27.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253713
Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 11.02.2026 – 11 U 47/25
1. Bei der Frage nach der Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses ist nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen. Maßgebend ist vielmehr, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalls bereits angelegt sind und es zur Entstehung des Anspruchs - das Vorliegen aller übrigen, behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt - ausschließlich noch der Sicherstellung der Entschädigungsverwendung bedarf. Bei Vorliegen solcher verdichteter Rechtsbeziehungen verdient ein Betroffener bereits Rechtsschutz.
2. Bei der Obliegenheit der genügenden Kontrolle der Heizung kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob das Gebäude genutzt oder bewohnt wurde. Im Winter ist jedes Gebäude zu beheizen und die Heizung genügend häufig zu kontrollieren. Bei leerstehenden Gebäuden ohne entleerte und abgestellte Wasserleitungen ist insoweit eine halbwöchentliche Kontrolle als erforderlich anzusehen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt aufgrund eines Wasserschadens von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung für ein versichertes Wohnobjekt in der ... (Straße) in ... (Ort).
Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat unter der Bedingung der Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes bis zum 26. Februar 2026 der seiner Ansicht nach zulässigen Feststellungsklage in Höhe von 25 % abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts stattgegeben. Die Beklagte treffe eine dahingehende Ersatzpflicht der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis - nämlich die Beschädigung durch bestimmungswidrig austretendes Leistungswasser aus Rohren des Zu- oder Ableitungssystems der Wasserversorgung infolge von Frost- und sonstige Bruchschäden nach A. 2.1, A. 2.3 lit. a), A. 2.3.2 a) aa) VGB 2018.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass in Abwägung der Gesamtumstände wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin eine Leistungspflicht der Beklagten nur in Höhe von 25 % bestehe. Diese ergebe sich nicht bereits aus einer unzureichenden Beheizung. Die Angaben des vor Ort von der Beklagten eingesetzten Gutachters, dass die mobilen Plattenheizkörper teilweise und die Ölradiatoren nicht eingeschaltet gewesen seien, lasse nicht auf eine fehlende Beheizung des Objekts schließen. Es sei nicht festzustellen, dass dieser Zustand demjenigen beim Verlassen des Hauses durch die Eltern der Klägerin entspreche. Feuerwehrleute könnten Veränderungen vorgenommen haben. Auch sei eine unzureichende Heizleistung dieser Geräte in Bezug auf den Schutz vor Frostschäden nicht bewiesen, zumal zwei weitere unstreitig im Erdgeschoss vorhandene Heizkörper zur Beheizung betragen haben könnten. Es sei auch nicht von durchgängig zweistelligen Minusgraden, sondern nur von zeitweise und hier auch "nur" bis zur untersten zweistelligen Grenze auszugehen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass hier der Schaden gerade zu der Zeit entstanden ist, als die tiefsten Außentemperaturen herrschten. Auskunft über die Abrechnungsmodalitäten der Heizung habe die Klägerin nicht erteilen müssen, zumal etwaige Abrechnungen der Stadtwerke aufgrund der ergänzenden Photovoltaikanlage keinen hinreichenden Aufschluss über die Betätigung der Heizkörper gäben. Das Bestreiten des Abdrehens des Hauptwasserhahns durch den Vater der Klägerin und unbemerktes fortlaufendes Wasser infolge einer Verkalkung bzw. eines Defekts des Hahnes genügten nicht. Eine Obliegenheitsverletzung wegen Leerstandes sei nicht anzunehmen, da hierfür nicht eine auch längere/mehrmonatige Abwesenheit infolge Urlaubes genüge, sondern nur eine Nichtnutzung. Die Klägerin habe zudem angegeben, dass ihre Eltern ab und zu oben im Dachgeschoss gewesen seien und dass auch ihre Schwester mit ihrem Kind dort ab und zu geschlafen habe.
Die Klägerin habe jedoch die Obliegenheit gemäß B. 3.2.1 lit. b) VGB 2018 verletzt, da sie in der kalten Jahreszeit die Beheizung genügend häufig zu kontrollieren habe. Maßstab sei die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und Ähnliches kontrolliert werden müsse, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. In Ansehung der hier vorhandenen Heizungen sei es keineswegs ausreichend gewesen, in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum in der kalten Jahreszeit überhaupt keine Kontrolle vorzunehmen. Ein Blick durch das Fenster, wie die Klägerin behauptet, sei jedenfalls nicht ausreichend gewesen.
