebenso könnte er als juristischer Laie auch davon ausgegangen sein, dass er nach Beendigung seiner Haftzeit und damit einhergehendem Verlust der freien Heilfürsorge wieder den "vorherigen" Status herbeiführen und sich den privaten Krankenversicherungsschutz, den er möglicherweise als "Basisschutz" verstand, lediglich bestätigen lassen wollte.

    Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht aufgrund der von der Beklagten angeführten Indizien nicht die Überzeugung davon hat verschaffen können, dass dem Kläger die angeblich am 25.09.2008 zugegangene Kündigung zuzurechnen sei.

    Im Ergebnis kommt es auf den Nachweis einer dem Kläger zuzurechnenden Kündigungserklärung indes nicht entscheidend an. Denn selbst wenn sich eine solche Erklärung feststellen ließe, wäre damit der Krankenversicherungsvertrag des Klägers nicht beendet worden, weil dem Kläger kein außerordentliches Kündigungsrecht zukam und die Beklagte zudem zur Zurückweisung der Kündigung und zum Angebot einer Ruhensversicherung (Anwartschaftsversicherung) verpflichtet war.

    Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Krankenversicherungsvertrages ergab sich für den Kläger insbesondere nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 4 RB/KK 2008 bzw. § 178 h Abs. 2 Satz 3 VVG aF, der nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf die Kündigung vom 25.09.2008 anzuwenden ist. Zwar erfolgte die der Beklagten angeblich am 25.09.2008 zugegangene Kündigung offenbar vor dem Hintergrund der unstreitig am 25.09.2008 (mit-)übersandten Haftbescheinigung vom 18.09.2008 und damit als außerordentliche Kündigung im Hinblick auf die Krankheitskostenversorgung des Klägers über die freie Heilfürsorge. Allerdings setzt die außerordentliche Kündigung wegen des Eintritts einer anderweitigen Krankheitskostenversorgung wie der freien Heilfürsorge sowohl nach § 17 Abs. 3 Satz 4 RB/KK 2008 als auch nach § 178h Abs. 2 Satz 3 VVG a.F. voraus, dass der Versicherungsnehmer einen "nicht nur vorübergehenden Anspruch" auf freie Heilfürsorge erwirbt. Vorübergehend ist der Anspruch, wenn von vornherein damit gerechnet werden muss, dass der Anspruch nur während einer begrenzten Zeit besteht, wie etwa im Rahmen des Dienstverhältnisses von Zeitsoldaten oder Wehrdienstleistenden (BK/Hohlfeld, VVG 1998, § 178h, Rn. 11; Prölls/Martin, VVG 27. Aufl. 2004, § 178h, Rn. 8). Der einem wegen einer zeitigen Freiheitsstrafe Inhaftierten zustehende Anspruch auf Versorgung über die freie Heilfürsorge ist in diesem Sinne zeitlich begrenzt und damit "vorübergehend" im Sinne der genannten Vorschriften. Dies gilt auch für den Kläger, der ausweislich der mit der Kündigung übersandten Haftbescheinigung vom 18.09.2008 längstens bis zum 28.11.2011 inhaftiert bleiben sollte.

    Die Beklagte war zudem gehalten, die ersichtlich im Hinblick auf den Eintritt der freien Heilfürsorge und damit außerordentlich erklärte Kündigung zurückzuweisen und dem Kläger eine Umstellung des Krankenversicherungsvertrages auf eine Ruhensversicherung anzubieten. Die Zurückweisungspflicht des Versicherers im Hinblick auf von ihm erkannte bzw. erkennbare Mängel der Kündigung entspricht der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Verpflichtung, auf die erkennbaren Belange des Vertragspartners und insbesondere des weniger rechtskundigen bzw. insoweit ggf. irrenden Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren (auch) dessen Interesse zu wahren (vgl. Prölls/Martin, VVG 27. Aufl. 2004, § 8, Rn. 16). Für die Beklagte war erkennbar, dass der Kläger angesichts seiner zeitlich begrenzten Versorgung über die freie Heilfürsorge ein Interesse daran hatte, sich vonder Beitragszahlungsverpflichtungaus dem privaten Krankenversicherungsvertrag zu lösen. Ebenso lag auf der Hand, dass der Kläger nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe und damit spätestens zu dem aus der Haftbescheinigung ersichtlichen Zeitpunkt wieder auf den privaten Versicherungssschutz angewiesen sein würde, weil nichts für das Eintreten eines dritten Versorgungsträgers sprach. Da die dem Kläger verbleibende Haftzeit - auch nach Wertung der Beklagten - nicht ganz unerheblich und ihm die fortlaufende Beitragsaufbringung, wie die Mahnungen belegen, wirtschaftlich schwer fiel, hatte die Beklagte ihn auf die Möglichkeit einer Ruhensversicherung hinzuweisen, um ihm für die Zeit nach Beendigung der Haft den Versicherungsschutz zu bewahren, ohne ihn über Gebühr mit - insoweit für den Kläger unnötigen - Beitragspflichten zu belasten (vgl. Prölls/Martin, VVG 27. Aufl. 2004, § 178h, Rn. 8).

