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  • 19.11.2024 · IWW-Abrufnummer 244892

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 14.08.2024 – 3 U 11/23

    1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i.S.d. § 851 c ZPO unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO.

    2. Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Versicherer aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der §§ 167 VVG, 851c ZPO zuwider.

    3. Eine Unentgeltlichkeitsanfechtung nach § 134 InsO scheitert daran, dass der Schuldner keine Leistung an sich selbst erbringen kann. Die Selbstbegünstigung des Schuldners ist durch § 851c ZPO für den Fall der Umwandlung einer Versicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag erlaubt.

    4. Ist eine monatliche Prämienzahlung vereinbart, so führt die Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrags nicht über die Anwendung des § 12 VVG zu einer abweichenden jährlichen Versicherungsperiode.


    Oberlandesgericht Stuttgart 

    Urteil vom 14.08.2024


    In dem Rechtsstreit
    wegen Feststellung

    hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 3. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und die Richterin am Oberlandesgericht xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2024 für Recht erkannt:

    Tenor:
    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.11.2022, Az. 47 O 168/22, wird zurückgewiesen.
    2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
    4. Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Frage, ob die Umwandlung von Versicherungsverträgen nach § 167 VVG der Insolvenzanfechtung nach §133 InsO unterliegt, zugelassen.

    Beschluss

    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 68.908,29 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass die Umwandlung dreier Lebens- bzw. Rentenversicherungen, die der Schuldner H. H. bei der Beklagten unterhält, in pfändungsgeschützte Verträge unwirksam sei.

    1.

    Über das Vermögen des Schuldners wurde auf Eigenantrag vom 09.01.2019 (Anl. K15) am 16.07.2019 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anl. K1).

    Der Schuldner unterhält als Versicherungsnehmer bei der Beklagten folgende Lebens- bzw. Rentenversicherungen mit unterschiedlichem Versicherungsbeginn:

    Versicherungsnummer: Versicherungsbeginn:

    ...537 01.08.1987

    "LRK"

    ...354 01.09.1987

    "LRK"

    ...725 01.09.1995

    "Lebensversicherung"

    Ausweislich der in den Anlagen K 2 - 4 vorgelegten Versicherungsscheine war bei allen drei Verträgen eine monatlich zu zahlende Versicherungsprämie vereinbart. Auf Anfrage des Schuldners vom 22.08.2019 über seine Generalvertretung übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2018 bzw. 18.09.2018 dem Schuldner Formulare für die Vereinbarung der Umwandlung der Verträge gemäß § 167 VVG jeweils in einen Vertrag, der den Voraussetzungen des § 851c ZPO entspricht und somit Pfändungsschutz für die Versicherungen bietet (Anl. K5). Mit Anträgen vom 20.09.2018 (Anl. K6) beantragte der Schuldner für alle drei Versicherungsverträge die Änderungen nach den Vorschlägen der Beklagten. Auf diese Anträge des Schuldners hin wandelte die Beklagte rückwirkend zum 01.09.2018 die drei Versicherungsverträge gemäß § 167 VVG um, was die Beklagte dem Schuldner mit Schreiben vom 02.10.2018 bestätigte (Anl. K6). Die Laufzeiten der Verträge wurden damals bis 01.08.2029 (Vers.-Nr. ...537) bzw. bis 01.11.2028 (Vers.-Nr. ...354 und ...725) verlängert.

    Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich mit Schreiben vom 21.12.2020 auf, zu bestätigen, dass die Versicherungen nicht dem Pfändungsschutz des § 851c ZPO unterlägen. Er erhob sodann Klage auf entsprechende Feststellung zum Landgericht Stuttgart, die der Beklagten am 17.08.2022 zugestellt wurde.

    Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann gemäß § 167 S. 1 VVG jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 2 ZPO entspricht. Der Kläger ist der Auffassung, dass sich durch die Beitragsfreistellung die Versicherungsperiode in eine jährliche umgewandelt habe. Gemäß § 12 VVG gelte, wenn keine Zahlungspflicht mehr bestehe, als Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres. Die vom Schuldner beantragte Umwandlung habe daher nicht jeweils zum auf den Antrag folgenden Monat, sondern erst zum 01.08.2019 bzw. 01.09.2019 wirksam werden können. Eine solche Umwandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei nach § 91 InsO unwirksam. Es komme allein darauf an, in welcher laufenden Versicherungsperiode der Antrag gestellt worden sei. Die Auffassung der Beklagten, dass bereits ab Eingang des Umwandlungsbegehrens Pfändungsschutz bestehe, sei mit dem Wortlaut des § 167 VVG nicht vereinbar. Die Vertragsparteien seien an einer früheren bzw. rückwirkenden Umwandlung gehindert, da dies dem Gläubigerschutz entgegenstehe.

    Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Vertragsparteien als Versicherungsperiode vertraglich einen Monat vereinbart hätten. Die Beitragsfreistellung habe hierauf keinen Einfluss. Deshalb hätten alle drei Verträge wirksam für den Schluss des laufenden Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, umgewandelt werden können, d.h. ab dem 01.09.2018. Eine besondere Form des Umwandlungsverlangens sei nicht vorgesehen. Jedenfalls aber seien aufgrund der schriftlichen Änderungsanträge vom 20.09.2018 die Verträge umgewandelt worden, was auch rückwirkend zum 01.09.2018 möglich gewesen sei. § 167 VVG hindere den Versicherer nicht daran, schon vor Schluss der laufenden Versicherungsperiode eine Einigung zu erzielen und die Umwandlung zu vollziehen. Auf die Frage einer Vorverlagerung des Pfändungsschutzes komme es nicht an, da die Umwandlung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens längst vollzogen gewesen sei.

    Am 22.09.2022 bestimmte das Landgericht Haupttermin auf den 09.11.2022.

