20.12.2024 · IWW-Abrufnummer 245543
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 23.08.2024 – 20 U 221/23
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23.08.2024
Oberlandesgericht Hamm
Urteil
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Gründe:
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I.
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Der Kläger begehrt im Wege der Teilklage von der Beklagten Leistungen wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls.
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Der Kläger hatte mit Wirkung zum 28.06.2016 einen Mietvertrag über eine Wohnung in K. - zunächst mit einer Laufzeit von einem Jahr - in einem Mehrfamilienhaus abgeschlossen. Mit Wirkung zum 08.03.2017 schloss er bei der Beklagten einen Vertrag über eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 117.000,00 € ab. Zusätzlich versichert bis zu einer Versicherungssumme von 133.000,00 € waren zwei Tigerfelle, ein Leopardenfell und (in dieser weiteren Summe enthalten) diverse weitere ausgestopfte und präparierte exotische Kleintiere im Wert von 3.500,00 EUR.
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Wegen der Einzelheiten der versprochenen Leistungen und der Versicherungsbedingungen wird auf die mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Ablichtung des Versicherungsscheins (Bl. 141 ff der elektronischen Akte erster Instanz, im Folgenden eA-I und für die zweite Instanz eA-II) und der vereinbarten Bedingungen VHB 2012 der Y. (Bl. 149 ff eA-I, im Folgenden VHB) Bezug genommen.
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Am 16.05.2017 erstattete der Kläger bei der Polizei Strafanzeige wegen eines Einbruchsdiebstahls in die Mietwohnung und meldete den Einbruch bei der Beklagten. Er übersandte der Beklagten in der Folgezeit eine Auflistung mit den angeblich bei dem Einbruch entwendeten Sachen und bezifferte den Wert dieser Gegenstände mit über 100.000,00 €. Da die Beklagte weiteren Aufklärungsbedarf hatte, entsandte sie zunächst ihren Mitarbeiter Herrn A., der mit dem Einverständnis des Klägers das Gespräch auf Tonband aufzeichnete. In diesem Gespräch - wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Gesprächsprotokolls, Bl. 67 ff der Beiakte StA Duisburg 184 Js 116/18, Bezug genommen - gab der Kläger u.a. an, seine Einkünfte als "Vorstandsvorsitzender" der ihm gehörenden Firma "D." zu erzielen. Nur dort, also in den M., sei er umsatzsteuerpflichtig, nicht aber in Deutschland. Er wolle seine Einkünfte nicht angeben. Seine Einkünfte in Deutschland würden "niemand etwas" angehen.
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Die Beklagte forderte unter dem 03.07.2017 von dem Kläger schriftlich weitere Unterlagen, u.a. eine "Vermögens- und Einkommensaufstellung" an. Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 14.07.2017 - wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bl. 742 ff eA I Bezug genommen. Das Ansinnen der Beklagten sei "eine Frechheit". Er sei nur einkommenssteuerpflichtig, wenn er "über einen gewissen Betrag" komme. Des Weiteren würden seine Geschäfte "auch über M." laufen. Diesbezüglich verwies er auf das mit Herrn A. geführte Gespräch.
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Mit Schreiben vom 20.12.2017 lehnte die Beklagte in der Folgezeit ihre Eintrittspflicht unter Hinweis darauf, dass sie das behauptete Ereignis nach Grund und Höhe bestreite, ab.
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Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Ansbach vom 13.02.2007, Az.: 2 Ls 102 Js 4103/06, u.a. wegen Betruges in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dem lag u.a. zugrunde, dass der Kläger sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2005 einen Einbruchsdiebstahl vortäuschte, indem er jeweils die Terrassentür der versicherten Wohnung aufhebelte und die Wohnung durchwühlte. Anschließend bezifferte der Kläger jeweils in von ihm erstellten Auflistungen den Wert der angeblich entwendeten Gegenstände mit rund 80.000,00 € bzw. mit rund 140.000 €. Die Versicherer zahlten Beträge von 70.000,00 € bzw. von 50.000,00 € an den Kläger und an dessen damalige Lebensgefährtin, die in beiden Fällen Versicherungsnehmerin war, aus.