    Vor diesem Hintergrund konnte die von der Beklagten geltend gemachte Kündigung vom 25.09.2008 auch nicht als ordentliche Kündigung zumindest zum 31.12.2008 die Beendigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages bewirken. Die im Hinblick auf die (mit-)übersandte Haftbescheinigung als außerordentliche Kündigung erklärte Kündigung ist einer Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB nicht zugänglich, weil eine fristgerechte Kündigung zum Jahresende ersichtlich nicht dem beschriebenen Interesse des Klägers entsprach. Angesichts seiner Interessenlage ist vielmehr naheliegend, dass der Kläger dem Abschluss einer Ruhensversicherung den Vorzug gegeben hätte, wenn die Beklagte ihren Zurückweisungs- und Hinweispflichten nachgekommen wäre. Soweit die Beklagte im Senatstermin am 13.06.2012 und damit nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss des Senats vom 24.02.2012 in diesem Zusammenhang behauptet hat, der Kläger sei finanziell nicht in der Lage gewesen, die Beiträge für die Ruhensversicherung in Höhe von 15 Prozent der bisherigen Prämie aufzubringen und hätte sich deshalb auch im Falle einer pflichtgemäßen Zurückweisung der außerordentlichen Kündigung zumindest für eine ordentliche Kündigung zum Jahresende entschieden, ist dieser - vom Kläger bestrittene - Vortrag einerseits verspätet und andererseits nicht geeignet, die Voraussetzungen einer Umdeutung zu belegen. Eine Umdeutung nach § 140 BGB setzt die sichere Feststellung voraus, dass der Erklärende ein bestimmtes Rechtsgeschäft gewollt hätte, wenn er von der Nichtigkeit seiner Erklärung gewusst hätte. Im Falle einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung kommt die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung danach nur in Betracht, wenn der Wille des Versicherungsnehmers, den Vertrag in jedem Fall zu beenden, eindeutig erkennbar ist (OLG Düsseldorf, NVersZ 2001, 571, [...]Rn. 30, 33). Der mutmaßliche Wille des Erklärenden ist dabei nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Maßgeblicher Bezugspunkt sind die vom Erklärenden verfolgten wirtschaftlichen Ziele (vgl. Beck'scher Online-Kommentar/Wendtland, BGB, Ed. 23, 2012, § 140, Rn. 12). Überdies konnte für die Beklagte in der Senatsverhandlung vom 13.06.2012 ihr pauschaler Vortrag in der Ruhensversicherung sei ein Beitrag von 15% der bisherigen Prämie zu zahlen, nicht im Ansatz konkretisiert und belegt werden. Angesichts der Ungewissheit über die vom Kläger im Falle einer pflichtgemäßen Zurückweisung und eines Hinweises auf die Ruhensversicherung bevorzugte Entscheidung lassen sich die Voraussetzungen der Umdeutung nach § 140 BGB so nicht feststellen.

    Die von der Beklagten behauptete Kündigung vom 25.09.2008 hat damit nicht zur Beendigung des Krankenversicherungsvertrages geführt.

    b) Entsprechendes gilt im Ergebnis für die ebenfalls von der Beklagten geltend gemachte Kündigung vom 13.11.2008, mit der sie das Vertragsverhältnis gem. § 39 VVG a.F. beendet haben will.

    Unabhängig davon, dass sich diese Kündigung nach dem Bestätigungsschreiben vom 21.10.2008 aus Sicht der Beklagten allenfalls noch auf die Pflegepflichtversicherung bezogen haben kann, weil sie von der Beendigung des Krankenversicherungsvertrages ausging, fehlt es insoweit bereits an einer wirksamen Mahnung des Klägers im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestehenden Prämienrückstände. Es lässt sich nicht feststellen, dass die von der Beklagten vorgelegte Beitragsmahnung vom 05.09.2008 dem Kläger zugegangen ist, weil diese unstreitig an die frühere Privatanschrift und nicht an die JVA H adressiert wurde, in der der Kläger seit dem 29.11.2007 inhaftiert war. Zwar hatte der Kläger diese Anschriftenänderung der Beklagten zum Zeitpunkt der Beitragsanmahnung nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mitgeteilt. Allerdings werden Erklärungen des Versicherers, zu denen auch Mahnungen i.S.d. § 39 VVG a.F. gehören (Prölls/Martin, VVG 27. Aufl. 2004, § 10 Rn. 3), in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 VVG a.F. nur dann wirksam, wenn der Versicherer die Absendung mittels eingeschriebenen Briefes nachweisen kann. Im Hinblick auf die Beitragsanmahnung vom 05.09.2008 hat die Beklagte indes nur ein einfaches Schreiben an die ihr bekannte Anschrift des Klägers dargetan.