    Der Kläger focht vorsorglich mit Schreiben vom 27.09.2022 die maßgeblichen Erklärungen gegenüber dem Schuldner an und trug in der Replik vom 27.10.2022 vor, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt seien. Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Vornahme der Umwandlungserklärungen zahlungsunfähig gewesen. Von einer Zahlungsunfähigkeit sei auszugehen, weil in diesem Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten vorgelegen hätten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen, zur Tabelle angemeldet und festgestellt worden seien. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Umwandlung habe der Schuldner dem Gläubiger K. 1.193,00 EUR und den Gläubigern H. (seinen Eltern) 7.300 EUR geschuldet, die jeweils zur Tabelle angemeldet worden seien. Der Schuldner habe seine Zahlungsunfähigkeit gekannt. Durch die Umwandlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden, indem die betreffenden Versicherungen pfändungsfrei gestellt und damit der Insolvenzmasse entzogen worden seien. Der Schuldner müsse sich daher so behandeln lassen, als sei die Versicherung pfändbar, was auch gegenüber der Beklagten wirke.

    Die Beklagte rügte mit ihrer Duplik vom 28.10.2022 die Verspätung dieses Vorbringens und bestritt die Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners.

    2.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

    Zur Begründung führt es aus, die Umwandlungen der Verträge zum 01.09.2018 seien wirksam.

    Gemäß 167 VVG bestehe für den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung die Möglichkeit, jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung zu verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht. Gleiches gelte auch für Rentenversicherungen. Eine bestimmte Form sei nicht vorgesehen. Die Umwandlung werde zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam. Hierbei komme es auf die Antragstellung an. Verlange der Versicherungsnehmer also erst kurz vor Ende der Versicherungsperiode die Umwandlung, so werde die Umwandlung schon zu diesem Zeitpunkt wirksam, unabhängig davon, dass der Abschluss des Änderungsvertrages möglicherweise erst später zustande komme. Er wirke dann zurück. Gemessen daran genüge das vom Schuldner am 22.08.2018 an die Generalvertretung herangetragene Begehren (vgl. E-Mails, Anlagen zum Protokoll v. 09.11.2022) als Antragstellung auf Umstellung seiner Verträge nach § 167 VVG. Versicherungsperiode sei vorliegend der Zeitraum eines Monats, weil die Prämie gemäß § 12 VVG nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen sei. Hieran ändere die Beitragsfreistellung nichts. Der Schluss der laufenden Versicherungsperiode sei damit der 31.08.2018 gewesen. Selbst wenn man erst auf die schriftlichen Anträge des Schuldners vom 20.09.2018 abstellen wollte, wäre die Umwandlung jedenfalls zum 01.10.2018 wirksam geworden und hätte jedenfalls ab dem Schreiben der Beklagten vom 02.10.2018 Pfändungsschutz bestanden.

    Die vom Kläger am 27.09.2022 wegen der Umstellungen gegenüber dem Schuldner erklärte Anfechtung gemäß § 133 InsO greife nicht durch. Entgegen der Auffassung des OLG Naumburg sei die Umwandlung nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Hiergegen spreche die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, nach der das private Altersvorsorgevermögen zur Verhinderung der Sozialhilfebedürftigkeit der betroffenen Personen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen sei. Selbst wenn man die §§ 129 ff. InsO auf Umwandlungen für anwendbar halte, fehle es vorliegend am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hinreichende Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten des Schuldners bereits bei der Antragstellung auf Umwandlung im August/September 2018 bestünden nicht. Der mit Anlage K 14 vorgelegte Vollstreckungsbescheid und der Kostenfestsetzungsbeschluss datierten erst zeitlich später.

    3.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel insgesamt weiterverfolgt.

    Er hält zunächst die Auffassung des Landgerichts für unzutreffend, dass die Versicherungsperiode der streitgegenständlichen Verträge jeweils einen Monat betrage. Diese Ansicht sei mit dem Wortlaut von § 12 VVG nicht vereinbar, da im Falle eines beitragsfrei gestellten Vertrags keine Prämien mehr geschuldet seien. Werde eine Versicherung nach § 165 Abs. 1 S. 1 VVG in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, werde der Versicherungsvertrag so behandelt, als wäre er für den Rest der Laufzeit der Versicherung mit einer Einmalprämie abgeschlossen worden. Bei einer Einmalzahlung zu Beginn des Vertrags gelte ebenfalls § 12 VVG, so dass es bei der Versicherungsperiode nach jährlichen Zeitabschnitten bleibe.

    Das Landgericht könne das Umwandlungsbegehren auch nicht auf die E-Mails vom 22.08.2018 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2022) stützen. Ein solches Begehren des Schuldners hätte ohnehin nur Auswirkungen auf eine Umstellung der Verträge Nr. ...354 und...725 gehabt, deren Versicherungsperiode zum 31.08.2018 geendet habe. Aus den E-Mails ergebe sich nur, dass die Verträge "schnellstmöglich auf Rentenbasis" umgestellt werden sollten. Es sei nicht die Rede von Pfändungsschutz nach § 851c ZPO gewesen.

    Auch mit dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 02.10.2018 (Anlage K7) hätten die Umwandlungen der Verträge noch keine Wirksamkeit erlangt. Die Auffassung der Beklagten lasse unerwähnt, dass der Bundesgerichtshof dies gerade nicht so gesehen habe. Der Zeitpunkt der Umwandlung und damit des Eintritts des Pfändungsschutzes stehe nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Die Rechtsfolgen der Umwandlung könnten nicht früher eintreten als diese selbst. Eine rückwirkende Umwandlung sei nicht möglich. Die Wirksamkeit hätte deshalb erst nach dem 31.07. bzw. 31.08.2019 eintreten können, was aber wegen § 91 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich gewesen sei.