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Der Kläger hat mit der erhobenen Klage einen Teilbetrag in Höhe von 30.000,00 € geltend gemacht. Im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz hat er eine Auflistung eingereicht, aus welcher sich die Reihenfolge der mit der Teilklage geltend gemachten Positionen nebst dem jeweiligen Betrag ergibt. Außerdem hat er die Klage um
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einen Betrag von 42.727,38 € erweitert und zur Begründung geltend gemacht, dass die Werte mehrerer Positionen, die bereits zuvor Gegenstand der Teilklage waren, höher seien als bislang angenommen. Hierbei hat er - wohl irrtümlich - die Gegenstände mit ihrem ganzen, von ihm behaupteten Wert in die Berechnung der Höhe der Klageerweiterung eingestellt anstatt lediglich die Differenz.
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Er hat behauptet, dass es zwischen dem 15.05.2017 und 17.05.2017 zu einem Einbruchsdiebstahl in dem versicherten Objekt gekommen sei. Bereits am Nachmittag zuvor hätten sich drei Männer unberechtigterweise Zugang zu dem Haus verschafft, in dem sich seine Wohnung befinde. In der darauffolgenden Nacht sei es dann zu dem Einbruch gekommen, indem die Täter seine Wohnungstür aufgebrochen und eine Vielzahl von Gegenständen mit einem Gesamt-Zeitwert von 133.783,89 € entwendet hätten.
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Die Beklagte hat bestritten, dass es einen Einbruch und eine Entwendung von Gegenständen gegeben habe. Sie hat bestritten, dass der Kläger im Besitz der Gegenstände gewesen sei und dass sich diese vor dem behaupteten Einbruch in der Wohnung befunden hätten. Es handele sich bei den Gegenständen ohnehin nicht um versicherten Hausrat, sondern um Handelsware für den vom Kläger betriebenen Trödelmarkt. Der Kläger habe vorsätzlich und arglistig in Kenntnis der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit die Angabe zu seinen finanziellen Verhältnissen unterlassen und damit auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss genommen. Im Hinblick auf die Klageerweiterung hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von mehreren Zeugen und durch Einholung eines schriftlichen Wertgutachtens.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von 30.000,00 € nebst Zinsen und zur Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Teilklage zulässig sei, nachdem der Kläger die konkrete Reihenfolge der einzelnen Positionen benannt habe.
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Die Klage sei in Höhe eines Betrags von 30.000,00 € und wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 30.000,00 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag zu. Ihm sei der Beweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls gelungen. Zwar greife angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Versicherungsbetruges nicht die Redlichkeitsvermutung ein. Der Kläger habe indes den Beweis des äußeren Bildes durch Zeugenaussagen und durch die Lichtbildmappe der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte geführt.
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Es stehe auch hinreichend fest, dass die angeblich entwendeten Sachen jedenfalls im Umfang der ausgeurteilten Summe vor der behaupteten Entwendung vorhanden gewesen und anschließend nicht mehr aufzufinden gewesen seien und dass es sich hierbei um versicherten Hausrat gehandelt habe. Hierbei hat das Landgericht hinsichtlich der ersten 30 Positionen der Aufstellung ausgeführt, dass der Kläger hierfür keine Entschädigung verlangen könne, da er insofern nicht den Beweis erbracht habe, dass sich diese Gegenstände unmittelbar vor dem Einbruch in der Wohnung befunden hätten, und auch nicht hinreichend zum Wert dieser Gegenstände vorgetragen habe. Hinsichtlich mehrerer Gegenstände aus der Auflistung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger hierfür eine Entschädigung verlangen könne, wobei es hinsichtlich einer Uhr Q. N01 ausgeführt hat, dass der Kläger wegen der vereinbarten Wertgrenze für Wertsachen in Höhe von 20.000 € lediglich diesen Betrag verlangen könne. Zwar genügten allein die Zeugenaussagen (und Angaben des Klägers) nicht für die Feststellung, dass bestimmte Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl in der Wohnung und danach dort nicht mehr gewesen seien; wegen der Anschaffungsbelege für die „zugesprochenen“ Gegenstände sei das Gericht aber bei diesen ‒ in der Gesamtwürdigung ‒ überzeugt, dass diese Gegenstände vorher da und dann nicht mehr da gewesen seien.
