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  • 01.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120686

    Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 23.06.2011 – 4 U 94/10

    1. Der nach § 37 Abs. 2 S 2, 2. Alt VVG auffällige Hinweis auf eine Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle des Zahlungsverzuges mit der Erstprämie hat in aller Regel bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins zu erfolgen.



    2. Anderenfalls bedarf es regelmäßig eines bereits dort durch Fett- oder Großdruck hervorgehobenen Hinweises auf die später folgende Belehrung.



    3. Allein eine Belehrung auf den Folgeseiten genügt trotz Hervorhebung einer Überschrift im Fettdruck jedenfalls dann nicht, wenn diese Hervorhebung durch andere, merklich unwichtigere, ebenfalls im Fettdruck gehaltene Hinweise im Gesamtkontext des Versicherungsscheins abgeschwächt wird.


    4 U 94/10

    In dem Rechtsstreit

    ...

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Kühlen sowie die Richterin am Oberlandesgericht Tauscher auf die mündliche Verhandlung vom

    28. April 2011

    f ü r R e c h t e r k a n n t :

    Tenor:
    1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 23. September 2010, Az.: 11 O 1132/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

    Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten fallen den Streithelfern der Klägerin zur Last.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe
    I. Die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer nimmt nach Regulierung eines unfallbedingten Schadensfalles vom 20. April 2009 in Höhe von 11.130,33 € gegenüber einem Dritten den Beklagten als angeblichen, den Unfall schuldhaft verursacht habenden Fahrer und unstreitigen Versicherungsnehmer des ab dem 19. März 2009 bestehenden Vertrages im Regresswege auf Ersatz in Anspruch, da sie wegen der unstreitig zum Unfallzeitpunkt noch nicht gezahlten Erstprämie von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei und darum auch mit Schreiben vom 22. Juni 2009 (Bl. 19/20 = Bl. 64/65 d. A.) den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe.

    Die Parteien streiten namentlich darüber, wer den versicherten Pkw, einen BMW 525 TDS, zum Unfallzeitpunkt gefahren hat und wer für die bis dahin nicht möglich gewesene Abbuchung der Erstprämie die Verantwortung trägt.

    Der Beklagte bestreitet, jemals Halter oder Besitzer des BMW gewesen zu sein, und trägt vor, die Prämie habe antragsgemäß nicht von seinem, sondern von dem im Versicherungsschein wie -antrag angegebenen Konto des Fahrzeughalters und Eigentümers A. H. abgebucht werden sollen, der auch, worauf die Versicherung mit Schreiben seinerseits vom 25. Mai 2009 (Bl. 63 = Bl. 59 d. A.) hingewiesen worden sei, den Wagen am 19. April 2009 (Bl. 55/56 d. A.) an P. G., den jetzigen Streithelfer der Klägerin, verkauft habe. Dieser wiederum habe den Pkw M. Sch., dem weiteren Streithelfer der Klägerin, überlassen, der am Folgetage den Unfall auf der Bundesautobahn 2 verursacht habe.

    Auf dem Versicherungsschein vom 01. April 2009 (Bl. 13 - 15 d. A.) findet sich auf Seite 3 (Bl. 15 d. A.) zu den auf Seite 2 beginnenden sogenannten Erläuterungen zu Ihrem Vertrag namentlich folgender Passus, wobei, wie wiedergeben, lediglich die Überschriften fett markiert sind, ansonsten aber die gleiche Schriftgröße aufweisen wie die darunter befindlichen Textpassagen:

    - Welche Vertragsgrundlagen haben Sie mit uns vereinbart?

    ...

    - Welche zusätzlichen Hinweise sind für Sie wichtig?

    Vorläufige Deckung

    ...

    Belehrung nach § 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags

    Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

    Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

    Dies gilt auch, wenn der jeweilige Erstbeitrag von einem Konto eingezogen werden soll und dieser aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgebucht werden kann oder wenn einer berechtigten Einziehung widersprochen wird. Bitte vergewissern Sie sich deshalb, dass das Konto ausreichend gedeckt ist.

    ...

    Umstände zur Beitragsberechnung

    ...

    Wohnortwechsel

    ...

    Das Landgericht hat durch Urteil vom 23. September 2010 (Bl. 98 - 101 d. A.) der Regressklage wegen der nicht bestehenden Leistungspflicht des Versicherers nach § 37 VVG stattgegeben. Die Anforderungen der Vorschrift seien erfüllt, denn der Beklagte sei hinreichend nach Abs. 2 Satz 2 über die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Erstprämie seitens der Klägerin im Versicherungsschein belehrt worden.

    Mit seiner Berufung vertritt der Beklagte die Auffassung, dass sich eine Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung nur auf die Streithelfer beziehen könne, jedoch nicht auf das davon unberührt bleibende Innenverhältnis zwischen ihm und der Klägerin. Da er für den Verkehrsunfall unter keinem Gesichtspunkt verantwortlich sei, komme auch ein Regressanspruch der Klägerin gemäß § 117 Abs. 5 VVG ihm gegenüber nicht in Betracht.

