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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 31.05.2006 – III 251/2004

    Bei der Frage, ob bei der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1%-Regelung) eine Kostendeckelung nach Tz. 14 Anhang 16 EStH 2005 vorzunehmen ist, ist auf die für das Fahrzeug angefallenen Gesamtkosten abzustellen. Kostenerstattungen von dritter Seite sind mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zu saldieren.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob im Rahmen der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG („1%-Methode”) bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung der Verwaltung, Kostenerstattungen von dritter Seite mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs zu saldieren sind.

    Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2000 und 2001 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, die Klägerin Steuerbevollmächtigte. Sie erzielten in den Streitjahren im wesentlichen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger ist als Inhaber einer Einzelpraxis selbständig tätig. Daneben ist er als Geschäftsführer der A GmbH Steuerberatungsgesellschaft (GmbH; in den Streitjahren: A Revisions- und Beratungs- GmbH, Steuerberatungsgesellschaft) nichtselbständig tätig. Er ist alleiniger Inhaber der GmbH.

    Zum Betriebsvermögen der Einzelpraxis des Klägers gehörte der Pkw 1 , den der Kläger sowohl für Privatfahrten, für das Einzelunternehmen als auch für Zwecke der GmbH benutzte. Der Bruttolistenpreis für das Fahrzeug betrug unstreitig 102.200 DM. Die ebenfalls unstreitigen Gesamtkosten für das Fahrzeug beliefen sich auf 16.428,96 DM im Jahr 2000 und auf 12.527,06 DM im Jahr 2001. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht.

    Von den angefallenen Kosten berechnete der Kläger in etwa die Hälfte an die GmbH weiter und zwar 8.231,26 DM im Jahr 2000 und 6.203 DM im Jahr 2001. Die private Kfz-Nutzung ermittelte er auf der Grundlage der sog. 1%-Regelung. Dabei saldierte er die entstandenen Fahrzeugkosten um die von der GmbH erstatteten Beträge und begrenzte die anzusetzende Privatnutzung unter Hinweis auf Tz. 13 des BMF-Schreibens vom 12.05.1997 (BStBl I 1997, 562) auf die verbleibende Differenz von 8.197,70 DM im Jahr 2000 und 6.324,06 DM im Jahr 2001.

    Das beklagte Finanzamt legte die Angaben des Klägers zunächst der Veranlagung zu Grunde und setzte mit Bescheid vom 17.08.2001 die Einkommensteuer 2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 154.874 DM fest. Der Steuerbescheid wurde im weiteren Verlauf aus anderen Gründen mehrfach geändert. Mit Änderungsbescheid vom 18.07.2002 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer 2000 zunächst auf 78.736 € (= 153.996 DM) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen. Die Einkommensteuer 2001 setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 13.12.2002 ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 82.235,16 € (= 160.838 DM) fest.

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte der Prüfer die vom Kläger vorgenommene Saldierung der Aufwendungen mit den von der GmbH erzielten Erlösen nicht an. Er legte der Berechnung der privaten Kfz-Nutzung ebenfalls pro Monat 1% des Bruttolistenpreises von 102.200 DM (= 12.264 DM) jährlich zu Grunde. Eine Kostendeckelung nahm er nicht vor, da nach seiner Auffassung die Gesamtkosten des Pkw mit 16.428,96 DM im Jahr 2000 und 12.527,06 DM im Jahr 2001 jeweils darüber lagen.

    Das beklagte Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte - unter Berücksichtigung weiterer, unstreitiger Feststellungen - mit Änderungsbescheiden vom 16.09.2003 die Einkommensteuer 2000 auf 79.518,16 € (= 155.524 DM) und die Einkommensteuer 2001 auf 92.840, 38 € (= 181.580 DM) jeweils höher und endgültig fest.

    Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 29.09.2003 blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004).