    Für unzutreffend hält der Kläger auch die Auffassung des Landgerichts, die Erklärungen im Zusammenhang mit der Umwandlung nach § 167 VVG seien insolvenzrechtlich nicht anfechtbar. Zwar verfolge das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge das Ziel, das Vermögen der betroffenen Person zur Verhinderung der Sozialhilfebedürftigkeit vor dem Gläubigerzugriff zu schützen. Dass ein Rechtsgeschäft zivilrechtlich zulässig sei, bedeute jedoch nicht, dass es zugleich der insolvenzrechtlichen Anfechtung entzogen sei. Der Anwendungsbereich des Gesetzes laufe deshalb nicht leer, denn gegen eine Umwandlung in pfändungsgeschützte Versicherungen bestünden jedenfalls dann keine Bedenken, wenn diese zu einem wirtschaftlich unkritischen Zeitpunkt geschehen sei, was aber vorliegend nicht der Fall sei.

    Die Auffassung, dass ein Schuldner keine Leistung an sich selbst erbringen könne, sei zwischenzeitlich überholt. Der Bundesgerichtshof sehe die Änderung eines unwiderruflichen in ein widerrufliches Bezugsrecht durch den Schuldner als anfechtbare Rechtshandlung an, ebenso die der unentgeltlichen Zuwendung eines Bezugsrechts denklogisch vorangehende Aufhebung des früheren Bezugsrechts.

    Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Umwandlungsanträge auch zahlungsunfähig gewesen. Das Landgericht habe insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers übergangen, nach dem die vom Kläger aufgelisteten Beträge zum maßgeblichen Zeitpunkt fällig gewesen und ernsthaft eingefordert worden seien. Aus den zum Beweis der fälligen Forderungen vorgelegten Anmeldeunterlagen ergebe sich, dass die Forderung des Gläubigers K. (lfd. Nr. 1) ausweislich des Inhalts des Vollstreckungsbescheids vom 09.02.2018 datiere. Bei den Gläubigern He. und K. H. (lfd. Nr. 3) hätten seit dem 01.08.2017 Verbindlichkeiten i.H.v. 900,00 EUR bestanden, die sich im Zeitraum September bis Dezember 2017 um monatlich weitere 900,00 EUR erhöht hätten. Ab Januar 2018 hätten sich diese jeweils monatlich um weitere 400,00 EUR erhöht. Der Kläger habe vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung davon ausgehen dürfen, dass dieser Vortrag ausreichend gewesen sei.

    Hätte das Landgericht einen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Vortrag unzureichend gewesen sei, so hätte er ergänzend vorgetragen, dass der Schuldner am 16.10.2018 eine Vollmacht zur Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenregulierung und auf Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt habe. Der Einigungsversuch auf Grundlage des Plans vom 21.11.2018 sei am 12.12.2018 gescheitert. Daraufhin sei am 09.01.2019 der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt worden. Die Vollmacht sei gerade einmal zwei Wochen nach dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 02.10.2018 erteilt worden. Der Schuldner habe also ersichtlich die Versicherungen vor dem Gläubigerzugriff retten wollen.

    Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 134 InsO in entsprechender Anwendung erfüllt.

    Der Kläger beantragt in der Berufung,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 14.12.2022 (Az. 47 O 168/22) festzustellen, dass die mit Wirkung zum 01.09.2018 vorgenommene Umwandlung der vom Versicherungsnehmer, Herrn H. H., bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung, Nr. ...725, Rentenversicherung LRK, Nr. ...354 und Rentenversicherung LRK, Nr. ...537, in Verträge, die nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 851c ZPO pfändungsfrei sind, unwirksam ist.

    Die Beklagte beantragt

    die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

    Die Beklagte verteidigt das Urteil unter Berufung auf dessen Gründe.

    Sie ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen dahingehend, dass die E-Mails der Generalvertretung an die zuständige Fachabteilung der Beklagten vom 22.08.2018 üblicherweise und eindeutig so zu verstehen seien, dass ein Umwandlungsverlangen nach § 167 VVG gemeint sei.

    Unter Berücksichtigung der Versicherungsperiode von einem Monat stelle sich die Frage nicht, ob für den Eintritt des Pfändungsschutzes auf den Zeitpunkt des entsprechenden Umwandlungsverlangens des Versicherungsnehmers oder aber auf den Zeitpunkt der Umsetzung dieses Verlangens durch den Versicherer abzustellen sei. Die Umwandlung sei auf alle Fälle rechtzeitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.

    Der Kläger sei mit dem Einwand der Anfechtung präkludiert, da insoweit eine unzulässige Klageänderung stattgefunden habe, welcher in der Sitzung widersprochen worden sei. Die Anfechtung habe gegenüber dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 27.09.2022 stattgefunden, was der Beklagten erst rund einen Monat später, unmittelbar vor dem Verhandlungstermin, zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Aufklärung des neuen Tatsachenvorbringens hätte den Rechtsstreit massiv verzögert, was dadurch belegt werde, dass der Kläger nunmehr in der zweiten Instanz umfassend weiter vortrage unter entsprechendem Beweisantritt. Die Beklagte bestreitet auch das neue Vorbringen des Klägers mit Nichtwissen. Ohnehin habe das Landgericht im Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Umwandlungsanträge nicht der Anfechtung unterlägen. Aus dem Vermögen des Schuldners sei gerade nichts abgeflossen, sondern ihm stehe der Wert der Versicherungen weiter ungeschmälert zu. Dass die Regelung des § 167 VVG zu Lasten der Gläubiger gehen könne, habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

    Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der (zweimal verlängerten) Begründungsfrist entsprechend den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden.

    Die Berufung ist jedoch unbegründet.

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    1.

    Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger die Rechtsauffassung vertreten, dass die Versicherungsverträge dem Pfändungsschutz unterfallen. Träfe die Rechtsauffassung des Klägers zu, dass die Umwandlung in nach § 851c ZPO nicht der Pfändung unterliegende Verträge unwirksam ist, so könnte der Kläger die Verträge kündigen und den Rückkaufswert zur Insolvenzmasse ziehen. Ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung i.S.d. § 256 ZPO liegt damit vor.

    Der Antrag ist auch nicht zu unbestimmt. Er geht seinem Wortlaut nach eindeutig dahin, die Unwirksamkeit der Umwandlung festzustellen, und nicht lediglich die Feststellung zu treffen, dass die Verträge nicht dem Pfändungsschutz des § 851c ZPO unterliegen. Ob ein Anspruch auf die begehrte Feststellung besteht, und wenn ja, welchen Inhalt dieser hat, sind Fragen der Begründetheit der Klage.

    2.

    Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Feststellungsanspruch nicht zu, weil die Umwandlung der drei streitgegenständlichen Versicherungsverträge in nach § 851c ZPO pfändungsfreie Verträge wirksam ist. Die Umwandlung wurde nach § 167 VVG vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt (a) und unterliegt nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung (b).

    a)

    Der Schuldner hat die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nach § 167 S. 1 VVG in solche Verträge umgewandelt, die nach § 851c ZPO Pfändungsschutz genießen. Die Verträge fallen damit nicht in die Insolvenzmasse, § 36 Abs. 1 InsO.

    § 167 S. 1 VVG sieht vor, dass der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen kann, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht. Die Norm bezweckt, bereits bestehende Lebensversicherungsverträge in den privilegierten Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge einzubeziehen. Insbesondere Selbstständige, die mangels pfändungsgeschützter gesetzlicher Rentenversicherungsansprüche vielfach mittels Lebensversicherungen für ihr Alter vorsorgen, wären sonst bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gefahr ausgesetzt, ihre Altersvorsorge zu verlieren. Mit dieser Regelung bleibt zudem statt des Rückkaufswertes der Kapitalstock der Lebensversicherung erhalten (BeckOK VVG/Pilz, 23. Ed. 22.4.2024, VVG § 167 vor Rn. 1).

    aa)

    Entgegen der Auffassung des Klägers gilt für die streitgegenständlichen Lebensversicherungen eine Versicherungsperiode von einem Monat.

    Die Versicherungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Prämie bemessen wird. Ihre Dauer ist im Gesetz im Einklang mit den Gepflogenheiten des Marktes auf ein Jahr festgelegt für den in der Praxis seltenen Fall, dass die Vertragsparteien nichts anderes durch AVB oder individualvertraglich vereinbart haben. Die Versicherungsperiode hat Bedeutung für Versicherungen auf unbestimmte Zeit (§ 11 Abs. 2 S. 1 VVG) und für Zeitversicherungen mit mehrjähriger Laufzeit. Wird eine Prämienzahlung für einen über ein Jahr hinausgehenden Zeitraum verabredet, bleibt es nach der gesetzlichen Regelung für die Anknüpfungen in anderen Normen gleichwohl bei einer einjährigen Versicherungsperiode (BeckOK VVG/Filthuth VVG § 12 Rn. 2; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 12 Rn. 1). Dass die Parteien eine Vereinbarung über die ratierliche Zahlung der Prämie treffen (z.B. vierteljährlich), führt nicht zu einer Verkürzung der Versicherungsperiode (OLG Köln, Urteil vom 11. Juni 1992 - 5 U 16/92 -, r+s 1992, 260; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 1990 - 4 U 209/89 -, juris = VersR 1990, 1261; BeckOK VVG/Filthuth VVG § 12 Rn. 4, 5; Langheid/Wandt/Fausten, 3. Aufl. 2022, VVG § 12 Rn. 20; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 12 Rn. 2).

    Ausweislich der Versicherungsscheine ist die Prämie jeweils monatlich zu bezahlen.

    Zwar wurden die Versicherungsscheine ohne die seinerzeit gültigen AVB vorgelegt. Der Kläger hat aber die Behauptung der Beklagten, ausweislich der Versicherungsscheine sei eine monatliche Prämienzahlung und damit eine Versicherungsperiode von einem Monat vereinbart worden, nicht bestritten. Der Senat ist deshalb an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die Vertragsparteien eine Versicherungsperiode von einem Monat vereinbart hatten. Aus den Versicherungsscheinen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für eine Ratenzahlung eines Jahresbeitrags entnehmen, sondern es wird ausdrücklich ein Monatsbeitrag genannt.

    Die Auffassung des Klägers, wonach durch die Beitragsfreistellung eine Versicherungsperiode von einem Jahr gemäß § 12 VVG zum Tragen gekommen sein soll, trifft nicht zu.

    Zum einen behauptet der Kläger in der Replik vom 17.10.2022 (Bl. I/126 d.A.): "Soweit der Kläger unterrichtet ist, sind die betreffenden Versicherungen zu dem Zeitpunkt der jeweiligen Umwandlungserklärung beitragsfrei gestellt worden." Wenn die Beitragsfreistellung und die Umwandlung aber zum selben Zeitpunkt erfolgt sind, geht der Einwand des Klägers von vornherein ins Leere. Denn die behauptete Umstellung von einer monatlichen auf eine jährliche Versicherungsperiode hätte dann ohnehin ebenfalls frühestens mit Zugang des entsprechenden Verlangens nach § 165 VVG bewirkt werden können. Die Beitragsfreistellung ergibt sich laut Anl. K6 und K7 jeweils aus den Umwandlungsvereinbarungen. Damit kann die Versicherungsperiode denklogisch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf den Jahreszeitraum geändert worden sein.

