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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 08.05.2001 – IV 716/96

    Die Vermietung einer Ferienwohnung stellt dann eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn ihre Vermietung durch wesentliche Sonderleistungen des Vermieters einer hotelmäßigen Vermietung gleichkommt.


    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger steuerfreie Rücklagen gemäß § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) zum 31. Dezember 1992 und zum 31. Dezember 1993 für eine zu vermietende Ferienwohnung zu gewähren sind.

    Am 14. Dezember 1992 schloss der Kläger mit der Firma Immobilien einen Kaufvertrag über eine noch zu erstellende Eigentumswohnung in A. Die Eigentumswohnung gehört zur „Appartementanlage B”, die aus drei in Reihenhausbauweise erstellten Gebäuden von jeweils 8 Eigentumswohnungen besteht. Sie ist im März 1994 fertig gestellt worden. Die dazugehörige Grund- und Bodenfläche hat eine Größe von 2.595 qm. Die Wohnung liegt in A, das als Kurort und Kneipp-Heilbad anerkannt ist. Die Anlage liegt nicht in einem Feriendorf. In der Nachbarschaft befinden sich Ein- und Mehrfamilienhäuser. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes und der Lage der Appartementanlage wird auf das Werbematerial zum klägerischen Schriftsatz vom 9. September 1996 Bezug genommen. Die Appartementanlage liegt weder in einem reinen Feriengebiet nach § 10 Baunutzungsverordnung noch in einem Sondergebiet nach § 11 Baunutzungsverordnung. Die Appartements sind für die Führung eines Haushaltes voll eingerichtet (Mobiliar, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr). Wegen der Einzelheiten der Ausstattung wird auf das Werbematerial Bezug genommen. In der Appartementanlage befinden sich eine Sauna, Sonnenbank, Fitness-Geräte, Ruheraum, Bar, Fahrradraum, Waschraum mit Waschmaschine und Trockner.

    Der Kläger schloss mit der Firma X. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer X., einen Geschäftsbesorgungsvertrag für die Wohnung. Danach hatte die GmbH als Verwalter alle die Vermietung der Eigentumswohnung betreffenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Insbesondere übernahm sie Abschluss, Abwicklung und Durchführung von Mietverträgen mit Feriengästen einschließlich Übergabe und Abnahme. Hierzu gehörte auch die laufende Reinigung des Appartements und die laufende Versorgung der Feriengäste mit Bettwäsche. Die GmbH übernahm auch die Durchführung von Werbemaßnahmen (z. B. Zeitungsannoncen). Die GmbH übernahm die Verwaltung auch für die übrigen Eigentümer der Appartements. Leistungen neben der Vermietung der Ferienwohnungen im Namen der Eigentümer waren ausschließlich der Transport vom und zum Bahnhof, die Gestellung der Wäsche und Endreinigung. Speisen wurden durch die Eigentümer nicht verabreicht, im Bedarfsfalle jedoch durch die GmbH (z. B. Frühstück auf’s Appartement) vermittelt. In der Küche der einzelnen Objekte befand sich eine Hausbar, in der Getränke bereitgestellt wurden und Preislisten auslagen. Diese Leistungen wurden auf Rechnung der GmbH erbracht. Ebenso vermittelte die GmbH Fahrräder oder Busreisen. Während der Dauer des Geschäfsbesorgungsvertrages hatte der Kläger keinen Einfluss auf die Vermietung. Die GmbH verpflichtete sich, bemüht zu sein, für eine gleichmäßige Auslastung aller Einheiten der Ferienanlage zu sorgen, sofern Lage und Größen der Wohneinheiten vergleichbar waren.

    Die Ferienwohnungen wurden kurzfristig vermietet, und zwar an Wochenenden und längstens bis zu 3/4 Wochen. Vermietungen ohne Voranmeldungen kamen nicht vor.

    Auf dem Grundstück der Appartementanlage ist eine große Hinweistafel aufgestellt, die wie folgt lautet:

    „Appartementanlage B

    Information und Vermietung bei Familie X, Straße,

    PLZ Ort (Maklerbüro)

    mo. - fr. 9.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr

    samstags 9.00 bis 12.00 Uhr

    Telefon privat ...”

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob seit dem 9. Januar weiterhin in dem mittleren Haus der Appartementanlage eine Rezeption im Erdgeschoss in einem Raum von ca. 6 qm vorhanden ist.