    Gegen die Einspruchsentscheidung haben die Kläger am 21.12.2004 Klage erhoben. Der Pkw sei für zwei Betriebe genutzt worden. Die Saldierung der an die GmbH weiterberechneten Beträge mit den Kfz-Kosten sei rechtens. 50% der Kosten beträfen die GmbH. Wäre das Fahrzeug nur in der Einzelpraxis genutzt worden, hätten sich entsprechend niedrigere Kosten ergeben und die Kostendeckelung hätte bei den dann wesentlich niedrigeren Werten auch gegriffen. Die Ermittlung der privaten Pkw-Kosten ziele darauf ab, im äußersten Fall keine Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen. Zur Versteuerung eines fiktiven Gewinns dürfe es nicht kommen. Das Steuerrecht kenne originär kein Saldierungsverbot. § 246 Abs. 2 HGB lasse Ausnahmen vom Verrechnungsverbot zu. Nur die dem Betrieb tatsächlich verbleibenden Kosten stellten Kosten dar. Jeder der sich um niedrige Gesamtkosten bemühe, werde durch die Rechtsauffassung der Verwaltung über die Steuer bestraft. Die Auffassung der Finanzverwaltung führe zu besonders unbefriedigenden Ergebnissen in den Fällen, in denen Reparaturaufwendungen aus einem Unfall durch Versicherungsleistungen gedeckt würden. Auch Prof. Dr. List komme in seinem Aufsatz in DStR 2000, 2077 zu dem Ergebnis, dass rechtssystematisch kein Weg an der Saldierung von Kfz-Kosten mit Kostenerstattungen vorbei führe. Im Umsatzsteuerrecht finde sich keine dem Einkommensteuerrecht vergleichbare Regelung. Für die private Nutzung im Umsatzsteuerbereich verwende die Rechtsprechung nach wie vor Ansätze von 35 bis 50 %. Es stelle sich die Frage der EU-Rechtskonformität. Da R 31 Abs. 9 Nr. 4 LStR eine Minderung des Nutzungswerts vorsehe, soweit der Arbeitnehmer für die Kfz-Nutzung ein Entgelt an den Arbeitgeber zahle, stelle sich auch die Frage der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

    Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001, zuletzt in der Fassung vom 16.09.2003, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004 dahingehend zu ändern, dass für das Jahr 2000 DM 4.066 und für das Jahr 2001 DM 5.940 nicht als zusätzliche Entnahme gewinnerhöhend berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

    Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sei die private Kfz-Nutzung mit 1% des inländischen Listenpreises pro Monat anzusetzen. Eine Abweichung hiervon sei nur bei Führung eines Fahrtenbuches möglich. Die Kostendeckelung in Randziffer 13 des BMF-Schreibens vom 12.05.1997 beziehe sich auf die Gesamtkosten des Fahrzeugs. Dabei könne es sich begrifflich nur um die Summe aller Aufwendungen vor Verrechnung mit Erlösen handeln. Die 1%-Regelung stelle eine zulässige Typisierung dar. Die klägerische Auffassung würde dazu führen, dass man durch entsprechende Vertragsgestaltungen mit Dritten den Ansatz privater Nutzung beliebig minimieren könne. Aus § 246 Abs. 2 HGB ergebe sich das Saldierungsverbot als allgemeiner Grundsatz.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    Das beklagte Finanzamt hat bei der Frage, ob bei der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1%-Regelung) eine Kostendeckelung vorzunehmen ist, zu Recht auf die für das Fahrzeug angefallenen Gesamtkosten abgestellt und die an die GmbH weiterberechneten Kosten nicht saldierend berücksichtigt.

    Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung ist der Bruttolistenpreis. Die private Nutzung eines Kfz ist in der Weise zu berücksichtigen, dass der Gewinn, in dem die gesamten Aufwendungen enthalten sind, um den Privatanteil erhöht wird. Davon abweichend kann die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ein Fahrtenbuch hat der Kläger unstreitig nicht geführt.