    Darüber hinaus hält der Senat eine gleichsam von selbst eintretende Änderung der vertraglich vereinbarten Versicherungsperiode im Falle einer Beitragsfreistellung nicht für möglich. § 12 VVG enthält lediglich eine halbzwingende Auffangregelung: Abweichende vertragliche Regelungen der Parteien gehen § 12 VVG vor, soweit nicht eine längere Periode als ein Jahr vereinbart wird. Warum dann dieser Regelung im Falle einer Beitragsfreistellung Vorrang vor der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung zukommen soll, leuchtet nicht ein. Die Bezugnahme des Klägers auf § 165 VVG und darauf, dass der Vertrag im Falle der Beitragsfreistellung für den Rest der Versicherungsperiode so behandelt werden soll, als werde für den Rest der Laufzeit eine Versicherung mit Einmalprämie abgeschlossen (OLG Hamm, Urteil vom 17. August 2011 - 20 U 69/11 -, NJOZ 2012, 1308, 1309; Prölss/Martin/Reiff, 31. Aufl. 2021, VVG § 165 Rn. 10), führt zu keiner anderen Beurteilung. Es handelt sich bei der zitierten Passage um eine vereinfachte Darstellung der versicherungsmathematischen Folgen der Beitragsfreistellung ohne jeden Bezug zur Frage der Versicherungsperiode. Dem Gesetzgeber ging es bei § 12 VVG darum, die Versicherungsperiode sowohl bei Einmalzahlungen als auch im Falle vertraglicher Vereinbarungen so zu regeln, dass sie jeweils nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die freie Vereinbarung kürzerer Perioden - wie vorliegend - sollte hierdurch nicht eingeschränkt werden.

    Deshalb überzeugt die Argumentation der Beklagten, dass die vom Versicherer vorgenommene Bemessung der Beiträge nicht während der Dauer des Vertrags durch das einseitige Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers nach § 165 VVG abgeändert werden kann. Ebenso führt die Beklagte zu Recht an, dass im Falle einer Wiederaufnahme der Beitragszahlungen der Versicherungsnehmer spiegelbildlich zum Beginn einer jeden Versicherungsperiode - hier also monatlich - die Zahlungen wieder aufnehmen kann, soweit die bedingungsgemäßen Voraussetzungen vorliegen.

    Die Auffassung des Landgerichts, dass die Versicherungsperiode einen Monat beträgt, ist daher im Ergebnis vorzugswürdig.

    bb)

    Die Umwandlung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge wurde vorliegend spätestens mit Zugang der vom Schuldner am 20.09.2018 erklärten Annahme des Vertragsangebots bei der Beklagten wirksam.

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass es sich beim Umwandlungsverlangen genau wie beim Verlangen auf Beitragsfreistellung nach § 165 VVG um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handeln soll, die mit Zugang beim Versicherer wirksam wird (BeckOK VVG/Pilz VVG § 167 Rn. 9). Begründet wird dies mit der Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers und der gleichlautenden Formulierung beider Vorschriften, deren Wortlaut jeweils einen Anspruch nahelegt; bei § 165 VVG geht die ganz herrschende Meinung jedoch von einem Gestaltungsrecht aus.

    Die Gegenauffassung, der sich der Senat anschließt, stellt darauf ab, dass ein den Vorgaben des § 851c ZPO entsprechender Vertragsinhalt i.R.d. § 167 VVG zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer vereinbart werden muss. Der genaue Inhalt des pfändungsgeschützten Vertrags ergibt sich regelmäßig noch nicht allein aus dem Umwandlungsverlangen und auch nicht aus § 851c ZPO selbst. Den Versicherer treffen also - anders als im Fall des § 165 VVG - Mitwirkungspflichten, um die Umwandlung zu vollziehen. Diese Mitwirkungspflichten bestehen zunächst darin, den Versicherungsnehmer über die verschiedenen in Frage kommenden Varianten zu informieren, ihn ggf. zu beraten (§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 VVG), die möglichen Tarife zu berechnen und schließlich dem Versicherungsnehmer entsprechende Angebote für einen pfändungsgeschützten Vertrag zu unterbreiten. Damit ist das Verlangen, den Vertrag in eine pfändungsgeschützte Versicherung umzuwandeln, keine Gestaltungserklärung. Vielmehr gibt § 167 VVG dem Versicherungsnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Versicherer seinem erklärten Umwandlungsverlangen entspricht (Langheid/Wandt/Mönnich, 3. Aufl. 2024, VVG § 167 Rn. 9, 10; BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 223/15 -, NZI 2015, 942 = juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 7 U 155/14 -, BeckRS 2015, 10826).

    Vorliegend hat der Schuldner jedenfalls im August 2018 gegenüber seinem Versicherungsvertreter das Umwandlungsverlangen geäußert, wie die E-Mails vom 22.08.2018 (Anl. zum Protokoll, Bl. I/136 d.A.) zeigen. Die Formulierung "unser VN möchte das der Vertrag schnellstens auf Rentenbasis umgestellt wird. Bitten um Bestätigung an den VN." lässt sich ohne Weiteres dahingehend auslegen, dass ein pfändungsgeschützter Vertrag nach § 851c ZPO gemeint ist. Nur Verträge, die auf eine lebenslange Rente und nicht auf ein Kapital oder ein entsprechendes Wahlrecht gerichtet sind, genießen den Pfändungsschutz. Dass dieses Wort oder die Vorschrift des § 851c ZPO nicht genannt werden, ist unschädlich. Die Beklagte hat das Ansinnen auch völlig richtig verstanden und die entsprechenden Vorschläge für die Umwandlung in pfändungsgeschützte Verträge übersandt.