Ob die Schäden Frostschäden sind, könne offen bleiben, da sich die Verletzung der Kontrollobliegenheit im Schaden verwirklicht habe. Es wären bei den Kontrollgängen Feststellungen zum Ausschluss von Störfällen getroffen worden, insbesondere eines kontinuierlichen Wasseraustritts. Die Klägerin müsse sich das Verhalten ihrer Eltern als ihre Repräsentanten zurechnen lassen, die mangels Hinterlassen eines Schlüssels die alleinige Obhut über das Gebäude ausgeübt hätten.
Dennoch sei die Beklagte nicht wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG vollständig leistungsfrei geworden. Die Kenntnis von der vorbeschriebenen Kontrollobliegenheit sei nicht festzustellen. Es handele sich auch nicht um eine elementare, allgemein bestehende und bekannte Rechtspflicht, sodass von grober Fahrlässigkeit auszugehen sei. Auch bei einer geplanten Urlaubsabwesenheit nur bis Anfang Januar 2023 genüge der Zeitraum ab Ende November 2022 angesichts des Unterlassens jedweder Kontrollen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht um einen ungewöhnlich großen Sorgfaltsverstoß zu begründen. Der Kontrollobliegenheit komme ein besonderes Gewicht zu, da sie gerade dazu diene, den Versicherer und das Versichertenkollektiv vor hohen Leistungen zu schützen, zumal sich das Risiko eines unentdeckten Schadens bei zunehmender Länge der Abwesenheit erhöhe.
Unbeachtlich seien hingegen folgende Aspekte: Soweit die beweisbelastete Beklagte behauptet habe, dass die Klägerin sich bereits seit August 2022 nicht mehr auf dem Grundstück aufgehalten habe, habe sie hierfür bereits keinen Beweis angeboten. Allerdings sei der von der Klägerin angegebene gelegentliche Blick von außen durch die Fenster des Hauses absolut unzureichend gewesen. In der Gesamtabwägung sei daher eine Kürzung der Versicherungsleistung in Höhe von 75 % gerechtfertigt; eine Gleichsetzung mit Vorsatz entfalle mangels Leerstandes.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft wegen einer "Verdichtung" auf den Neuwertschaden abgestellt habe, obwohl nach Abschnitt B.1.1.2 lit. c VGB 2018 zunächst nur ein Anspruch auf Entschädigung zum Zeitwert bestehe und für über den Zeitwert hinausgehende Leistungen besondere Regeln gelten, deren Anforderungen nicht vorlägen. Die Klägerin habe unstreitig nicht ansatzweise Maßnahmen beabsichtigt oder vorgenommen, die auf die Wiederherstellung des Gebäudes hinausliefen; niemand nutze das streitgegenständliche Wohnhaus.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Leistungsfreiheit bzw. eine Kürzung der Leistung auf null wegen einer Gefahrerhöhung nach § 26 VVG i.V.m. Abschnitt B.3.1.1.a, Abschnitt B.3.1.1.b., Abschnitt B.3.1.2.a.,b., Abschnitt 3.1.3.c VBG 2018 verkannt. Entgegen Abschnitt B.3.1.1.b VBG 2018 seien das Dachgeschoss - wie im Ortstermin vom 23. Februar 2023 von der Klägerin bezüglich der Eltern eingeräumt - überhaupt nicht sowie während der Winterzeit das (gesamte) Wohngebäudes genutzt worden. Ihre Schwester habe mangels Schlüssels keine Nutzung vornehmen können. Es habe Leerstand vorgelegen, auch weil vollkommen unklar gewesen sei, wann das Wohngebäude wieder genutzt werden sollte. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch die Beheizungspflicht bzw. Absperr- und Entleerungspflichten aus Abschnitt B.3.2.1.b VGB 2018 verkannt. Sie habe bereits in ihrer Klageerwiderung unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Bericht der Dipl.