    Dieses Schreiben ist dem Kläger auch nicht gem. § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, weil er infolge seiner Inhaftierung nicht die Möglichkeit hatte, die an seine vormalige Privatanschrift versandte Post unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen. Für den Zugang einer schriftlich versandten Beitragsanmahnung ist es indes erforderlich, diese so in den Bereich des Empfängers gelangen zu lassen, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Wird die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht selbst übergeben, so genügt der Zugang an einen Dritten nur, wenn dieser eine entsprechende Empfangsvollmacht hat (Prölls/Martin, VVG 27. Aufl. 2004, § 39, Rn. 9). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht lässt sich die Erteilung einer solchen Empfangsvollmacht an einen Dritten nicht daraus herleiten, dass auf vorherige Mahnungen die jeweiligen Beitragsrückstände stets ausgeglichen wurden. Unstreitig wurde schließlich der unter dem 05.09.2008 angemahnte Beitragsrückstand gerade nicht ausgeglichen. Soweit die Beklagte in der behaupteten Kündigungserklärung vom 25.09.2008 eine Reaktion auf die Beitragsanmahnung sieht, belegt dies nach dem oben Gesagten gerade nicht, dass es der Kläger war, der die Mahnung zur Kenntnis genommen hatte. Die vorherigen Beitragszahlungen sprechen so allenfalls dafür, dass sich jemand im Auftrag des Klägers um seine Zahlungspflichten kümmerte. Für den Zugang einer Willenserklärung an den inhaftierten Kläger genügt dies indes nicht.

    Darüber hinaus ist die Kündigung vom 13.11.2008 dem Kläger nicht zu einem Zeitpunkt zugegangen, als er mit der Zahlung der ausstehenden Versicherungsprämien noch im Rückstand war. Zwar will die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 13.11.2008 mit eingeschriebenem Brief i.S.d. § 10 Abs. 1 VVG a.F. versandt haben. Sie hatte aber zwischenzeitlich Kenntnis von der Wohnungsänderung des Klägers erlangt, so dass sie sich auf die Zugangsfiktion aus § 10 Abs. 1 VVG a.F. nicht berufen kann. Auch wenn das der Beklagten angeblich am 25.09.2008 zugesandte Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich auf die Inhaftierung und damit einhergehende Wohnungsänderung des Klägers Bezug nahm, macht die unstreitige Übersendung der Haftbescheinigung vom 18.09.2008 eine ausdrückliche Mitteilung der Wohnungsänderung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. entbehrlich. Schließlich ist der Kerngehalt einer solchen Bescheinigung die Information darüber, wo, d.h. in welcher Justizvollzugsanstalt, der Betreffende in welchem Zeitraum zu erreichen und insbesondere, dass er in dieser Zeit gerade nicht unter seiner Privatanschrift anzutreffen ist. Ist dem Versicherer die neue Anschrift des Versicherungsnehmers so zuverlässig bekannt, so ist § 10 VVG a.F. seinem Sinn und Zweck nach, den Versicherer von jeglichem Informationsaufwand zu befreien, nicht anwendbar (BGH, VersR 1990, 881, [...]Rn. 16; Prölls/Martin, VVG 27 Aufl. 2004, § 10, Rn. 4).

    Mangels Empfangsvollmacht eines Dritten ergibt sich der Zugang der Kündigungserklärung vom 13.11.2008 auch nicht aus § 130 Abs. 1 BGB.

    Soweit der Kläger mit Vorlage der Kündigungserklärung vom 13.11.2008 als Anlage zur Klageerwiderung vom 16.03.2011 durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Kenntnis von der Kündigungserklärung erlangt hat, vermag dies nicht mehr zur Beendigung des Krankenversicherungsvertrages zu führen. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Beitragskonto des Klägers aus Sicht der Beklagten ausgeglichen. Dies hatte sie dem Kläger bereits mit Schreiben vom 11.08.2010 vorgerichtlich mitgeteilt. Die aus dem (festzustellenden) Fortbestand des Versicherungsvertrages herrührenden Beitragsverpflichtungen des Klägers sind nicht geeignet, die Kündigung vom 13.11.2008 nachträglich i.S.d. § 39 VVG a.F. zu rechtfertigen, zumal insoweit - vom Standpunkt der Beklagten konsequent - keine Mahnungen erfolgt sind.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und solche des Einzelfalls.