    Stellt man also auf das versicherungsrechtliche Wirksamwerden der Umwandlung ab, so kann eine Änderung zum 01.09.2018 angenommen werden, denn eine echte Rückwirkung besteht in diesem Moment nicht. Zwar wird die Umwandlung nach den obenstehenden Ausführungen erst wirksam, wenn der Versicherer mitgewirkt und dem Versicherungsnehmer einen konkreten Umwandlungsvorschlag unterbreitet und der Versicherungsnehmer diesen angenommen hat. Dies ist nach den vorgelegten Unterlagen K5 und K6 durch die Vorschläge der Beklagten vom 13.09./18.09.2018, die der Beklagte am 20.09.2018 angenommen hat, der Fall. In ihren Vorschlägen hat die Beklagte jeweils die Umwandlung zum 01.09.2018 vorgesehen, was dem Verlangen des Schuldners (am 22.08.2018 per E-Mail an die Beklagte übermittelt durch den Vertreter) "schnellstmöglich", also zum Schluss des Monats August 2018 als zu diesem Zeitpunkt laufender Versicherungsperiode, genau entsprochen hat. Im Übrigen soll es nach § 167 VVG den Vertragsparteien grundsätzlich unbenommen bleiben, die Umwandlung zu einem früheren Zeitpunkt als dem Schluss der Versicherungsperiode zu bewirken (Langheid/Wandt/Mönnich, 3. Aufl. 2024, VVG § 167 Rn. 12; Lange, ZVI 2012, 403, 405). Dies würde eine Einigung zwischen dem Schuldner und der Beklagten auf den 01.09.2018 also grundsätzlich ermöglichen, selbst wenn die Umwandlung erst im Laufe des September vollzogen wird.

    Ob auch der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO zu diesem Zeitpunkt eintritt, ist ebenfalls umstritten. Die Frage kann aber vorliegend offenbleiben, weil die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2015 (IV ZR 223/15, juris) geforderte Voraussetzung, dass die Lebensversicherung die Voraussetzungen des § 851c ZPO zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfüllen, die Umwandlung also erfolgt sein muss (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 14. August 2009 - 332 O 55/09 -, ZInsO 2011, 1018 = BeckRS 2011, 14587; MüKo VVG/Mönnich, § 167 Rn. 13; Beckmann/Matusche-Beckmann/Brömmelmeyer, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl., § 42 Rn. 212b; Specker, VersR 2011, 958, 960 f.; Neuhaus/Köther, ZfV 2009, 248, 250 f.), hier bereits mit Zugang der Annahmeerklärung des Schuldners vom 20.09.2018 bei der Beklagten vorgelegen hat. Die Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 02.10.2018 sind lediglich deklaratorischer Natur. Der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO ist also auch nach der vom BGH vertretenen restriktiveren Auffassung spätestens Ende September 2018 eingetreten und damit mehrere Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16. Juli 2019.

    b)

    Die auf Umwandlung der Versicherungsverträge gerichteten Willenserklärungen des Schuldners unterliegen nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit nach §§ 133, 134, 129 InsO.

    aa)

    Der Kläger ist mit seinem Vorbringen zur erfolgten Insolvenzanfechtung des Umwandlungsverlangens nicht präkludiert i.S.d. § 296 ZPO; auch sein Vorbringen in der Berufungsinstanz ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil mit den Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung auseinandergesetzt und das Vorbringen nicht als verspätet zurückgewiesen. Der Rechtsstreit wäre durch das neue Vorbringen nicht verzögert worden, weil der Kläger seinen ergänzenden Vortrag durch Urkunden belegt hat, der Schriftsatz rechtzeitig i.S.d. § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Landgericht einging und die Beklagte ihn auch rechtzeitig zugeleitet bekam.

    bb)

    Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Umwandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird von der Rechtsprechung teilweise verneint (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 7 U 184/11 -, juris = VersR 2012, 1021; differenzierend KG, Urteil vom 15.11.2011 - 6 U 7/11 -, BeckRS 2011, 29879). Die Einzelheiten sind jedoch v.a. in der Literatur umstritten.

    Die auf den Abschluss der Umwandlungsvereinbarungen gerichteten Willenserklärungen des Schuldners sind vorliegend weder in direkter noch in analoger Anwendung der §§ 129, 133 Abs. 1 InsO in der ab dem 04.04.2017 gültigen Fassung anfechtbar. Auch § 134 InsO greift nicht ein.

    (1)

    Die auf den Abschluss der Umwandlungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung des Schuldners ist weder gegenüber der Beklagten noch - bei direkter Anwendung der Norm - gegenüber dem Schuldner gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

    (i)

    Das Vorliegen einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung im Sinne der §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO ist zu bejahen. Die auf den Abschluss der Umwandlungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung des Schuldners, bei der es sich unproblematisch um eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO handelt, hat die Insolvenzgläubiger benachteiligt.

    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Rechtshandlung verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn durch die Rechtshandlung entweder die Aktivmasse verkürzt oder die Passivmasse vermehrt worden ist.

    Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine gemäß § 851c ZPO pfändungsgeschützte Versicherung hat den Insolvenzgläubigern den Rückkaufswert der Versicherung entzogen und somit die Aktivmasse unmittelbar verringert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 80/11 -, juris). Soweit vereinzelt angenommen wird, dass es in den Fällen des Abschlusses einer auf ein Verlangen nach § 167 VVG geschlossenen Umwandlungsvereinbarung an einer Gläubigerbenachteiligung fehle, weil das pfändungsfreie Vermögen des Schuldners von Anfang an mit der Option des Schuldners belastet sei, eine solche Umwandlungsvereinbarung herbeizuführen (vgl. Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, § 24 Rn. 55 zu § 850k ZPO), beruht diese Auffassung auf einem Zirkelschluss, da sie die in Frage stehende Unanfechtbarkeit einer solchen Umwandlungsvereinbarung bereits voraussetzt.