    Der Kläger erstellte zum 31. Dezember 1992 und zum 31. Dezember 1993 eine Bilanz über „gewerbliche Vermietung - Wohnung Nr. 3, Appartement Residenz B”. Er stellte in die Bilanz zum 31. Dezember 1992 eine Rücklage gemäß § 3 ZRFG in Höhe von 39.650 DM und zum 31. Dezember 1993 eine weitere Rücklage in Höhe von 47.710 DM ein. Desweiteren machte er Sonderabschreibungen gemäß § 3 ZRFG 1992 in seiner Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe von 5.850 DM geltend.

    Der Kläger beantragte formularmäßig am 24. Mai 1994 in seiner Bilanz zum 31. Dezember 1992 gemäß § 3 ZRFG Sonderabschreibungen in Höhe von 5.850 DM für Teilherstellungskosten in Höhe von 11.701 DM und die Zuführung der Rücklage nach § 3 ZRFG in Höhe von 39.650 DM für voraussichtliche Herstellungskosten in Höhe von 182.134 DM für die Gebäudekosten. Desweiteren beantragte er durch formularmäßigen Antrag am 27. April 1995 die Zuführung zur Rücklage nach § 3 ZRFG in Höhe von 47.710 DM für voraussichtliche Herstellungskosten in Höhe von 180.212 DM. Er erklärte in beiden Anträgen die voraussichtliche Fertigstellung für 1994. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Anträge Bezug genommen.

    Das Finanzamt (FA) wies beide Anträge durch Bescheid vom 24. Januar 1995 für den Antrag vom 24. Mai 1994 und durch Bescheid vom 2. Oktober 1995 für den weiteren Antrag zurück. Gegen beide ablehnenden Bescheide erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde, zu deren Begründung er im Wesentlichen vortrug, dass die Voraussetzungen des Abschnitts 137 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) erfüllt seien. Es sei nach Art der Rezeption eines Hotels laufend Personal anwesend, so dass die Möglichkeit zur sofortigen Vermietung der Ferienwohnung gewährleistet sei. Weiterhin bezog sich der Kläger auf ein Gutachten des Klägervertreters zur abgabenrechtlichen Einordnung und Behandlung der Appartementanlage „C” in A, Wohnung Nr. 1 - 30. Das FA wies die Beschwerden durch Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 1996 als unbegründet zurück. Es führte im Wesentlichen aus, dass nach § 3 Abs. 1 ZRFG bei Steuerpflichtigen, die in einer Betriebsstätte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen würden, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verhältnissen dieses Gebietes ergeben würden, auf Antrag zugelassen werden könnte, dass bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden könnten. Abschreibungen, die aufgrund von § 3 Abs. 1 ZRFG gewährt würden, dürften nach § 3 Abs. 2 ZRFG bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens 50 % der Herstellungskosten nicht übersteigen. Gleiches gelte nach § 3 Abs. 2 a ZRFG für Rücklagen, die aufgrund von § 3 Abs. 1 ZRFG gewährt würden. Aus den Formulierungen in § 3 Abs. 1 - 2 a ZRFG ergebe sich, dass Rücklagen und Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG nur im Rahmen der Gewinneinkunftsarten möglich seien. Im Streitfall würden entgegen der Auffassung des Klägers keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Vermietung der Ferienwohnung vorliegen. Nach Abschnitt 137 Abs. 3 Satz 8 EStR 1993 sei die Vermietung einer Ferienwohnung ein Gewerbebetrieb, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen würden:

    Die Wohnung müsste für die Führung eines Haushaltes voll eingerichtet sein, z. B. Möblierung, Wäsche und Geschirr enthalten. Sie müsse in einem reinen Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen, die eine einheitliche Wohnanlage bildeten;

    die Werbung für die kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung der Wohnungen müssten von einer für die einheitliche Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation durchgeführt werden;

    die Wohnung müsse jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden, und es müsse nach Art der Rezeption eines Hotels laufend Personal anwesend sein, das mit den Feriengästen Mietverträge abschließe und abwickle und dafür sorge, dass die Wohnung in einem Ausstattungs-, Erhaltungs- und Reinigungszustand sei und bleibe, der die sofortige Vermietung zulasse.