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Demgegenüber sei der Beklagten der ihr obliegende Beweis der Vortäuschung des Einbruchsdiebstahls trotz mehrerer erheblicher Indizien nicht gelungen.
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Die Beklagte sei auch nicht wegen vorsätzlicher Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers leistungsfrei. Selbst bei Annahme einer verweigerten Auskunft zu einer berechtigten Frage betreffend die finanziellen Verhältnisse des Klägers sei jedenfalls der Kausalitätsgegenbeweis geführt. Arglistiges Verhalten des Klägers lasse sich nicht feststellen. Ohnehin habe der Kläger im weiteren Verlauf die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen nachgeholt.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der erstinstanzlichen Anträge und der Einzelheiten der Begründung des Urteils wird auf das angefochtene Urteil (1435 ff d.A. I. Instanz) Bezug genommen.
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Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung insgesamt weiterverfolgt.
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Sie rügt unter näherer Darlegung Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen sowie fehlerhafte Rechtsanwendung.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Teilklage bereits unzulässig, da der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, wie sich der Teilbetrag aus den einzelnen Forderungen zusammensetze. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das Landgericht habe aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung den Beweis des "äußeren Bildes" als erbracht angesehen. Gleiches gelte für den Entwendungs- und Wertnachweis sowie dafür, dass es sich um Hausrat und nicht um Trödlerhandelsware handele; auch insofern sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft.
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Zudem habe das Landgericht aufgrund der Fülle der gegen den Kläger sprechenden Indizien fehlerhaft den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls als nicht erbracht angesehen.
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Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass sie, die Beklagte, nicht wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden sei. Der
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Kläger habe seine Obliegenheit, ihr gegenüber seine finanziellen Verhältnisse anzugeben, arglistig verletzt, so dass es auf einem Kausalitätsgegenbeweis nicht ankomme. Ohnehin habe der Kläger diesen Beweis nicht führen können. Hätte der Kläger nämlich wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht, hätte sie den Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls wie auch die Existenz der als gestohlen gemeldeten Gegenstände näher prüfen können. Auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass der Kläger die erforderlichen Angaben nachgeholt habe, seien nicht frei von Rechtsfehlern. Diese "Nachholung" sei nämlich zum einem unfreiwillig und zum anderem zu spät erfolgt.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Teilklage hinreichend bestimmt und somit zulässig. Auch hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts zum Einbruchsdiebstahl und zur Entwendung der Gegenstände habe die Beklagte keine Anhaltspunkte aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen begründen könnten. Er, der Kläger, habe auch keine Obliegenheitsverletzung begangen. Ihm seien bei Vertragsschluss keine Fragen zu seinen finanziellen Verhältnissen gestellt worden. Die Beklagte hätte auch dann, wenn sie ihn befragt hätte und er wahrheitsgemäß Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hätte, den Versicherungsvertrag so mit ihm abgeschlossen und der Versicherungsfall wäre genau in der gleichen Art und Weise eingetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Außerdem wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2024 Bezug genommen wegen der Angaben des Klägers zum Diebstahlszeitpunkt und der weiter dort festgehaltenen Angaben des Klägers.
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Die Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg 184 Js 116/18, Polizei H. N03 und Polizei B. N04 waren beigezogen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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II.
