28.01.2025 · IWW-Abrufnummer 246100
Landgericht Köln: Beschluss vom 31.07.2024 – 6 S 79/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Köln, Beschluss vom 31.07.2024, Az. 6 S 79/24
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren erspart werden können, vgl. Ziff. 1220, 1222 KV GKG.
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6 S 79/24
2
270 C 105/23
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Amtsgericht Köln
4
Landgericht Köln
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Beschluss
6
In dem Rechtsstreit
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S. gegen L. B.V.
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hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 31.07.2024
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durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht einstimmig beschlossen :
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Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
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Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren erspart werden können, vgl. Ziff. 1220, 1222 KV GKG.
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Gründe:
14
I.
15
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
16
Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des streitgegenständlichen e-Scooters für Personenschäden, Sachschäden oder sonstige Vermögensschäden, die Fahrer und / oder Halter durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht haben, vgl. § 1 PflVG. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gem. §§ 7, 18 StVG verneint. Dies wird mit der Berufung auch nicht angefochten. Diese wendet sich allein dagegen, dass das Amtsgericht ebenfalls einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB verneint hat. Auch insoweit ist die amtsgerichtliche Entscheidung indes nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil als vollkommen überzeugend anzusehen. Denn auch ein Anspruch gem. § 823 BGB i.V.m. §§ 115 VVG, 1 PflVG ist vorliegend nicht gegeben - weder wegen eines Verhaltens der Halterin / Vermieterin des e-Scooters (1) noch wegen des Verhaltens des unbekannten Fahrers / Mieters (2).
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1)
18
Zwar unterliegt die Vermieterin des e-Scooters einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von ihr betriebenen E-Roller, weil sie in ihrem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, indem sie gewerblich e-Scooter vermietet und diese hierzu im Stadtgebiet aufstellen lässt, so dass die von den e-Scootern ausgehenden Gefahren in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Als Verkehrssicherungspflichtige muss sie die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist daher genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen (OLG Bremen Urt. v. 15.11.2023 ‒ 1 U 15/23, BeckRS 2023, 31723 Rn. 19-22, beck-online m.w.N.). Dass die Vermieterin der e-Scooter hiergegen verstoßen hätte, weil sie etwa keine regelmäßigen Kontrollen vornehmen würde, ob ihre Scooter ordnungsgemäß abgestellt worden sind, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
19
2)
20
Auch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Nutzers oder der Nutzerin des streitgegenständlichen e-Scooters liegt nicht vor.
21
a)
22
Gemäß § 11 Abs. 5 eKFV gelten für das Abstellen von e-Scootern die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.
23
Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt auch den Fahrradverkehr, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Fahrrädern oder Radfahrern in einer Reihe von Vorschriften ergibt (vgl. z.B. §§ 2 IV und V, 17 IV 4, 21 III, 23 III, 37 II Nr. 5, 41 II Nrn. 2, 5 und 6 StVO). Auch soweit Fahrräder in den Vorschriften nicht konkret angesprochen werden, können sie dennoch Adressaten der jeweiligen Ge- oder Verbote sein, da sie ‒ mit Ausnahme von Kinderfahrrädern (§ 24 I StVO) ‒ unbestritten dem Fahrzeugbegriff des § 2 I StVO unterfallen. Dementsprechend ist auch das Abstellen von Zweirädern Parken im Rechtssinne und gelten die in § 12 StVO getroffenen Regelungen auch für Fahrräder, soweit sich aus dem Wortlaut der Regelungen oder ihrem Sinn und Zweck nichts Anderes ergibt. Aus diesem Grunde lässt das Straßenverkehrsrecht nach allgemeiner Meinung das Abstellen von Fahrrädern im Bereich der hier allein in Rede stehenden Gehwege ‒ vorbehaltlich der Grundregel des § 1 II StVO ‒ ohne Einschränkungen zu. Das sich aus § 12 IV 1 StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen gilt für Fahrräder nicht. Insoweit macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um ein Fahrrad eines Einzelnen oder um Mietfahrräder handelt (OVG Hamburg, Beschluss vom 19. 6.2009 - 2 Bs 82/09 NZV 2010, 222, beck-online).
24
b)
25
Das Parken eines e-Scooters auf dem Gehweg ist vor diesem Hintergrund nicht von vorneherein unzulässig. Vorliegend ist aber auch sonst weder ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gegeben, noch ist das in Rede stehende Verhalten des Mieters oder der Mieterin als fahrlässig i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB zu sehen.