    (ii)

    Die Rechtshandlung ist von dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

    (iii)

    Dass der Schuldner bei dem Abschluss der Umwandlungsvereinbarung den Vorsatz hatte, die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, kann unterstellt werden.

    (iv)

    Für die direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO fehlt es jedoch an der weiteren Voraussetzung, dass dem "anderen Teil" im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt war.

    Nicht als "anderer Teil" im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO kommt der Schuldner selbst in Betracht. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, das von § 133 Abs. 1 S. 1 InsO geforderte Zwei-Personen-Verhältnis dadurch zu konstruieren, dass man eine Personenverschiedenheit des Schuldners als Trägers seines pfändbaren Vermögens und des Schuldners als Trägers seines unpfändbaren Vermögens annimmt. Das gemäß § 143 Abs. 1 InsO erforderliche Ausscheiden eines Gegenstands aus dem Vermögen des Schuldners läge dann darin, dass der durch den Abschluss der Umwandlungsvereinbarung begründete Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO zu einem Übergang der Ansprüche aus dem Vermögen des Schuldners als Trägers des pfändbaren Vermögens in das Vermögen des Schuldners als Trägers des unpfändbaren Vermögens geführt hat. Allerdings überschreitet eine Auslegung des § 133 InsO dahin, dass der Schuldner gleichzeitig der "andere Teil" im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, klar die Wortlautgrenze (so auch BFH, Urteil vom 30. März 2010 - VII R 22/09 -, juris Rn. 15 zu § 3 Abs. 1 AnfG). In Betracht kann allenfalls eine erweiternde Anwendung der Norm im Sinne eines Analogieschlusses kommen (s.u.).

    Unter der Prämisse, dass der "andere Teil" im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO die Beklagte ist, scheitert die Anfechtung daran, dass die Beklagte keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Sie muss sich auch keine Kenntnis des Schuldners zurechnen lassen, da ein Tatbestand, der eine solche Zurechnung zuließe, nicht existent ist. Soweit der Kläger eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits zum Zeitpunkt des Umwandlungsverlangens behauptet, fehlt es an einer Darlegung, weshalb der Beklagten diese behauptete Zahlungseinstellung bekannt gewesen sein soll. Weder hatte sie als Lebensversicherer einen Gesamtüberblick über das Schuldnervermögen noch hatte der Schuldner nach dem Vortrag des Klägers seine Zahlungen ihr gegenüber eingestellt oder Prämienrückstände auflaufen lassen. Eine Anfechtbarkeit gegenüber der Beklagten ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus dem Umstand, dass der Schuldner gleichzeitig mit der Umwandlung der Versicherungen deren Beitragsfreistellung verlangt hat. Dass der Lebensversicherer aus dem Umwandlungsverlangen und dem Verlangen nach Beitragsfreistellung den allgemeinen Schluss ziehen wird, dass sich der Schuldner in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von §§ 167 VVG und 851c ZPO hingenommen. Eine solche Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherers, der einen Umwandlungsantrag erhält, lässt sich in der Regel nicht verneinen. Der Schuldner wird die Umwandlung seiner Lebensversicherung gerade dann in Betracht ziehen, wenn die Krise droht oder bereits eingetreten ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2022 - 3 U 30/21 -, juris Rn. 37). Zudem hätte der Versicherer keinerlei Möglichkeit zu verhindern, dass er vom Insolvenzverwalter auf Zahlung des Rückkaufswertes in Anspruch genommen würde, da er den Umwandlungsantrag des Versicherungsnehmers, wenn die Voraussetzungen des § 851c ZPO erfüllt sind, zwingend umzusetzen hat, § 167 Satz 1 VVG (Wollmann, ZinsO 2012, 2061, 2066; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2022, a.a.O. Rn. 38). Der Versicherer zieht auch keinen Vorteil aus der Umwandlung des Vertrags; seinem Vermögen fließt nichts zu (vgl. KG, Urteil vom 15. November 2011 - 6 U 7/11 -, BeckRS 2011, 29879). Es wäre daher jedenfalls verfehlt, allein aus der Kenntnis des Umwandlungsverlangens (ggf. auch in Kombination mit einer Beitragsfreistellung) die Kenntnis des Versicherers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners abzuleiten, wenn nicht andere Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen (z.B. Zahlungseinstellung des Schuldners gegenüber dem Versicherer selbst).

    (2)

    Die auf den Abschluss der Umwandlungsvereinbarungen gerichteten Willenserklärungen des Schuldners sind auch nicht in analoger Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

    Eine entsprechende Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO auf den Fall, dass der Schuldner als Träger seines pfändbaren Vermögens einen Vermögensbestandteil durch eine Rechtshandlung auf sich selbst als Träger seines gemäß den §§ 850 ff. ZPO pfändungsgeschützten Vermögens überträgt, ist nach Auffassung des Senats vorliegend nicht vorzunehmen.

    Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können. Weiter ist danach für eine Analogie erforderlich, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls mit der des zu entscheidenden Falls übereinstimmt. Zusätzlich müssen auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, juris Rn. 38).

    Gemessen an diesen Maßstäben ist für eine analoge Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kein Raum.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber den Fall, dass der Schuldner innerhalb der 10-jährigen Anfechtungsfrist als Träger des pfändbaren Vermögens mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Bestandteile dieses Vermögens auf sich selbst als Träger des unpfändbaren Vermögens überträgt, indem er sich die Vorschriften über den Pfändungsschutz zunutze macht, unbewusst ungeregelt gelassen hat. Der Tatbestand, den der Gesetzgeber mit § 133 Abs. 1 InsO geregelt hat, ist mit dem zu beurteilenden Sachverhalt, dass der Schuldner die Voraussetzungen eines Tatbestands schafft, der zu dem Eingreifen von Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO führt, in rechtlicher Hinsicht nicht vergleichbar.