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Die Berufung der Beklagten ist begründet.
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A.
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Allerdings ist die vom Kläger erhobene Teilklage entgegen der Rüge der Beklagten zulässig. Sie genügt den Bestimmtheitsanforderungen von § 253 II Nr.2 ZPO.
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Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz in einer Aufstellung die konkrete Reihenfolge angegeben, in welcher die einzelnen Positionen mit der Teilklage bis zu einem Betrag von 30.000,00 € bzw. 72.727,38 € nach der Klageerweiterung geltend gemacht werden sollen. Die Teilklage ist damit hinsichtlich des Streitgegenstandes gem. § 253 II Nr.2 ZPO hinreichend bestimmt.
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Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei den einzelnen Positionen, deren Entwendung der Kläger behauptet, um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs handelt oder um selbständige Positionen, was zur Folge hätte, dass für die Bestimmtheit der Klage die Angabe erforderlich wäre, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08-12-1989 - V ZR 174/88). Diesen Anforderungen wird nämlich, wie bereits ausgeführt, der Vortrag des Klägers gerecht.
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Soweit der Kläger in seiner Berufungserwiderung "hilfsweise zur Begründung des Anspruchs" Positionen in einer von der ursprünglichen Reihenfolge abweichenden Reihenfolge aufgeführt hat, hat er im Senatstermin klargestellt (insofern nicht protokolliert), dass es bei der ursprünglichen, bereits in erster Instanz dargelegten Aufteilung und Reihenfolge verbleiben soll und dass alle dort geltend gemachten Gegenstände weiter geltend gemacht werden sollen.
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B.
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Die Klage ist indes unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch wegen des behaupteten Einbruchdiebstahls Mitte Mai 2017 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag i.V.m. §§ 1, 3 Ziff. 1.a), 12, 13 VHB 2012 zu.
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Dabei ist das Begehren des Klägers dahin zu verstehen, dass er den seinerzeit bei der Polizei gemeldeten Einbruchdiebstahl geltend machen will. Die Meldung bezog sich, wie die Beiakten eindeutig ergeben, auf einen Einbruchdiebstahl in der Nacht zum 16.05.2017 (nach einem Einbruchversuch am Nachmittag des 15.05.2017). Es ist daher für den Kläger unschädlich, dass er vor dem Senat ‒ auch auf Nachfrage ‒ erklärt hat, er sei sich sicher, dass, was nach der festen Überzeugung des Senats ausgeschlossen ist, der vollendete Einbruchdiebstahl in der Nacht zum 17.05.2017 geschehen sei. Gleichwohl ist sein Begehren so zu verstehen wie vorstehend ausgeführt, dies obschon auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu diesen Zeitangaben des Klägers keine weitere Erklärung abgegeben hat.
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1.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger hinsichtlich eines oder mehrerer Gegenstände den Beweis eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls erbringen kann, wofür es genügen würde, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung gemäß § 286 ZPO beweisen würde, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.
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a)
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Insofern hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass die sogenannte Redlichkeitsvermutung nicht für den Kläger streitet. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Sie treffen angesichts des Umstands, dass der Kläger zweimal an einem Hausrat-Versicherungsbetrug beteiligt war, zu, auch wenn die Taten schon länger zurückliegen. Dass er selbst beteiligt war, hat er vor dem Senat nicht in Abrede gestellt und lässt sich angesichts der strafrichterlichen Feststellungen auch nicht verneinen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger auch in seiner Anhörung vor dem Senat in mehreren Punkten, die mit dem vorliegenden Versicherungsfall zusammenhängen, äußerst widersprüchliche und mit unstreitigen Tatsachen und/oder eigenen früheren Angaben nicht in Einklang zu bringende Angaben gemacht hat, welche zumindest schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit wecken.