    Der Beklagte beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. September 2010, Geschäftsnummer: 11 O 1132/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

    Im Übrigen wird von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO Abstand genommen.

    II. Die zulässige Berufung ist begründet.

    Der Klägerin steht mangels interner Leistungsfreiheit nach § 37 VVG gegenüber dem Beklagten als Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung kein wo immer zu lokalisierender, da stets eine derartige Leistungsbefreiung voraussetzender Regressanspruch gegenüber dem Beklagten wegen des regulierten Schadenfalles vom 20. April 2009 zu.

    Es kann folglich mangels konkreter Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben, ob außer der fehlenden Leistungspflicht des Versicherers als notwendiger, indes nicht hinreichender Bedingung gegebenenfalls noch die weiteren Voraussetzungen für einen Regress im intern gestörten Versicherungsverhältnis erfüllt wären, nämlich zum einen im Fall des § 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG oder des § 117 Abs. 5 VVG eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten als ersatzpflichtigen Halters oder Fahrers und der Klägerin als Pflichtversicherers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 und 4 VVG gegenüber dem geschädigten Dritten oder zum anderen eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin neben dem nicht mit dem Versicherungsnehmer identischen Fahrer oder Halter als mitversicherter Person nach Maßgabe des § 123 Abs. 3 und 1 VVG, wozu es ebenfalls, wie sich dem ersten Halbsatz des ersten Satzes in Abs. 1 der Vorschrift entnehmen lässt, grundlegend einer Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer bedürfte. Zwecks Meidung unnötiger Wiederholungen zu diesem hier nicht mehr weiter interessierenden Problemkreis sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem beschwerdehalber ergangenen Senats-Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az.: 4 W 36/10, Bezug genommen.

    Obschon die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles im vorliegenden Fall unstreitig nicht gezahlt war, kann sich die Klägerin entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht auf die sich daraus grundsätzlich ergebende Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer berufen, weil sie, entgegen der Regelung in Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift, den Beklagten als Versicherungsnehmer weder durch gesonderte Mitteilung in Textform (1) noch durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein (2) auf die Rechtsfolge des Wegfalls der Leistungspflicht bei Nichtzahlung bzw. nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

    Ohne Belang ist folglich, ob der Beklagte - was sonst in Anbetracht der unstreitig erteilten Einzugsermächtigung für ein wohl nicht dem Beklagten gehörendes Konto und des laut Anschreiben zum Versicherungsschein (Bl. 11 u. d. A.) erklärtermaßen nicht auf ihn zugelassenen, aber gleichwohl unter seinem Namen versicherten Fahrzeugs ebenfalls noch der genaueren Prüfung bedurft hätte - die Nichtzahlung der Versicherungsprämie nicht zu vertreten gehabt hat, in welchem Falle auch bereits nach § 37 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VVG weiterhin eine Leistungspflicht der Klägerin ihm gegenüber bestanden hätte.

    1. Eine gesonderte Mitteilung der Klägerin an den Beklagten als Versicherungsnehmer über die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit im Falle des Zahlungsverzugs mit der Erstprämie ist offensichtlich nicht erfolgt und wird auch von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht vorgetragen, § 37 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. VVG.

    2. Ein auffälliger Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle des Zahlungsverzugs mit der Erstprämie ist gleichfalls nicht gegeben, weshalb gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. VVG eine sonst nach Satz 1 bestehende Leistungsfreiheit wegen des unstreitigen Zahlungsverzugs mit der Erstprämie ausscheidet.

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 71) erfüllt die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG gerade mit Bedacht an erhöhte Anforderungen geknüpfte Belehrungspflicht des Versicherers eine besondere Warnfunktion, da eine im Falle des Zahlungsverzugs mit der Erstprämie trotz Versicherungsvertrags eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers schwerwiegende, ja geradezu existenziell bedrohliche Konsequenzen insbesondere für den am Straßenverkehr teilnehmenden Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Schadensfalle zur Folge haben kann. Von daher bedarf es einer auffälligen, das heißt in besonderem Maße deutlichen und das gravierende Risiko dergestalt eindringlich vor Auge führenden Belehrung des Versicherungsnehmers über die bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie ihm drohenden Konsequenzen, mit welcher ausdrücklich kraft Gesetzes zu erfüllenden Hinweispflicht der Versicherer auch nicht sonderlich belastet oder gar überfordert wird.

    Die inhaltliche Gleichstellung des auffälligen Hinweises im Versicherungsschein mit der anderen Alternative der gesonderten Mitteilung an den Versicherungsnehmer in der Gesetzesfassung des § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG unterstreicht nachdrücklich die eminente Warnfunktion und die daraus resultierende besondere Bedeutung, die dem vergleichsweise auffällig zu placierenden Hinweis zukommt. Dies bedingt eine Positionierung und akzentuierte Hervorhebung des auffälligen Hinweises im Versicherungsschein, die der sonst alternativ gesondert notwendigen Mitteilung gleichkommt.