26
Nach dem unangefochtenen Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils stellte nämlich eine unbekannte Person den streitgegenständlichen e-Scooter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, auf dem Bürgersteig in einem Abstand von ca. 30-50 cm zum dort zuvor geparkten Pkw des Klägers ab. Als der Kläger später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war der e-Scooter umgekippt und auf das Fahrzeug des Klägers gefallen.
27
Insoweit ist bereits, wie das Amtsgericht vollkommen richtig ausgeführt hat, nach dem klägerischen Vorbringen unklar, ob die Person, die den e-Scooter zuletzt gemietet hatte, diesen überhaupt an der Auffindesituation platziert hatte. Gleichermaßen möglich ist, dass ihn eine dritte Person später nach dem Abstellen versetzt hat. Denn die Fahrzeuge sind im nicht freigeschalteten Zustand kammerbekannt zwar durchaus schwer, aber nicht vollkommen immobil. Angesichts dessen kann dem letzten Nutzer des e-Scooters schon nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte das Fahrzeug zu nah an dem parkenden klägerischen Fahrzeug abgestellt. Auf die zutreffenden amtsgerichtlichen Ausführungen wird verwiesen.
28
Aufgrund des Umstands, dass es sich um ein Mietfahrzeug handelt, das im sogenannten free-floating-Modell vermietet wird, also ohne feste Annahme- und Rückgabeorte, kann der Nutzer einem Umplatzieren des Fahrzeugs auch nicht durch Anketten vorbeugen.
29
Der Mieter hätte das willkürliche Umstellen / Umstoßen durch einen Dritten auch nicht bei der Wahl des Abstellorts berücksichtigen müssen. Zunächst ist im innerstädtischen Raum wie dem Streitgegenständlichen kaum ein Abstellort denkbar, an dem ein e-Scooter derart sicher geparkt werden könnte, dass er auch, wenn er ein bis zwei Meter versetzt würde, beim Umfallen keine Sachen wie Fahrzeuge, Schaufenster oder Fassaden beschädigen würde. Vor allem aber würde eine solch weitreichende Pflicht faktisch eine Gefährdungshaftung begründen, die der Gesetzgeber angesichts der §§ 8 Nr. 1 StVG, 1, 11 Abs. 5 eKFV gerade nicht gewollt hat (OLG Bremen a.a.O. Rn. 27).
30
II.
31
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des echts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Tenor:
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren erspart werden können, vgl. Ziff. 1220, 1222 KV GKG.
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6 S 79/24
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270 C 105/23
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Amtsgericht Köln
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Landgericht Köln
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Beschluss
6
In dem Rechtsstreit
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S. gegen L. B.V.
8
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 31.07.2024
9
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht einstimmig beschlossen :
10
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
11
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
12
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren erspart werden können, vgl. Ziff. 1220, 1222 KV GKG.
13
Gründe:
14
I.
15
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
16
Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des streitgegenständlichen e-Scooters für Personenschäden, Sachschäden oder sonstige Vermögensschäden, die Fahrer und / oder Halter durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht haben, vgl. § 1 PflVG. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gem. §§ 7, 18 StVG verneint. Dies wird mit der Berufung auch nicht angefochten. Diese wendet sich allein dagegen, dass das Amtsgericht ebenfalls einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB verneint hat. Auch insoweit ist die amtsgerichtliche Entscheidung indes nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil als vollkommen überzeugend anzusehen. Denn auch ein Anspruch gem. § 823 BGB i.V.m. §§ 115 VVG, 1 PflVG ist vorliegend nicht gegeben - weder wegen eines Verhaltens der Halterin / Vermieterin des e-Scooters (1) noch wegen des Verhaltens des unbekannten Fahrers / Mieters (2).
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1)
18
Zwar unterliegt die Vermieterin des e-Scooters einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von ihr betriebenen E-Roller, weil sie in ihrem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, indem sie gewerblich e-Scooter vermietet und diese hierzu im Stadtgebiet aufstellen lässt, so dass die von den e-Scootern ausgehenden Gefahren in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Als Verkehrssicherungspflichtige muss sie die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist daher genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen (OLG Bremen Urt. v. 15.11.2023 ‒ 1 U 15/23, BeckRS 2023, 31723 Rn. 19-22, beck-online m.w.N.). Dass die Vermieterin der e-Scooter hiergegen verstoßen hätte, weil sie etwa keine regelmäßigen Kontrollen vornehmen würde, ob ihre Scooter ordnungsgemäß abgestellt worden sind, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
19
2)
20
Auch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Nutzers oder der Nutzerin des streitgegenständlichen e-Scooters liegt nicht vor.