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So hat er in seiner Anhörung behauptet, dass die Wohnungstür nach dem Vorfall am Vortag des Einbruchs, als sich mehrere unbekannte Männer an seiner Wohnungstür zu schaffen gemacht hätten, "aufgebrochen", zumindest aber einen Spalt offen gestanden hätte. Nach dem Inhalt der Strafanzeige der Polizei anlässlich dieses "Einbruchsversuch" (Bl. 1 ff der Beiakte Polizei B. N04) hatte der Kläger jedoch den Polizeibeamten, welche auf ihn am Tatort warteten, die Wohnungstür geöffnet. Auch nach dem ebenfalls in der Beiakte befindlichen Spurensicherungsbericht nebst Lichtbildern (Bl. 5 ff der Beiakte Polizei B. N04) war die Tür komplett verschlossen und nicht "einen Spalt offen". Es kann au geschlossen werden, dass diese Lichtbilder gefertigt wurden, nachdem die "offene" Tür wieder verschlossen wurde. Dies widerspräche jeder Lebenserfahrung, hierfür bestehen auch nicht die geringsten Anhaltspunkte.
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Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung zudem behauptet, dass er die Tigerfelle nach dem Einbruch nicht einem gewissen "S." wegen befürchteter weiterer Einbrüche zur Aufbewahrung übergeben, sondern diese in einer Garage in der Nähe der Wohnung seiner Lebensgefährtin gelagert habe. Bei dieser Darstellung verblieb er auch, nachdem ihm der Inhalt der Ermittlungsakten vorgehalten wurde, wonach er in dem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn A. (Bl. 69 d. Beiakte Staatsanwaltschaft Duisburg 184 Js 116/18) eben jenes angegeben hatte. Der Kläger hat diese Darstellung (Übergabe an S.) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung als "Unsinn" bezeichnet. Auch als dem Kläger der Inhalt seiner eigenen schriftlichen Auskunft (Bl. 743 eA I) vorgehalten wurde, wonach er die Felle kurzfristig bei einem S. "deponiert" habe, verblieb der Kläger bei seiner Darstel
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lung, ohne eine Erklärung für seine eigene gegensätzliche Schilderung gegenüber der Beklagten geben zu können. Richtig sein kann nur das eine oder das andere.
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b)
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Der Senat merkt zudem an, dass die Beklagte zu Recht ‒ erhebliche - Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts dazu, dass sich die angeblich entwendeten Sachen - zumindest im Wesentlichen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom. v. 18.10.2006, IV ZR 130/05) - tatsächlich unmittelbar vor dem Einbruch in der Wohnung befunden haben und nach dem Einbruch nicht mehr vorhanden waren, geltend macht. Keiner der von dem Landgericht vernommenen Zeugen hat konkrete Angaben zur Identität der Gegenstände im Einzelnen gemacht. Gleiches gilt dafür, dass sich die Gegenstände in der Zeit unmittelbar vor dem Einbruch in der Wohnung befunden haben. Anschaffungsbelege aus früheren Jahren (wo diese passten und nur dort, hat das Landgericht zugesprochen) aber sagen wenig dazu aus, ob die betreffenden Gegenstände in den Tagen (oder auch Wochen) vor dem behaupteten Diebstahl (noch) in der Wohnung waren und danach nicht mehr. Dies gilt, zumal im Streitfall ernsthaft in Betracht kommt, dass der Kläger Gegenstände (wie zum Beispiel Schmuck und Uhren oder auch ein C.-Feuerzeug) zuvor veräußert hatte (vgl. Bl. 69 f. der vorzitierten Beiakte; vgl. auch die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf S. 2 unten festgehaltene Angabe, dass der Kläger nicht sagen könne, ob auch die in einer der Stehlgutlisten genannte Q. N02 gestohlen worden sei) oder auch dass er etwa die eine oder andere Armbanduhr zuletzt nicht in der „versicherten“ Wohnung aufbewahrt habe, sondern in der Wohnung seiner Freundin, wo er jedenfalls sehr oft gewohnt habe.
