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  • 26.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123229

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 02.12.2011 – 6 U 13/11

    1)

    Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienvorgängen (vgl. BGH VersR 2003, 1031 f. [BGH 25.06.2003 - IV ZR 322/02] - zitiert nach [...]: Rdnr. 12 - zu AKB). Wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß - wenn auch fehlerhaft - bedient, gebraucht das Fahrzeug. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
    2)

    Dem steht nicht entgegen, dass sich nicht das Unfallrisiko oder die Gefährlichkeit des Treibstoffs verwirklicht hat, sondern ein allgemeines Lebensrisiko, das sich auch sonst bei der fehlerhaften Bedienung von Sachen verwirklichen kann. Denn das allgemeine Lebensrisiko ist kein dem jeweiligen Gebrauchsrisiko der genannten Sachen gegenüber stehender anderer Gefahrenbereich. Vielmehr verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, das in dem Unvermögen eines Menschen besteht, immer aufmerksam zu sein, für den Nutzer der Sachen bei einem Schadensfall zugleich mit dem Risiko, das dem Gebrauch der jeweiligen Sache innewohnt.


    KG Berlin, 02.12.2011

    6 U 13/11

    In dem Rechtsstreit
    xxx
    xxx
    xxx
    xxx ,
    Beklagten und Berufungsklägerin,
    - Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte xxx
    xxx -
    g e g e n
    xxx
    xxx ,
    Kläger und Berufungsbeklagten,
    - Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte xxx
    xxx -
    hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2011 durch den Richter am Kammergericht Ninnemann als Einzelrichter
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 geändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Der Kläger nimmt die Beklagte als Privathaftpflichtversicherung auf Erstattung derjenigen Schäden in Anspruch, die in Folge des falschen Betankens des von ihm genutzten, im Eigentum eines Dritten stehenden Pkw Audi A6 mit Benzin statt Diesel durch seine mitversicherte Ehefrau am Fahrzeug entstanden sind.

    Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Unstreitig ist im zweiten Rechtszug nunmehr, dass die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrzeug nach dem fehlerhaften Betanken mit Benzin noch eine gewisse Strecke gefahren ist.

    Die Beklagte meint, der Sachverhalt des Falschbetankens sei von der Ausschlussklausel in 1.51 der Besonderen Bedingugnen und Risikobeschreibungen (BBR) erfasst und begehrt mit ihrer Berufung die Änderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage.

    Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

    Zu den Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, denn dem Kläger steht kein Anspruch aus der Privathaftpflichtversicherung zu, weil der Leistungsausschluss in 1.5.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur (1) Privat-, ... Haftpflichtversicherung BBR eingreift.

    Danach ist nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, ...fahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

    Die Voraussetzungen des Risikoausschlusses liegen hier vor. Das Landgericht hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. 12. 2006 (IV ZR 120/05 = BGHZ 170, 182 ff = VersR 2007, 388 f.) berücksichtigt und teilweise wörtlich zitiert. Es hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass sich vorliegend nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeuges verwirklicht habe, sondern das allgemeine Lebensrisiko. Die dem Fahrzeuggebrauch anhaftenden Gefahren sieht das Landgericht im Unfallrisiko und in der Gefährlichkeit des Treibstoffs. Der Treibstoff sei hier nicht explodiert oder habe sich entzündet. Das Benzin habe vielmehr allein durch das Befüllen des Tanks den Motor beschädigt. Dieser Schaden sei auch ohne Nutzung des Fahrzeugs eingetreten. Das Einfüllen eines falschen Kraftstoffs könne nicht nur bei einem Kraftfahrzeug versehentlich stattfinden sondern auch bei diversen anderen Maschinen - etwa einem Rasenmäher.

    Diese Ausführungen beruhen auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und überzeugen im Ergebnis nicht.

    Nach dem Wortlaut der oben zitierten Klausel setzt das Eingreifen des Risikoausschlusses nicht voraus, dass durch das vom Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person genutzte Fahrzeug ein Schaden an Rechtsgütern Dritter verursacht werden muss. Vielmehr umfasst der Wortlaut auch den Fall, dass der Fahrzeugführer das im Eigentum eines Dritten stehende, aber von ihm benutzte Fahrzeug beschädigt.