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG dienen der Abgrenzung der Aufwendungen für die private Lebensführung von den Betriebsausgaben. Es handelt sich letztlich um eine Ausnahme vom generellen Abzugsverbot gemischt genutzter Aufwendungen gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Der BFH hat im Urteil v. 24.2.2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273, offen gelassen, ob es unter diesem Gesichtspunkt überhaupt einer Ausnahme durch die 1%-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG oder den Fahrtenbuchnachweis in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG bedurft hätte. Die Regelungen bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz und enthalten mit der 1%-Regelung eine grundsätzlich zwingende grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, deren Anwendung der Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kfz-Kosten, nämlich durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vermeiden kann (BFH-Urt. v. 13.2.2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472).

    Der BFH geht seit dem Urteil v. 24.2.2000 in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung aus, wobei er insbesondere darauf abstellt, dass es dem Steuerpflichtigen freistehe, durch Führung eines Fahrtenbuchs Nachteile der pauschalen Wertermittlung nach der 1%-Regelung zu vermeiden (vgl. Beschluss v. 25.5.2005 IV B 214/03, BFH/NV 2005, 1788, m.w.N.). Die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss v. 18.1.2001 III R 14/99 (juris), der ebenfalls von der Verfassungsmäßigkeit der Pauschalregelung ausgeht, wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss v. 29.10.2002 2 BvR 434/01, HFR 2003, 178). Die typisierende Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme hält auch dann einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, wenn sie zur Folge hat, dass für das Fahrzeug trotz weiterer beruflicher Nutzung überhaupt keine Betriebsausgaben mehr berücksichtigt werden können (BFH-Urt. v. 24.2.2000, aaO; BFH Beschluss v. 6.12.2005 XI B 32/05, juris).

    Dem entsprechend hat das beklagte Finanzamt zu Recht, ausgehend von einem Bruttolistenpreis von 102.200 DM, einen jährlichen Entnahmewert von 12.264 DM zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der vom Kläger bereits versteuerten Beträge von 8.197,70 DM im Jahr 2000 und 6.324,06 DM im Jahr 2001, den Entnahmegewinn im Ergebnis im Jahr 2000 um weitere 4.066 DM und im Jahr 2001 um 5.940 DM erhöht (Erhöhung der Entnahmen unter Tz. 1.8. des Bp-Berichts vom 27.06.2003 um 4.650 DM im Jahr 2000 bzw. 6.678 DM im Jahr 2001 abzüglich gewinnmindernde Korrektur der Umsatzsteuer in Tz. 1.7. des Berichts von 583,60 DM im Jahr 2000 bzw. 737,70 DM im Jahr 2001). Die auf den Entnahmevorgang entfallende Umsatzsteuer wirkt sich auf die Höhe des Gewinns nicht aus, da sie nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist (BFH-Urt. v. 6.3.2003 XI R 12/02, BStBl II 2003 II, 704).

    Die 1%-Regelung zielt vorwiegend auf die Fälle, bei denen der Listenpreis des betrieblich genutzten Kfz sowie der Anteil der privaten Nutzung relativ hoch sind. In diesen Fällen führt sie zur Ermittlung eines im wesentlichen zutreffenden, den tatsächlichen Aufwendungen entsprechenden Privatanteils. In anderen Fällen und bedingt durch die über den gesamten Nutzungszeitraum schwankenden tatsächlichen Betriebsausgaben, wie z.B. durch die im Fall des Klägers zwischenzeitlich weggefallene AfA, kann es in den einzelnen Besteuerungszeiträumen auch dazu kommen, dass der Entnahmewert die variierenden Kosten übersteigt. Diese Folge liegt in der Natur der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Es bleibt der Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen überlassen, diese Folge in Kauf zu nehmen, oder die Führung eines Fahrtenbuchs zu wählen. Insoweit kann der Kläger nicht mit seinem im Einspruchsverfahren vorgebrachten Einwand gehört werden, die Führung eines Fahrtenbuchs schaffe keine Rechtssicherheit und führe zu unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand.