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2.
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Auf all diese Zweifel kommt es indes nicht an.
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Es kann vielmehr dahingestellt bleiben, ob der behauptete Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefunden hat und ob die Gegenstände, wie vom Kläger behauptet, tatsächlich entwendet wurden.
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Die Beklagte ist nämlich wegen einer arglistigen, im Übrigen jedenfalls vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 26 Nr. 3 a) VHB in Verbindung mit § 28 VVG leistungsfrei geworden.
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Der Kläger hat arglistig (siehe im Übrigen sogleich unter e und f) die ihm obliegende Pflicht zur Auskunftserteilung verletzt.
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Diese Pflicht ergab sich aus § 26 Nr.2 a) hh) VHB. Hiernach hatte der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls soweit möglich der Beklagten unverzüglich jede Auskunft — auf Verlangen in Schriftform — zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
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a)
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Die von der Beklagten angeforderte Vermögens- und Einkommensaufstellung war für die Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten sachdienlich und daher zulässig.
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Bei der Frage, über welche Tatsachen der Versicherer berechtigt Auskunft verlangen kann, steht ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es ist grundsätzlich seine Sache, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu können (gerade auch) bei der Hausratsversicherung Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können für den Verdacht einer Vortäuschung, so u.a. für den Verdacht, dass Gegenstände nie oder unmittelbar vor dem behaupteten Diebstahl nicht mehr vorhanden gewesen sind, oder auch für eine etwaige finanzielle Notlage des Versicherungsnehmers. Sachdienlich können auch Fragen nach Umständen sein, die nur mittelbar für die Aufklärung eines Schadenfalls von Bedeutung sind, Fragen etwa nach Indiztatsachen, die Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers erlauben. In diesem
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Zusammenhang genügt es, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist (vgl. zu alldem BeckOK VVG/Piontek, 23. Ed. 22.4.2024, VVG § 31 Rn. 16, 17 m.w.M.).
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Vorliegend hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Gerade angesichts der konkreten Umstände - u.a. Abschluss des Versicherungsvertrags kurz vor dem behaupteten Versicherungsfall, aber auch die Vielzahl und bedeutenden Werte der als gestohlen gemeldeten Gegenstände - durfte und konnte sie die geforderten Belege verlangen, um die Vortäuschung des Einbruchsdiebstahls prüfen zu können, u.a. um prüfen zu können, ob die zahlreichen, wertvollen Gegenstände wohl überhaupt existierten, oder ob womöglich der Kläger in einer finanziell angespannten Lage war.
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b)
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Diesem berechtigten Auskunftsverlangen ist der Kläger nicht nachgekommen.
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Mit seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen der Beklagten hat er die Obliegenheit nicht erfüllt. Seine Angaben waren ersichtlich äußerst unkonkret und unvollständig.
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Soweit er in seinem handschriftlichen Schreiben wie Anlage BLD 4 zur Klageerwiderung ausführt, dass er nur einkommenssteuerpflichtig sei, wenn er "über einen gewissen Betrag" komme, erlaubte dies der Beklagten keinerlei Überprüfung. Im Übrigen war diese Angabe, auch wenn es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, angesichts seiner Erklärungen in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat, wonach er in dem Zeitraum vor dem behaupteten Einbruch ca. 5.000,00 €/Monat verdient habe, unrichtig. Unabhängig davon hat er mit dieser Angabe in seinem Schreiben an die Beklagte das Verlangen der Beklagten nach Steuerunterlagen aber auch aus dem Grunde nicht erfüllt, dass er nach seinen eigenen damaligen Angaben - auch der Beklagten gegenüber - seine Einkünfte größtenteils "als Vorstandsvorsitzender" der ihm gehörenden D. in den M. gene
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rierte, die er nach seinen Angaben dort versteuerte. Auf diese Einkünfte hat er sogar in seiner Beantwortung des Auskunftsverlangens hingewiesen. Angesichts dessen hätte es ihm oblegen, hierfür aussagekräftige Unterlagen vorzulegen.