    Der Wortlaut der Formulierung, dass ein Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wird, umfasst für einen juristischen Laien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Fälle einer falschen Bedienung der Funktionselemente eines Fahrzeuges mit der Folge eines Schadenseintritts am Fahrzeug. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf ab, ob das Fahrzeug selbst bedient wird und ob dabei ein Fehler auftritt. Die Zuordnung der schadensursächlichen Handlung zu einem anderen Gefahrenbereich erfolgt nach der Rechtsprechung dann, wenn nicht zum Fahrzeug gehörende oder nicht fest installierte Teile betrieben werden und einen Schaden verursachen. Dies war in der oben genannten Entscheidung ein Heizlüfter und in der Entscheidung vom 27. Oktober 1993 (IV ZR 243/92 = NJW-RR 1994, 218) eine Anbauspritze, die hinten an einer Zugmaschine angebracht war und die den Sprüh-Antrieb vom Motor der Zugmaschine erhielt. Der Bundesgerichtshof ordnete das Versprühen eines verunreinigten Präparates der Betriebshaftpflichtversicherung zu, weil der ordnungsgemäße Gebrauch eines fehlerfreien Fahrzeugs, das allein die Motorkraft als Antrieb für die Spritze liefere, nur eine untergeordnete Ursache an der Entstehung des Schadens liefere (BGH, a. a. O. - zitiert nach [...]: Rdnr. 20). Gleiches gilt, wenn nur ein falsches Sprühmittel in den Tank eingefüllt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 25. 9. 2002 - IV ZR 286/01 - zitiert nach [...]: Rdnr. 35), weil in diesem Fall sogar die Spritze fehlerfrei gearbeitet hat.

    Hier ist die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrzeug zur Tankstelle gefahren, hat es dort betankt und ist anschließend noch eine gewisse Distanz mit dem Fahrzeug gefahren. Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienvorgängen (vgl. BGH VersR 2003, 1031 f. [BGH 25.06.2003 - IV ZR 322/02] - zitiert nach [...]: Rdnr. 12). Wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß - wenn auch fehlerhaft - bedient, gebraucht das Fahrzeug jedoch. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

    Die Argumentation des Landgerichts ist auch in sich nicht schlüssig, denn es stellt das Gebrauchsrisiko eines Kraftfahrzeuges dem allgemeinen Lebensrisiko gegenüber und argumentiert, dass ein vergleichbarer Schaden durch das Betanken mit einem falschen Kraftstoff auch an anderen mit einem Verbrennungsmotor angetriebenen Fahrzeugen oder Geräten eintreten könnte, so dass sich hier nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen solle. Damit vermischt das Landgericht Begriffe, die nichts miteinander zu tun haben. Denn das Risiko, das der Gebrauch verschiedener Sachen mit sich bringt, kann sich durchaus in gleicher Weise realisieren, ohne dass es damit eine andere Qualität erreicht. Man kann mit einem Auto von der Straße abkommen, einem Motorrad, einem Fahrrad oder einem Skateboard. In allen Fällen sind Schäden durch den Gebrauch der jeweiligen Sache verursacht und das Risiko des Gebrauchs der jeweiligen Sache verwirklicht sich beim Unfall - sei es, dass man sich selbst verletzt, Rechtsgüter Dritter beschädigt werden oder das Fortbewegungsmittel Schaden nimmt. Das allgemeine Lebensrisiko ist kein dem jeweiligen Gebrauchsrisiko der genannten Sachen gegenüber stehender anderer Gefahrenbereich. Vielmehr verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, das in dem Unvermögen eines Menschen besteht, immer aufmerksam zu sein, für den Nutzer der Sachen bei einem Schadensfall zugleich mit dem Risiko, das dem Gebrauch der jeweiligen Sache innewohnt.

    Es ist auch tatsächlich nicht zutreffend, dass der Schaden am Motor bereits durch das Betanken ohne dessen Nutzung eingetreten ist.

    Denn das Befüllen des Tanks mit dem falschen Treibstoff beschädigt den Motor des Fahrzeuges nicht. Wird der Motor nicht mehr gestartet, gelangt der falsche Treibstoff nicht zum Motor und kann noch Jahre im Tank verbleiben. Eine Vermischung des leichteren Benzins mit dem Diesel wird nicht stattfinden. Die Kosten sind angefallen, weil der Tank geleert werden musste. Da die Ehefrau des Klägers noch weiter gefahren ist, mussten auch weitere Teile gereinigt werden, um einen Motorschaden zu verhindern. Ein Schaden am Motor ist nicht ohne dessen Nutzung eingetreten, vielmehr ist die Nutzung des Motors nach dem falschen Betanken rechtzeitig eingestellt worden, um den ansonsten zwangsläufig eintretenden Motorschaden durch den Betrieb mit dem falschen Kraftstoff noch zu verhindern. Deswegen mussten zur Rettung des Motors - zur Schadensverhütung - vor dessen weiterer Nutzung der falsche Kraftstoff wieder entfernt und diverse Teile gereinigt werden.

    Es geht hier auch nicht um eine einschränkende Auslegung einer Risikoausschlussklausel. Denn der Wortlaut der Klausel ist eindeutig und verdeutlicht dem Versicherungsnehmer hinreichend, welche Risiken von der Privathaftpflichtversicherung nicht umfasst sind. Es ist das typische Gebrauchsrisiko einer Maschine, das sie bei Fehlbedienung nicht mehr funktioniert.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Von diesen Grundsätzen weicht das Gericht nicht ab. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es deshalb ebenfalls keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Zur Fortbildung des Rechts eignet sich der Sachverhalt nicht.

    Ninnemann

    verkündet am : 02.12.2011