-Ing. Architektin ... (Vorname01) (Name01) vom 14. März 2023 (Anlage K 3) sowie in dem Prüf- und Besichtigungsbericht des WSB Wasser-Schaden-Büro ... (Vorname02) (Name02) vom 23. Februar 2023 (Anlage K 4) unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellt, dass eine unzureichende Beheizung bzw. fehlende Entleerung der Rohre insbesondere des Dachgeschosses ursächlich für das Auseinanderdrücken der Kaltwasserdruckleitung gewesen sei. Der Vortrag der Klägerin zum Abstellen der Heizmöglichkeiten durch die Feuerwehrleute sei lediglich eine Vermutung. Daher habe es auch der Klägerin im Wege der sekundären Darlegungs- und Beweislast oblegen, die entsprechenden Nachweise/Abrechnungen des Energieunternehmens, insbesondere aus dem Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023, vorzulegen. Das Landgericht habe zudem ihren Vortrag nebst Beweisangeboten zur zu geringen Heizleitung der Heizungsmöglichkeiten übergangen. (vgl. Bericht vom 14. März 2023, K 3, Seiten 8 f. und 12). Schließlich habe die Klägerin die Obliegenheit nach Abschnitt B.3.2.1.c VGB 2018 zur Entleerungspflicht verletzt.
Insoweit sei vom bedingten Vorsatz der Klägerin auszugehen, sodass sie unter Beachtung von § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG, Abschnitt B.3.3.2 Absatz 1 VBG ihren Leistungsanspruch vollständig verloren habe. Für die Kenntnis von den vorgenannten Verhaltensnormen im Kern genüge eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" und damit das allgemeine Bewusstsein, dass bei (längerer) Abwesenheit insbesondere über den Winter das dann nicht genutzte Gebäude genügend häufig kontrollieren zu müssen. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Klägerin selbst behauptet habe, dass sie von außen durch Fenster geblickt habe, mithin ihr die grundsätzliche Kontrollobliegenheit bekannt gewesen sei. Die Nichtwahrnehmung der Obliegenheiten habe die Klägerin ebenfalls billigend in Kauf genommen. Im Rahmen der Anhörung am 19. März 2025 habe sie selbst eingeräumt, dass es bei den behaupteten Blicken durch das Fenster nicht möglich gewesen sei, das Dachgeschoss einzusehen. Auch die längere Abwesenheit der Eltern sei ihr bekannt gewesen. Vom Zudrehen des Hauptwasserhahns habe die Klägerin mangels eigener Zugangsmöglichkeit keine eigene Kenntnis haben können, was das Landgericht verkannt habe. Aufgrund des weit überwiegenden Verschuldens der Klägerin sei ihr jede Versicherungsleistung zu versagen. Unstreitig - jedenfalls gemäß der als Anlage BK1 zur Akte gereichten E-Mail vom 4. August 2023 - sei sie spätestens im August 2022 ausgezogen.
Die Beklagte beantragt,
das am 23. April 2025 verkündete Urteil des Landgericht Neuruppin - 6 O 192/24 - teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und dessen Vertiefung. Insbesondere trägt sie zum derzeitigen Sanierungsstand des Gebäudes unter Beifügung von Fotos (BBK 1) und Handwerkerrechnungen (BBK 2 und 3) weiter vor. Es seien (teilweise durch Eigenleistung) die komplette obere Etage entkernt, getrocknet, Stromkabel bereits neu verlegt und der Trockenbau ausgeführt worden. Im EG sei ebenfalls das Gebäude getrocknet und entkernt worden. Der Vater der Klägerin reise auch weiterhin in den Wintermonaten (2 Monate) nach Spanien, lebe dort aber nicht ganzjährig, sondern im übrigen Jahr in einem auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Wohnanhänger. Er habe ihr das Zudrehen des Hauptwasserhahnes mitgeteilt. Sie negiert im Übrigen einen Leerstand sowie die Verpflichtung zur Entleerung der Leitungen.
II.
Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur vollständigen Klageabweisung.
1.
Die Berufung ist aber nicht bereits deshalb begründet, weil die Feststellungsklage unzulässig ist, wie die Beklagte meint.
Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Feststellungsklage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes das erforderliche Feststellungsinteresse nicht deshalb fehlt, weil die Klägerin die Wiederherstellung als Grundlage für eine Neuwertentschädigung noch nicht gesichert hat. Soweit ein Kläger die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis begehrt, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch offen ist, entstehen kann, genießt er zwar noch kein Recht auf richterlichen Schutz (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1992 - V ZR 82/91). Dies bedeutet allerdings nicht, dass für die Eröffnung der Feststellungsklage alle Umstände, von denen die Entstehung der festzustellenden Rechtsfolge abhängen, bereits eingetreten sein müssten. Vielmehr reicht es insoweit aus, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel erwirbt sie den darauf gerichteten Anspruch zwar erst, wenn sie die Verwendung der geforderten Entschädigung zu den dort genannten Zwecken sicherstellt. Bis dahin fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung; der entsprechende Anspruch ist noch nicht entstanden (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2000 - IV ZR 280/99, r+s 2001, 118).
Bei der Frage nach der Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses ist aber nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen. Maßgebend ist vielmehr, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalls bereits angelegt sind und es zur Entstehung des Anspruchs - das Vorliegen aller übrigen, behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt - ausschließlich noch der Sicherstellung der Entschädigungsverwendung bedarf. Bei Vorliegen solcher verdichteter Rechtsbeziehungen verdient die Klägerin bereits Rechtsschutz. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Versicherungsnehmer, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Sicherstellung der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung verfügen, ansonsten keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen Versicherer zur Verfügung stünde, der sich rechtswidrig von vornherein weigert, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen. Gerade in solchen Fällen bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (so BGH, Urt. v. 26.10.2016 - IV ZR 193/15, r+s 2017, 133 Rn. 29; OLG Celle, r+s 1990, 93, 95; OLG Dresden r+s 2020, 277, 279; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 205 Rn. 24, beck-online).
Mit dem Landgericht ist deshalb davon auszugehen, dass der hiesige Feststellungsantrag im Hinblick auf die sog. strenge Wiederherstellungsklausel jedenfalls dann zulässig ist, solange die Wiederherstellung (zeitlich) noch möglich ist. Dies war hier der Fall. Insoweit hat das Landgericht zutreffend auch das Ende der Wiederherstellungsfrist in den Tenor aufgenommen. Mit der Berufungserwiderung hat die Klägerin zudem einige Nachweise über die fristgemäß begonnene Wiederherstellung eingereicht.
2.
Die Klage ist jedoch in vollem Umfang unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Wohngebäudeversicherung wegen des im Februar 2023 eingetretenen Schadens. Die Beklagte ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Klägerin eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit - im außergewöhnlichem Maße - grob fahrlässig verletzt hat.
Dass die Klägerin jedenfalls die ihr zukommende Obliegenheit nach Ziff. 3.2.1.b. der streitgegen- ständlichen Versicherungsbedingungen zur regelmäßigen Kontrolle der Heizungsanlage grob fahrlässig verletzt hat, hat das Landgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt (LGU 15ff., 18). Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt nach Gesamtabwägung allein der unstreitigen Umstände aber grobe Fahrlässigkeit in einem so außergewöhnlichem Maße vor, dass sie sich einem bedingten Vorsatz annähert (vgl. dazu BGH, Urt. v. 02.06.2011 - IV ZR 225/10, r+s 2011, 376; OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2012 - 20 U 144/11, r + s 2012, 391, beck-online). Die Schwere des Verschuldens der Klägerin rechtfertigt im Rahmen des § 28 Abs. 2 VVG deshalb eine Leistungskürzung auf Null.
a) Es kommt bei der hier relevanten Obliegenheit der genügenden Kontrolle der Heizung im Ergebnis nicht darauf an, ob das Gebäude genutzt oder bewohnt wurde. Im Winter ist jedes Gebäude zu beheizen und die Heizung genügend häufig zu kontrollieren. Wenn das Gebäude ständig bewohnt wird, findet diese Kontrolle ohnehin statt, weil der Ausfall der Heizung sich durch unangenehme Kälte rechtzeitig bemerkbar macht. Wenn sich aber längere Zeit niemand in dem Gebäude aufhält, ist eine regelmäßige Kontrolle des Funktionierens der Heizung erforderlich (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 27.01.2005 - 14 U 104/04, r + s 2006, 23, beck-online).