    Gleichwohl hat die Finanzverwaltung mit der sog. Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 12.5.1997, BStBl I 1997, 562, Tz. 13, (nunmehr BMF-Schreiben v. 21.1.2002, Anhang 16 EStH 2005, Tz. 14) die Regelung getroffen, dass dann, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die für das genutzte Fahrzeug insgesamt tatsächlich entstanden Aufwendungen übersteigt, der Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen ist. Es handelt sich hierbei letztlich um eine allgemeine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung, die vom Gesetz nicht zwingend gefordert ist. Der BFH hat im Urteil vom 24.2.2000, aaO, auch ausdrücklich offen gelassen, ob die Deckungsregelung verfassungsrechtlich geboten ist.

    Bereits aus dem Wortlaut der Verwaltungsregelung ergibt sich, dass die Deckelung auf den Betrag der Gesamtkosten des Fahrzeugs zu erfolgen hat. Hierzu gehören auch die Kosten, die der Kläger an seine Firma, oder sonst an Dritte weiterberechnet. Es handelt sich insoweit um Entgelt für die Nutzung des Fahrzeugs für oder durch die GmbH. Sie führen zu Einnahmen beim Einzelunternehmen des Klägers und entlasten dieses bei den Aufwendungen für das Fahrzeug, ohne die Aufwendungen unmittelbar zu senken.

    Kfz-Kosten sind alle Aufwendungen, die für das einzelne Kfz anfallen, einschließlich der festen Kosten und der AfA. Sie umfassen sowohl die festen, als auch die variablen und verbrauchsabhängigen Kosten. Die Aufwendungen sind zu kürzen um solche Erträge, die allgemein durch die Nutzung des Kfz verursacht sind, z.B. um erstattete Kfz-Versicherungsbeiträge oder eine Bonuszahlung für die Abnahme einer bestimmten Treibstoffmenge (BFH-Urt. v. 26.1.1994 X R 1/92, BStBl II 1994, 353 m.w.N.). Der Steuerpflichtige erhält diese Beträge unabhängig von der Art der durchgeführten Fahrt. Aufwendungen, die sich durch den Einsatz des Kfz für bestimmte berufliche oder betriebliche Zwecke ergeben, fallen hingegen nicht darunter. Kfz-Kosten die an Dritte weiterberechnet werden, sind sog. Auslagenersatz. Sie sind nicht durch die Nutzung des Kfz als solches entstanden, sondern der individuellen beruflichen oder betrieblichen Fahrt zuzuordnen. Sie gehören zu den laufenden Betriebseinnahmen (vgl. auch Nolte in HHR, EStG, Ergänzungslieferung Okt. 2005, § 4 Rdn. 934; Glanegger in Schmidt, EStG, 24. Auflage, § 6 Rdn. 420).

    Die Deckelungsregelung wird auch von der Verwaltung so verstanden. So sind nach der Verfügung der OFD München vom 25.5.2005 (ESt-Kartei BY Nr. 42/2005) die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für ein Fahrzeug nicht zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige fahrzeugbezogene Einnahmen erzielt, die mit den Gesamtkosten lediglich in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Eine Saldierung der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten mit anteilig erzielten Betriebseinnahmen aus weiterberechneten Kosten kommt danach nicht in Betracht. Sowohl für Zwecke der Kostendeckelung als auch bei der Fahrtenbuch-Methode ist nach der vorgenannten Verfügung von den ungekürzten Gesamtkosten auszugehen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Kosten und der Erstattungsleistung besteht (z.B. bei Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Unfallschaden; ebenso ESt-Kartei Schleswig-Holstein, 181. Ergänzungslieferung). Diese Verwaltungsvorschriften beruhen auf einer bundeseinheitlich abgestimmten Auffassung. Auch die OFD Magdeburg lässt in ihrer Verfügung vom 24.7.2001 unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung von List in DStR 2000, 2077, auf die sich der Kläger beruft, eine Saldierung der tatsächlichen Aufwendungen mit Kostenerstattungen Dritter nicht zu. Der Kläger stellt hingegen auf die im Betrieb verbleibenden Kfz-Kosten ab. Dies sind aber gerade nicht die durch die Anschaffung und den Betrieb des Kfz unmittelbar entstandenen Kosten.