    Der Gesetzeszweck des § 133 Abs. 1 InsO liegt darin, den Rechtserwerb eines Dritten, der auf einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner beruht, mangels Schutzwürdigkeit des "anderen Teils" für unbeständig zu erklären, wenn der andere Teil den Vorsatz des Schuldners und damit die potentielle Unbeständigkeit des Erwerbs kannte. Die Norm soll das Interesse der Insolvenzgläubiger an einer Anreicherung des haftenden Schuldnervermögens und das Interesse des Dritten an der Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs ausgleichen.

    Die Vorschriften des Pfändungsschutzes sind Ausfluss der in Art. 1 und 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Für die Auslegung der Pfändungsschutzvorschriften geben die Regelungen des Rechts der Sozialhilfe wichtige Anhaltspunkte, weil Pfändungsverbote und die Bestimmungen über die Sozialhilfe, die jeweils dem Schutz und der Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03 -, juris Rn. 8). Dem entspricht es, private Altersvorsorgevermögen zur Verhinderung der Sozialhilfebedürftigkeit der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Die in § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. den §§ 850 ff. ZPO getroffenen Regelungen dienen insofern dem Ausgleich der Interessen des Gläubigers an dem Erhalt des haftenden Schuldnervermögens einerseits und dem Interesse des Schuldners und mittelbar des Staates an dem Erhalt der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners andererseits.

    Dass der Gesetzgeber für den Interessenausgleich zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern auf Lösungen zurückgreifen würde, die für den gänzlich anders gearteten Fall des Interessenausgleichs zwischen Insolvenzgläubigern und Dritten als "dolosen" Leistungsempfängern geschaffen wurden, kann nicht angenommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und denjenigen der Gläubiger - sowohl der Zwangsvollstreckungsgläubiger als auch der Insolvenzgläubiger - ausschließlich über die Regelungen des Pfändungsschutzes regeln würde (gegen die Anfechtbarkeit einer Umwandlungsvereinbarung nach § 167 VVG deshalb OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 7 U 184/11 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2022 - 3U 30/21 -, juris; Langheid/Wandt/ Mönnich, VVG, § 167 Rn. 21a; Langheid/Rixecker/Grote, VVG, 7. Aufl. 2022, § 167 Rn. 12; Kemperdick, Anfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung, ZInsO 2012, 2193; für Anfechtbarkeit dagegen OLG Naumburg, Urteil vom 08. Dezember 2010 - 5 U 96/10 -, juris; KG, Urteil vom 15. November 2011 - 6 U 7/11 -, BeckRS 2011, 29879; BeckOK VVG/Pilz, 23. Ed. 22.4.2024, VVG § 167 Rn. 10; einschränkend auf den Fall des § 132 InsO Wollmann, ZInsO 2012, 2016; für den ähnlichen Fall der Umwandlung nach § 850k ZPO gegen Anfechtbarkeit Weiland, VIA 2015, 89; Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, § 24 Rn. 55; für Anfechtung Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, § 98. Bankvertrag und Kontobeziehung, Rn. 27).

    (3)

    Die von dem Schuldner und der Beklagten auf der Grundlage der Umwandlungsverlangen des Schuldners vom 22.08.2018 geschlossenen Umwandlungsvereinbarungen sind nicht gemäß §§ 129, 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Es fehlt an einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO an sich selbst erbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 80/11 -, juris).

    Der vom Kläger herangezogene Vergleich mit der Änderung des unwiderruflichen Bezugsrechts einer Lebensversicherung führt vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Der zitierte Beschluss des BGH ist insbesondere nicht durch die Entscheidungen vom 26. Januar 2012 (IX ZR 99/11) und vom 22. Oktober 2015 (IX ZR 248/14) überholt. Anders als im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Anfechtungsgegner hier jeweils um den durch die Änderung des Bezugsrechts vom Schuldner unentgeltlich begünstigten Dritten. An einer solchen dritten Person fehlt es vorliegend. Die Beklagte ist ersichtlich nicht begünstigt; die Selbstbegünstigung des Schuldners ist durch den Schutzzweck des § 851c ZPO sanktioniert. Wegen der Besonderheiten des in § 851c ZPO manifestierten sozialen Schutzgedankens und der daraus abzuleitenden Konsequenzen (s.o.) kann auch der Gedanke der Selbstbegünstigung durch den Schuldner selbst in Gestalt der Bestellung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs am eigenen Grundstück, dessen Pfändbarkeit der BGH bejaht hat (BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - V ZB 64/21 -, BGHZ 236, 214, juris), vorliegend nicht aufgegriffen werden. Die besonderen Schutzmechanismen der §§ 850 ff. ZPO greifen bei der Belastung eigener Grundstücke nicht, denn ein Recht des Schuldners, seine dinglich gesicherte Wohnung vorrangig gegen seine Gläubiger zu schützen, gibt es nicht (Onusseit/Umbach, FS Kübler, 2015, 473).

    Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten nicht die begehrte Feststellung verlangen. Die Verträge wurden wirksam umgewandelt und unterliegen dem Pfändungsschutz, so dass ein Zugriff zugunsten der Insolvenzmasse ausgeschlossen ist.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

    Die Revision war zuzulassen, da die Frage der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Umwandlungsverlangen nach § 167 VVG bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die vorliegende Entscheidung weicht vom Urteil des OLG Naumburg (08. Dezember 2010 - 5 U 96/10 -, juris) ab unter Anschluss an das Urteil des OLG Karlsruhe (10. Januar 2022 - 3U 30/21 -, juris).

    RechtsgebietVVGVorschriften§ 11 VVG; § 167 VVG