Wie das Landgericht zutreffend unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausführt (LGU 15), ist Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und Ähnliches kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Insbesondere während der Frostperioden ist eine engmaschige Kontrolle des Funktionierens der Heizung angezeigt, um einen unerwarteten, aber jederzeit möglichen Ausfall der Heizung rechtzeitig festzustellen (OLG Frankfurt/M., a.a.O., r + s 2006, 23, beck-online). Bei leerstehenden Gebäuden ohne entleerte und abgestellte Wasserleitungen wurde insoweit eine halbwöchentliche Kontrolle als erforderlich angesehen (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 05.12.2002 - 3 U 165/01; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.03.2004 - 7 U 166/03, r + s 2004, 151, beck-online).
b) Mindestens ein halbwöchiges Kontrollintervall hält der Senat auch im vorliegenden Fall für erforderlich. Zwar ist das hier streitgegenständliche Gebäude rechtlich nicht als "leerstehend" anzusehen, weil es jedenfalls noch zeitweise bewohnt wurde (BGH, Urt. v. 25. Juni 2008 - IV ZR 233/06). Die geplante dreimonatige Abwesenheit der Eltern der Klägerin, die sie regelmäßig in dem in ihrem Eigentum stehenden Ferienhaus in Spanien verbrachten, ist jedoch auch nicht mehr als kurzzeitiger Urlaub zu qualifizieren. Insbesondere wurde das streitgegenständliche Gebäude hier auch nicht durch einen nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich als zuverlässig zu bewertenden Heizkreislauf im Rahmen einer Öl- oder Gasheizung versorgt. Im Verkehr wird das Inbetriebhalten einer automatisch durch Temperaturfühler gesteuerten Zentralheizungsanlage, welche durch Öl oder Gas befeuert wird, in der kalten Jahreszeit als ausreichende Vorsorge gegen das Einfrieren von Anlagen der Wasserversorgung betrachtet. Es ist von einer hohen Zuverlässigkeit dieser Anlagen und ihrer Steuerungselemente auszugehen, welche Ausfälle zu einem seltenen Ereignis macht (OLG Celle, Urt. v. 15.04.1983 - 8 U 189/82, BeckRS 2009, 18100, beck-online). Aber selbst dann wird noch von einem halbwöchentlichen Kontrollintervall ausgegangen, weil spätestens nach einem halbwöchigen Ausfall der Heizungsanlage die Gefahr besteht, dass Frostschäden entstehen (vgl. OLG Frankfurt/M., NVersZ 00, 427; OLG Stuttgart, a.a.O., r + s 2004, 151, beck-online).
Die vorhandene Gasheizung war hier unstreitig außer Betrieb gesetzt. Zur Beheizung des streitgegenständlichen Wohngebäudes sind - so jedenfalls die Behauptung der Klägerin - lediglich mehrere transportable, an das Stromnetz angeschlossene Ölradiatoren sowie Plattenheizkörper verwendet worden. Unabhängig davon, ob diese überhaupt angeschaltet oder zur Erbringung der erforderlichen Heizleitung geeignet waren, woran aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung des Parteigutachters zur erforderlichen und tatsächlichen Heizleistung der vorhandenen Heizkörper (vgl. Parteigutachten Anlage K 3, S. 9) erhebliche Zweifel bestehen, folgt schon allein aus dem Umstand der Verwendung solcher Heizquellen nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung eine erhöhte Gefahr eines Heizungsausfalls. Aufgrund dessen und weil das streitgegenständliche Gebäude hier in den Wintermonaten November, Dezember, Januar und schließlich auch Februar, in denen mit Minusgraden im unteren Bereich zu rechnen ist, unbewohnt war, kam der Klägerin die Obliegenheit einer engmaschigeren Kontrolle der Funktionalität aller Heizungen von wenigen Tagen zu.