21
a)
22
Gemäß § 11 Abs. 5 eKFV gelten für das Abstellen von e-Scootern die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.
23
Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt auch den Fahrradverkehr, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Fahrrädern oder Radfahrern in einer Reihe von Vorschriften ergibt (vgl. z.B. §§ 2 IV und V, 17 IV 4, 21 III, 23 III, 37 II Nr. 5, 41 II Nrn. 2, 5 und 6 StVO). Auch soweit Fahrräder in den Vorschriften nicht konkret angesprochen werden, können sie dennoch Adressaten der jeweiligen Ge- oder Verbote sein, da sie ‒ mit Ausnahme von Kinderfahrrädern (§ 24 I StVO) ‒ unbestritten dem Fahrzeugbegriff des § 2 I StVO unterfallen. Dementsprechend ist auch das Abstellen von Zweirädern Parken im Rechtssinne und gelten die in § 12 StVO getroffenen Regelungen auch für Fahrräder, soweit sich aus dem Wortlaut der Regelungen oder ihrem Sinn und Zweck nichts Anderes ergibt. Aus diesem Grunde lässt das Straßenverkehrsrecht nach allgemeiner Meinung das Abstellen von Fahrrädern im Bereich der hier allein in Rede stehenden Gehwege ‒ vorbehaltlich der Grundregel des § 1 II StVO ‒ ohne Einschränkungen zu. Das sich aus § 12 IV 1 StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen gilt für Fahrräder nicht. Insoweit macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um ein Fahrrad eines Einzelnen oder um Mietfahrräder handelt (OVG Hamburg, Beschluss vom 19. 6.2009 - 2 Bs 82/09 NZV 2010, 222, beck-online).
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b)
25
Das Parken eines e-Scooters auf dem Gehweg ist vor diesem Hintergrund nicht von vorneherein unzulässig. Vorliegend ist aber auch sonst weder ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gegeben, noch ist das in Rede stehende Verhalten des Mieters oder der Mieterin als fahrlässig i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB zu sehen.
26
Nach dem unangefochtenen Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils stellte nämlich eine unbekannte Person den streitgegenständlichen e-Scooter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, auf dem Bürgersteig in einem Abstand von ca. 30-50 cm zum dort zuvor geparkten Pkw des Klägers ab. Als der Kläger später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war der e-Scooter umgekippt und auf das Fahrzeug des Klägers gefallen.
27
Insoweit ist bereits, wie das Amtsgericht vollkommen richtig ausgeführt hat, nach dem klägerischen Vorbringen unklar, ob die Person, die den e-Scooter zuletzt gemietet hatte, diesen überhaupt an der Auffindesituation platziert hatte. Gleichermaßen möglich ist, dass ihn eine dritte Person später nach dem Abstellen versetzt hat. Denn die Fahrzeuge sind im nicht freigeschalteten Zustand kammerbekannt zwar durchaus schwer, aber nicht vollkommen immobil. Angesichts dessen kann dem letzten Nutzer des e-Scooters schon nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte das Fahrzeug zu nah an dem parkenden klägerischen Fahrzeug abgestellt. Auf die zutreffenden amtsgerichtlichen Ausführungen wird verwiesen.
28
Aufgrund des Umstands, dass es sich um ein Mietfahrzeug handelt, das im sogenannten free-floating-Modell vermietet wird, also ohne feste Annahme- und Rückgabeorte, kann der Nutzer einem Umplatzieren des Fahrzeugs auch nicht durch Anketten vorbeugen.
29
Der Mieter hätte das willkürliche Umstellen / Umstoßen durch einen Dritten auch nicht bei der Wahl des Abstellorts berücksichtigen müssen. Zunächst ist im innerstädtischen Raum wie dem Streitgegenständlichen kaum ein Abstellort denkbar, an dem ein e-Scooter derart sicher geparkt werden könnte, dass er auch, wenn er ein bis zwei Meter versetzt würde, beim Umfallen keine Sachen wie Fahrzeuge, Schaufenster oder Fassaden beschädigen würde. Vor allem aber würde eine solch weitreichende Pflicht faktisch eine Gefährdungshaftung begründen, die der Gesetzgeber angesichts der §§ 8 Nr. 1 StVG, 1, 11 Abs. 5 eKFV gerade nicht gewollt hat (OLG Bremen a.a.O. Rn. 27).
30
II.
31
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des echts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).