    Zwar sind die Gerichte grundsätzlich nicht an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften gebunden, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sicher stellen sollen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht jedoch dort, wo vom Gesetzgeber der Verwaltung Entscheidungsspielräume eingeräumt sind, namentlich im Bereich von Ermessen, Billigkeit, Typisierung und Pauschalierung. Allgemeine Verwaltungsanweisungen dürfen nicht in gleicher Weise wie Gesetze ausgelegt werden. Maßgeblich ist insofern nicht, wie das Gericht eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte . Das Gericht darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. Im Übrigen können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen, die von der Verwaltungsanweisung gedeckt werden, willkürlich, also ohne zwingende Sachgründe, von der Verwaltungsanweisung abweicht (BFH-Urt. v. 13.2.2005 V R 35/03, BStBl II 2005, 460; v. 24.11.2005 V R 37/04, BFH/NV 2006, 1014; v. 7.12.2005 I R 123/04, juris; Beschluss v. 4.6.2003 VII B 138/01, BStBl II 2003, 790).

    Die vom beklagten Finanzamt vorgenommene Auslegung der Kostendeckelungsregelung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Verständnis der Gesamtkosten und dem Grundsatz, dass eine Entnahme als Wertabgabe des Betriebs grundsätzlich nicht höher sein kann, als die unmittelbar mit dem Betrieb des Fahrzeugs entstandenen Kosten. Entgegen der klägerischen Auffassung kann es jedoch nicht der Gestaltung des Steuerpflichtigen überlassen bleiben, z.B. durch die Überwälzung der Kosten auf Dritte, wie z.B. Kunden, die Berücksichtigung eines privaten Nutzungsanteils, letztlich sogar zur Gänze, zu vermeiden. Auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode kommt es unabhängig von einer Kostenerstattung Dritter immer zu einem privaten Nutzungsanteil, so dass diese Auslegung auch nach dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geboten ist. Dies gilt auch deshalb, weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gerade nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten eines Kfz oder auf die tatsächlichen Aufwendungen abstellt. Die Entnahme des Steuerpflichtigen für seine private Lebensführung soll statt dessen nach dem dem Steuerpflichtigen zukommenden Nutzungs vorteil bemessen werden (BFH-Urt. v. 24.2.2000, aaO).

    Die vom Kläger weiter vorgebrachten Argumente können ebenfalls nicht überzeugen. So lässt auch die Verwaltung die Verrechnung von Versicherungsleistungen bei Unfallschäden zu.

    Die Minderung des Nutzungswerts nach R 31 Abs. 9 Nr. 4 LStR, wenn der Arbeitnehmer für die Kfz-Nutzung ein Entgelt an den Arbeitgeber zu zahlen hat, stellt keine Benachteiligung des Unternehmers bei der Berechnung seines Nutzungsvorteils dar. Der Arbeitnehmer erhält einen um das Entgelt geminderten Nutzungsvorteil. Das Entgelt stellt für den Arbeitgeber eine Einnahme dar. Würde der Unternehmer für seine Privatnutzung ein Entgelt zahlen, wäre dieses ebenfalls als Betriebseinnahme zu behandeln.

    Der einkommensteuerrechtliche Entnahmebegriff deckt sich nicht mit dem umsatzsteuerrechtlichen Begriff der unentgeltlichen Wertabgabe i.S. der §§ 3 Abs. 1 b und 3 Abs. 9a UStG, so dass einheitliche Ergebnisse nicht zwingend sind.

    Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Unternehmer wird durch die einkommensteuerrechtliche Regelung nicht ungleich behandelt, gleich ob In- oder Ausländer. Eine einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung aller Unternehmer oder Freiberufler im EU-Binnenraum kann nur durch eine Harmonisierung auch der nationalen Einkommensteuern erfolgen.

    Das beklagte Finanzamt hat danach bei der Berechnung des privaten Nutzungsvorteils zu Recht keine Kostendeckelung vorgenommen. Die Gesamtkosten des Pkw lagen mit 16.428 DM im Jahr 2000 und 12.527 DM im Jahr 2001 jeweils über dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzusetzenden Wert von 12.264 DM pro Jahr.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

    VorschriftenEStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3