    Dementsprechend wird in aller Regel die Belehrung in exponierter Weise bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins erfolgen müssen. Eine Belehrung auf der Rückseite oder auf den Folgeseiten des Versicherungsscheins reicht nur dann, wenn auf der Vorderseite wiederum in herausgestelltem Fett- oder Großdruck auf die später folgende Belehrung hingewiesen wird (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 19.01.2011, Az: 2 O 192/10, zitiert nach juris; LG Bremen VersR 1995, 287 [LG Bremen 18.05.1994 - 4 S 125/94] zu § 38 VVG a. F., zitiert nach juris; Karczewski in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. Auflage, § 37, Rdnr. 21; Michaelis/Pilz, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., § 37 Rdnr. 17) oder aber zum mindesten die erst später folgende Belehrung drucktechnisch so auffällig, das heißt prägnant und ins Auge springend hervorgehoben ist, dass der Versicherungsnehmer die besondere Bedeutung des Hinweises ohne Weiteres zu erkennen vermag (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 52). Der auffällige Hinweis muss dabei ob seiner besonderen Warnfunktion für den Versicherungsnehmer in der drucktechnischen Gestaltung und Position im Versicherungsschein einer gesonderten Mitteilung über die Rechtsfolge in Textform gleichwertig sein.

    Diesen besonderen Anforderungen an einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie genügt die Belehrung der Klägerin auf Seite 3 des Versicherungsscheins nicht.

    Es fehlt bereits an jeglichem Hinweis oder auch nur einem weiterführenden Hinweis auf der Vorderseite des Versicherungsscheins, geschweige denn in Fett- oder Großdruck, auf die erst später folgende Belehrung im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG über die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Erstprämie. Der Hinweis findet sich vielmehr überhaupt erst und erstmals auf der Mitte von Seite 3 und auch dort wiederum nur im gleichsam seine besondere Bedeutung neutralisierenden Kontext anderer für gleich wichtig erscheinender zusätzlicher Hinweise.

    Daran vermag die immerhin in Fettdruck gehaltene Überschrift

    Belehrung nach § 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags.

    nichts zu ändern. Die Seiten 2 bis 4 des Versicherungsscheins enthalten unter der einleitenden und insgesamt übergeordneten, alle nachfolgenden Punkte umfassenden Überschrift "Erläuterungen zu Ihrem Vertrag" eine Vielzahl von in Fettdruck gehaltenen Hinweisen, Erläuterungen und Überschriften, sodass gerade in Bezug auf die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eines auffälligen Hinweises bedürftige Belehrung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG eine deutliche und notwendigerweise markant und unübersehbar von dem übrigen Umfeld sich abhebende Hervorhebung im Schriftbild fehlt, die geeignet wäre, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers gerade auf die besonders wichtige Belehrung des § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG zu lenken (vgl. LG Bremen, aaO.). Im Gegenteil wird der besondere Bedeutungsgehalt des Warnhinweises nach § 37 Abs. 2 VVG gerade dadurch wieder gleichsam abgeschwächt und inhaltlich nivelliert, indem im Kontext der mehrseitigen Erläuterungen auch merklich unwichtigere Hinweise betreffend etwa das Wohneigentum, den Fahrzeugnutzer/Fahrer (Bl. 15 d. A.), die Umstände zur Beitragsberechnung oder auch zum Wohnortwechsel und zur Fahrzeugfinanzierung (Bl. 15/16 d. A.) die gleiche typographische Hervorhebung mittels fett gesetzter Überschrift erfahren.

    Erst recht geht schließlich der nicht mehr fett noch sonstwie drucktechnisch hervorgehobene konkrete Belehrungsinhalt nach § 37 Abs. 2 VVG im übrigen Fließtext der sonstigen Erläuterungen auf Seite 2 bis 4 des Versicherungsscheins völlig unter und hebt sich in keiner Weise mehr markant oder auffällig alarmierend von dem übrigen Text ab.

    Die nach alledem nicht ordnungsgemäße, da nicht auffällige Belehrung im Versicherungsschein der Klägerin zur Leistungsfreiheit im Falle des Zahlungsverzugs mit der Erstprämie führt dazu, dass sie sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG trotz entsprechenden bzw. unterstellten Verzugs im Verhältnis zum Beklagten als Versicherungsnehmer nicht auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG berufen kann. Da andere Gründe für eine Leistungsfreiheit im Innenverhältnis weder dargetan noch ersichtlich sind, ist es der Beklagten damit definitiv verwehrt, einen gleich wo zu lokalisierender Regressanspruch wegen des streitgegenständlichen Haftpflichtschadens gegenüber dem Beklagten als Versicherungsnehmer geltend zu machen.

    III. Die Kostenentscheidung entspricht § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie, im Hinblick auf die Streithelfer der Klägerin, der Regelung des § 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

    Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Die gerade durch die Besonderheiten des Einzelfalles gekennzeichnete Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    RechtsgebietVVGVorschriften§ 37 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 VVG