c) Gegen diese hat sie in eklatanter Weise verstoßen, indem unstreitig weder sie noch ein Dritter in einem Zeitraum von über drei Wintermonaten jegliche Kontrolle der Heizungen und der Räumlichkeiten unterließ. Dabei waren sowohl der Klägerin als auch deren Eltern die Dauer der Abwesenheit von drei Monaten und die damit einhergehende Obliegenheit der Kontrolle der gezielt eingesetzten strombetriebenen Heizkörper, mithin das erhöhte Risiko deren Ausfalls, bekannt. Wie vom Landgericht zu Recht erkannt, liegt es auf der Hand, dass bei längerer Abwesenheit das Risiko, dass sich in der Abwesenheitszeit ein Schaden ereignet, größer wird und damit ohne Kontrolle auch die Gefahr steigt, dass ein solcher Schaden längerfristig unentdeckt bleibt und somit größere Ausmaße annimmt. Dennoch trafen sie - sehenden Auges - keinerlei Vorkehrungen, um während der Abwesenheit der Eltern, die selbst in erheblicher Entfernung in Spanien verweilten, eine Kontrolle der Räumlichkeiten und Beheizung zu ermöglichen. Weder der Klägerin noch einem Dritten war, weil der Vater der Klägerin unstreitig keine anderen Personen in seinem Haus wünschte, ein Schlüssel übergeben worden. Soweit diese Umstände auf das Verhalten der Eltern der Klägerin zurückzuführen sind, sind sie im Wege der Repräsentantenstellung der Klägerin zuzurechnen, wie das Landgericht zutreffend und unbeanstandet ausgeführt hat (LGU 16f.). Diese gilt auch hinsichtlich der vorsorglich vom Vater der Klägerin getroffenen - aber letztlich erfolglosen - Maßnahme des Absperrens wasserführender Anlagen und Einrichtungen, die wiederum weder vor noch nach der Abreise der Eltern (z.B. mittels einfachen Aufdrehens des Wasserhahns) überprüft worden war.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Klägerin jegliche Kontrolle des Hausgrundstücks während der Abwesenheit der Eltern unterlassen hat. Zwar erklärte sie im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Anhörung vom 19. März 2025, dass sie während dieser Zeit regelmäßig durch das Fenster geschaut habe. Unabhängig davon, dass ein solches Vorgehen mangels hinreichender Einsicht in die Räumlichkeiten ohnehin ungeeignet ist, ihrer Kontrollobliegenheit nachzukommen, widerspricht dieser Vortrag dem Inhalt der von der Klägerin verfassten E-Mail vom 4. Januar 2023 (Anlage B1). Darin bat die Klägerin die Beklagte darum, sie wegen der erheblichen Kosten aus der Wohngebäudeversicherung zu entlassen, weil sie "nicht mehr in den Häusern seit August 2022" wohne. Insoweit gelang es der Klägerin auch nicht im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat, den Inhalt der E-Mail vom 4. Januar 2023 plausibel zu erklären. Soweit sie auf Vorhalt ausführte, dass der Wortlaut der von ihr verfassten E-Mail "falsch" sein soll, ist dies angesichts des zeitlichen Rahmens - die E-Mail datiert vom 4. Januar 2023 und berichtet über einen Auszug im August 2022 - sowie des eindeutigen Wortlauts nicht nachvollziehbar. Es ist daher höchst zweifelhaft, dass die Klägerin während der Abwesenheit ihrer Eltern überhaupt auf dem Hausgrundstück zugegen war. Dafür spricht auch, dass es unstreitig die Nachbarn waren, die die Feuerwehr verständigten, weil sie auf dem streitgegenständlichen Grundstück für längere Zeit niemanden gesehen haben.
d) Die Obliegenheitsverletzung der mangelnden Kontrolle war für den Eintritt des Versicherungsfalls auch ursächlich, wie das Landgericht zutreffend und unbeanstandet erkannt hat (LGU 16). Bei einer regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes hätte die Klägerin etwaige Undichtigkeiten am Rohr oder eine unzureichende Beheizung rechtzeitig bemerkt, um den hier erheblichen Schadenseintritt (Wasserstand von ca. 1 m im Keller verursacht durch eine Leckage im Dachgeschoss) zu verhindern.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO - es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung - nicht vorliegen.