    Diese Tatbestandsmerkmale seien im Streitfall nicht gegeben, weil die Wohnung nicht in einem reinen Feriengebiet liege. Desweiteren befinde sich in der Anlage keine Rezeption. Es sei dort weder laufendes Personal nach Art der Rezeption eines Hotels anwesend noch sei die Anlage mit einer hotelmäßigen Rezeption ausgestattet. Ob im Hause der lt. Hinweistafel mit der Vermietung betrauten Familie X. eine hotelmäßige Rezeption eingerichtet sei, brauche nicht weiter geprüft zu werden, weil das Haus - dies ist unstreitig - sich ca. 1,5 km außerhalb des Objektes befinde.

    Nach Abschnitt 137 Abs. 3 Satz 9 EStR 1993 könne dennoch ein Gewerbebetrieb vorliegen, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliege oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolge. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.

    Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zum Vorverfahren im Wesentlichen vor, dass sich in der Appartementanlage seit dem 9. Januar 1995 eine Rezeption in einem 6 qm großen Raum im Erdgeschoss des mittleren der drei Häuser befinde. Über der Eingangstür der Rezeption sei ein großes Schild mit der Aufschrift „Rezeption” angebracht. Die Rezeption sei zwar nicht ständig besetzt. In der Rezeption befinde sich jedoch ein Empfangstresen und vor dem Tresen ein großes Schild mit der Aufschrift:

    „Im Notfall zu erreichen

    Tel. ...

    Hausmeister ...”

    Das Schild sei von außen durch die - meistens verschlossene - Glastür gut lesbar. Sowohl die Feriendienstorganisation als auch der Hausmeister seien jederzeit erreichbar und würden bei Bedarf innerhalb weniger Minuten in der Anlage eintreffen. Der Hausmeister wohne in unmittelbarer Nähe der Anlage. Eine öffentliche Telefonzelle befinde sich in unmittelbarer Nähe der Anlage, so dass neu eintreffende Gäste ohne Probleme Kontakt zur Feriendienstorganisation oder zum Hausmeister aufnehmen könnten. In der Anlage wohnende Gäste würden über ein Telefon in ihren Appartements verfügen. Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1996 Unterlagen über die zeitliche Entwicklung der Einrichtung in der Rezeption vor. Die geplante Ausstattung der Rezeption ergibt sich aus Bl. 74 der Gerichtsakte.

    Desweiteren nahm der Kläger zur Begründung auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 1 K 5750/94) zu der Appartementanlage „C” Bezug, wonach dem dortigen Eigentümer einer Ferienwohnung in A die Förderung nach § 3 ZRFG gewährt worden ist und die Nichtzulassungsbeschwerde des FA vom Bundesfinanzhof (BFH) ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen worden ist. Dabei sah es das Finanzgericht als unschädlich an, dass die dortige Anlage „C” in einem Wohngebiet lag und unmittelbar an ein solches sich anschloss. Maßgebend sei, dass die Eigentumswohnung zu einer Ferienwohnanlage gehöre, die in dem Kneipp-Heilbad und Luftkurort A, dem Mittelpunkt der Fremdenverkehrsregion ”...”, liege. Die Auffassung, dass nur anzuerkennen sei eine Ferienwohnung, die in einem reinen Feriengebiet liege, sei sachfremd. Diese Voraussetzung sei weder durch den Begriff „Gewerbebetrieb” noch durch den Zweck des § 3 ZRFG, wirtschaftliche Nachteile, die sich aus den besonderen Verhältnissen des Zonenrandgebietes ergeben würden, durch begünstigte Investitionen auszugleichen, geboten. Die Voraussetzung eines hotelmäßigen Angebotes würde überspannt, wenn man verlangen wollte, dass nach Art der Rezeption eines Hotels laufend Personal anwesend sei. Gerade bei kleineren Ferienwohnanlagen könne das Vorhandensein einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation nicht davon abhängig sein, dass ständig Personal hinter einem Empfangstresen stehe. Es müsse genügen, dass dieses Personal jederzeit kurzfristig für alle mit der Vermietung der Ferienwohnungen zusammenhängenden Fragen erreichbar sei.

    Ergänzend trägt der Kläger vor, dass zu berücksichtigen sei, dass inzwischen ganz andere Wege beim Anmieten von Zimmern oder Appartements gegangen würden. Es sei im Internetzeitalter unschwer möglich, mit entsprechenden EC-Karten Zimmerbestellungen vorzunehmen. Das Entgelt werde über die Karte vom Bankkonto des Bestellers abgebucht und die Karte werde zum Schlüssel für Hotel und Zimmer programmiert. So könne z. B. ein aus den USA kommender Besteller sein bezahltes Zimmer ohne Einschaltung von Portier und Rezeption beziehen. Dies möge ein Hinweis darauf sein, wie sich in unserer schnelllebigen Zeit die Verhältnisse ändern würden. Das BFH-Urteil vom 25. Juni 1976 sei immerhin schon über 21 Jahre alt.