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Zudem, und auch dies schon allein fallentscheidend, ist der Kläger auch dem übrigen Auskunftsverlangen der Beklagten nach einer Vermögens- und Einkommensaufstellung nicht nachgekommen, sondern hat diese explizit verweigert. Sein bloßer Hinweis auf seine Einkünfte in den M. unter Bezugnahme auf das mit Herrn A. geführte Gespräch erfüllte das Auskunftsverlangen nicht ansatzweise, zumal er gegenüber Herrn A. erklärt hatte, seine Einkünfte nicht angeben zu wollen; seine Einkünfte gingen in Deutschland niemanden etwas an (Bl. 71 der Beiakte).
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c)
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Der Kläger hat seine Obliegenheit arglistig (siehe im Übrigen sogleich unter e und f) verletzt.
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Der Kläger kannte die Obliegenheit. Ihm war nach den entsprechenden Fragen der Beklagten (siehe insbesondere auch die klare und nicht übersehbare Belehrung in Anlage BLD 3 zur Klageerwiderung) bewusst, dass er gehalten war, Auskünfte zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Dies hat er vor dem Senat auch gar nicht in Abrede gestellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr zusätzlich noch erklärt, dass er früher einmal selbst eine Versicherungsagentur betrieben habe.
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Er handelte willentlich, als er die geforderten Auskünfte verweigerte.
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Zur Überzeugung des Senats handelte der Kläger darüber hinaus arglistig.
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Er hat zumindest billigend in Kauf genommen, durch seine bewusste und gewollte Verweigerung der Auskunft auf die Entscheidung der Beklagten einzuwirken. Er hat die Beklagte absichtlich über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Unklaren gelassen. Mit seiner bewussten Verweigerung der Auskunft wollte er erreichen, dass die Beklagte - ohne die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die
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Möglichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Existenz, Herkunft und Werte der als gestohlen gemeldeten Gegenstände überprüfen zu können - die Regulierung vornehmen werde. Ein anderes Motiv ist nicht ersichtlich. Dass Einzelheiten zu seinem Einkommen und seinen Vermögensverhältnissen die Beklagte schlicht nichts angehen würden, hat der Kläger zwar seinerzeit gesagt und geschrieben, er hat dies, davon ist der Senat nach der Anhörung des Klägers überzeugt, aber selbst nicht angenommen. So hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat eingeräumt (insofern nicht protokolliert), dass er nicht habe offenlegen wollen, dass er Einkünfte aus der Prostitution seiner Lebensgefährtin erzielte. Hiermit hat er eingeräumt, dass er "Schwierigkeiten" bei der Regulierung vermeiden wollte, welche sich durch die Offenlegung ergeben würden. Er wollte Nachfragen zur Höhe seiner Einkünfte im Interesse einer jedenfalls schnelleren Regulierung verhindern und fürchtete (zusätzliche) Indizien gegen seine Redlichkeit.
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d)
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Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts seine verweigerte Auskunft auch nicht nachgeholt bzw. "berichtigt". Es bleibt bereits unklar, welchen Zeitpunkt das Landgericht meint, wenn in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, dass der Kläger "im weiteren Verlauf Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen nachgeholt" habe. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht hat der Kläger schriftsätzlich lediglich allgemeine Angaben dazu gemacht, womit er ‒ angeblich - seinen Lebensunterhalt bestreite und dass er aufgrund seiner Tätigkeit als "Raubtiertrainer" über "hinreichend finanzielle Mittel" verfügt habe, um die Anschaffungen der Gegenstände vor Jahren habe tätigen können. Mit der von der Beklagten angeforderten Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat all dies nichts zu tun.