    Der Kläger beantragt,

    unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide für 1992 vom 24. Januar 1995 und für 1993 vom 24. Oktober 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 1996 das FA zu verpflichten, dem Kläger für 1992 Sonderabschreibungen in Höhe von 5.850 DM sowie die steuerfreie Rücklage in Höhe von 39.650 DM und für 1993 eine steuerfreie Rücklage in Höhe von 47.710 DM für die Ferienwohnung „Appartementanlage B” Nr. 3 zu gewähren.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das FA trägt ergänzend zum Vorverfahren vor, dass der vorliegende Fall sich von der Ferienwohnung in der Wohnanlage „C” unterscheide. Die Ablehnung der Steuervergünstigung sei nicht nur mit dem Fehlen einer Rezeption begründet worden.

    Es sei nicht ausreichend, dass sich eine Appartementanlage in einem Kneipp-Heilbad und Luftkurort befinde. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. Juni 1976, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1976, 728) begründe die Vermietung einer Ferienwohnung dann einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung hotelmäßig zur Vermietung angeboten werde. Dies sei nach der Urteilsbegründung u. a. dann der Fall, wenn eine für kurzfristiges Wohnen voll eingerichtete und ausgestattete Eigentumswohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Wohnungseigentümer liege, die zusammen eine einheitliche und in sich geschlossene Wohnanlage bilden würden, deren Wohnungen überwiegend in derselben Weise genutzt würden. Nach der Rechtsauffassung des BFH müsse durch diese verbandsmäßige Vereinigung der Wohnungen und die im Wesentlichen gleichartige Nutzung durch Vermietung an Feriengäste ein Ferienzentrum entstanden sein, das ungeachtet der rechtlichen Konstruktion des Eigentums nach außen als eine Einheit in Erscheinung trete und deshalb notwendig einer gemeinschaftlichen Organisation bedürfe. Diese Voraussetzungen seien bei der Wohnanlage B nicht erfüllt. Die Wohnanlage befinde sich nicht in einem Feriengebiet, sondern in einem Wohngebiet, in dem die Anzahl der Ein- und Mehrfamilienhäuser überwiege. Auch das äußere Erscheinungsbild des Hauses spreche nicht für das Vorliegen einer einheitlichen und in sich geschlossenen Ferienanlage. Außerdem sei fraglich, ob bei einer Vermietung von insgesamt 24 Wohnungen schon von einer „Vielzahl” von Wohnungen gesprochen werden könne.

    Eine für die Wohnanlage bestehende Feriendienstorganisation sei nicht vorhanden. Der vom Kläger beauftragte Vermittler unterhalte sein Büro nicht speziell für das Objekt B. Es möge zwar sein, dass er sämtliche Wohnungen des Objektes unter Vertrag habe; die Vermietung dieser Wohnungen mache aber nur einen Bruchteil seiner gesamten Geschäftstätigkeit aus. Eine vermietende Tätigkeit sei nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise gewerblich, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten würden. Solche Umstände seien von der Rechtsprechung u. a. angenommen worden, wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine Unternehmensorganisation erforderlich sei. Danach überschreite die Vermietungstätigkeit des Klägers nicht die Grenzen der Vermögensverwaltung. Ferienwohnungen würden nämlich - anders als Zimmer in Hotels oder Pensionen - wegen der hohen Nebenkosten und der besonderen Zusammensetzung des Kreises der Interessenten so gut wie nie tageweise vermietet. Allein das „hotelmäßige Angebot” der Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung (ohne entsprechende hotelmäßige Nutzung) erfordere deshalb mangels ständigen Gästewechsels auch dann keine einem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Unternehmensorganisation, wenn die Wohnung ständig zur Vermietung bereit gehalten werde. Gewerblichen Charakter könne die Vermietung erst durch das Angebot von Sonderleistungen (tägliche Reinigung der Wohnung, Herrichtung der Betten, Zurverfügungstellung von Speisen, Getränken und Aufenthaltsräumen, Betreuung der Feriengäste, insbesondere Annahme von Telefongesprächen, Beratung hinsichtlich der Urlaubsgestaltung) und die entsprechende Nutzung erhalten. Unter dieser Voraussetzung erfordere die Vermietung von Ferienwohnungen eine unternehmerische Organisation, die in etwa derjenigen eines Hotels oder einer Fremdenpension entspreche. Die im gewerblichen Beherbergungsgewerbe üblichen (vorstehend aufgezählten) Sonderleistungen würden im Streitfall aber weder vom Kläger noch vom Vermittler angeboten noch erbracht. Die Werbung des Vermittlers sei nicht auf kurzfristige Vermietung zugeschnitten. Die Wohnungen würden ausweislich des Prospektes wochenweise angeboten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze sowie die ESt- und ZRFG-Akte Bezug genommen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet, weil das FA die beantragte Sonderabschreibung nach § 3 ZRFG zu Recht abgelehnt hat.

    Nach § 3 Abs. 1 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die in einer Betriebsstätte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verhältnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zugelassen werden, dass bei den Steuern beim Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigt werden; insbesondere dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen gebildet werden (§ 3 Abs. 2, 2 a ZRFG).

    Nach Wortlaut und Sinnzusammenhang begünstigt § 3 ZRFG betriebliche Einkünfte („Betriebsstätte”), insbesondere solche aus Gewerbebetrieb, nicht hingegen Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (vgl. Blümich / Selder, ZRFG, § 3 Rz. 31). Die Erfüllung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit (vgl.BStBl II 1984, 321). Die Vermietung von Wohnungen, insbesondere einer einzelnen Ferienwohnung, erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), geht jedoch in der Regel nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjektes als Vermögensanlage zurücktritt. Allerdings nimmt nicht jede - über die bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum hinausgehende - Sonderleistung der Betätigung ihren Charakter als Vermögensverwaltung. Solche Umstände hat die Rechtsprechung angenommen, wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse - einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) vergleichbare - unternehmerische Organisation erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile, BStBl II 1976, 728; 1985, 221; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1990, 36; BStBl II 1990, 383). Danach ist die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung als gewerblich angesehen worden, wenn die Wohnung in einem reinen Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen in einer einheitlichen Wohnungsanlage liegt und wenn die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen sind. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles können auch andere als die vorgenannten Umstände dazu führen, dass die Vermietung von Ferienwohnungen nicht mehr der Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann. Für eine Vergleichbarkeit der Vermietung mit einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb spricht es, wenn die Wohnung wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet ist, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben und sie hotelmäßig angeboten wird, d. h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereit gehalten und sich zudem in einem die sofortige Vermietung zulassenden Zustand befindet. Auf eine hotelmäßige Nutzung der Wohnung kommt es dann nicht an (vgl. BFH BStBl II 1990, 383; 1997, 248, 249). Wird die Wohnung hotelmäßig angeboten, braucht sie sich nicht notwendigerweise in einer Ferienwohnanlage zu befinden (vgl. BFH BStBl II 1985, 211; 1997, 247, 249). Diese Grundsätze liegen auch der Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Az. 1 K 5750/94) zu Grunde.

    Bei Anwendung dieser Grundsätze bildete die Eigentumswohnung des Klägers keinen Gewerbebetrieb. Der vorliegende Fall weicht maßgeblich von der von dem Kläger herangezogenen Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Az. 1 K 5750/94) ab, weil keine vergleichbare „Rezeption” im hier streitigen Zeitpunkt vorgelegen hat. Die Rezeption war nicht durchgehend geöffnet. Wenn die Rezeption nicht besetzt war, konnte der Gast durch die verschlossene Glastür lediglich den Hinweis erkennen, wen er im Notfall erreichen könne. Da es sich bei der Anmietung von Ferienappartements typischerweise nicht um einen Notfall handelt, musste der Gast grundsätzlich davon ausgehen, dass er die Anmietung und Betreuung in der Regel lediglich im Büro der Familie X in der ...straße erhalten könne, so wie es die Hinweistafel auf dem Grundstück der Appartementanlage in den dort genannten Zeiten auswies. Von einer vergleichsweisen „Rund-um-Betreuung”, wie sie in einem Hotel- oder Pensionsbetrieb vor Ort die Regel ist, war angesichts dieser Gestaltungsform nicht auszugehen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

    VorschriftenZRFG § 3 Abs. 2