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Aber auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger die Auskunft nicht "nachgeholt". Er hat hierbei - äußerst vage - Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht, die zudem in Widerspruch zu seiner schriftlichen "Auskunft" gegenüber der Beklagten stehen. Hatte er in seinem Antwortschreiben gegenüber der Beklagten mehr oder weniger zu verstehen gegeben, dass er man
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gels Erreichens des Grundsteuerfreibetrags nicht einkommenssteuerpflichtig sei ("ich bin nur einkommenssteuerpflichtig wenn ich über einen gewissen Betrag komme.
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Das sollten Sie eigentlich wissen"), hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht Einkünfte weit jenseits des Grundfreibetrags angegeben (1.290,00 € zzgl. 590,00 € zzgl. 4.000,00 € aus Trödelmarkthandel). Darauf, ob der Kläger - trotz einer bestehenden Pflicht - tatsächlich keine Einkommenssteuererklärung abzugeben pflegte, kommt es nicht an, da er gegenüber der Beklagten angegeben hatte, dass er nicht einkommenssteuerpflichtig sei.
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Nach alledem sind die Einkommensverhältnisse des Klägers auch nach seiner Anhörung vor dem Landgericht mehr als "nebulös". Von einer "Nachholung" der von der Beklagten geforderten Auskunft kann keine Rede sein. Ohnehin rügt die Beklagte zu recht, dass diese "Nachholung" zu einem Zeitpunkt erfolgte, als eine Nachholung nicht mehr möglich war.
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e)
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Da der Kläger arglistig gehandelt hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich gewesen wäre, § 28 III 2 VVG.
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Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass der Kläger "nur" vorsätzlich und nicht arglistig gehandelt hätte, wäre der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt. Diesen Beweis hat der beweispflichtige Kläger nicht erbracht. Es lässt sich nämlich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht ausschließen, dass der Beklagten durch die Auskunftsverweigerung des Klägers konkrete Nachteile entstanden sind.
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Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass sie bei ordnungsgemäßer Auskunftserteilung die Existenz der als gestohlen gemeldeten Gegenstände hätte näher überprüfen können, sowie, ob der Versicherungsfall vorgetäuscht wurde. Erst durch die Auskunftserteilung wäre sie zu der Prüfung in der Lage gewesen, ob die finanziellen Verhältnisse des Klägers seiner angeblich hochwertigen "Einrichtung" entsprachen
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oder ob die Verhältnisse so gestaltet waren, dass die Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls für den Kläger einen erheblichen finanziellen Vorteil bedeutet hätte. All dem ist der Kläger nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
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Auch dadurch, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht Angaben zu seinen "Einkommensverhältnissen" gemacht hat, ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt. Dies hätte lediglich bei einer ordnungsgemäßen nachträglichen Erfüllung des Auskunftsverlangens der Fall sein können, wovon indes aus den oben genannten Gründen nicht ansatzweise die Rede sein kann. Die Beklagte ist aufgrund der vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht in die Lage versetzt worden, die Möglichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls sowie die Existenz der als gestohlen gemeldeten Gegenstände zu überprüfen.
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f)
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Wenn man annehmen wollte, dass der Kläger "nur" vorsätzlich und nicht arglistig gehandelt hätte, so gilt: Es lag auch eine ordnungsgemäße Belehrung iSv § 28 IV VVG vor.
93
Die Beklagte hat den Kläger in ihrem schriftlichen Auskunftsverlangen ausdrücklich und in Fettdruck auf die beigefügte Belehrung hingewiesen. Die räumlich getrennte Belehrung ist mit "Wichtige Hinweise / Mitteilung nach § 28 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall " überschrieben. Sie ist durch getrennte Absätze und Fettdruck der einzelnen Absätze drucktechnisch hervorgehoben. Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, da in ihr zutreffend und vollständig die Rechtsfolgen der Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit aufgeführt sind.
94
C.
95
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I ZPO.
96
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
97
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.