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  • 09.08.2024 · IWW-Abrufnummer 243182

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 09.07.2024 – 12 U 167/22

    Ein Recht des Versicherers zur Beitragserhöhung für eine zur Pflegetagegeldversicherung zusätzlich vereinbarte Beitragsbefreiungskomponente folgt nicht schon daraus, dass eine Beitragserhöhung für den im Versicherungsfall beitragsfrei zu stellenden Tarif erfolgt und in den AVB vereinbart ist, dass die "Beitragsbefreiung (...) stets für den gesamten Beitrag der versicherten Pflegegeld-Tarifstufen vereinbart sein" muss.


    Oberlandesgericht Karlsruhe 

    Urteil vom 09.07.2024


    In dem Rechtsstreit
    - Klägerin und Berufungsbeklagte/Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    - Beklagter und Berufungskläger/Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte:

    wegen Beitragsanpassung private Kranken-/Pflegeversicherung

    hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Landgericht xxx aufgrund des Sachstands vom 10.06.2024 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

    Tenor:

    I.
    Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.04.2022 (8 O 250/21) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

    1. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Beiträge im Tarif BO... zum 01.01.2018 in der zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehenden privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherung bis zum 01.01.2022 unwirksam war und die Klägerin bis zum 31.12.2019 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet war.
    2. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Beiträge im Tarif 4... (Beitragsbefreiungskomponente) zum 01.01.2016, zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 in der zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehenden privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherung unwirksam waren und die Klägerin bis zum 31.12.2020 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet war.
    3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.347,36 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2021.
    4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er bis zum 12.10.2021 aus denjenigen Prämienanteilen gezogen hat, welche die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 auf die unter Ziff. 1 und bis 31.12.2020 auf die unter Ziff. 2 benannte Beitragserhöhung geleistet hat.
    5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

    II.
    Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

    III.
    Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 91 % und der Beklagte 9 %, von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 86 % und der Beklagte 14 %.

    IV.
    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    V.
    Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

    Beschluss

    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.470,- EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherung der Klägerin.

    Die Klägerin ist beim Beklagten krankenversichert unter der Versicherungsnummer ... Dem Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (AB/PV 2017) und die Tarifbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung (TB/PTV 2017) zugrunde. In Letzterer heißt es unter anderem:

    4. Beitragsbefreiung

    Zusätzlich zum Pflegetagegeld kann eine Beitragsbefreiung vereinbart werden:

    [...]

    4.2 [...] Die Beitragsbefreiung muss stets für den gesamten Beitrag der versicherten Pflegetagegeld-Tarifstufen vereinbart sein.

    Vereinbart sind insbesondere die folgenden Tarife:

    - BO... (bisex/unisex): Krankheitskostenversicherung

    - 4... PrivatPflege Grad 3-5: Pflegetagegeldversicherung

    - 4... PrivatPflege Grad 4-5: Pflegetagegeldversicherung

    - 4... Beitragsbefreiungskomponente: Beitragsbefreiung bzgl. Pflegetagegeldversicherung

    Seit dem 01.01.2015 ist es in diesen Tarifen die Klägerin betreffend u.a. zu folgenden Beitragsanpassungen gekommen:

    - im Tarif BO... (bisex) zum 01.01.2015 in Höhe von 23,66 EUR

    - im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zum 01.01.2016 in Höhe von 0,30 EUR

    - im Tarif BO... (unisex) zum 01.01.2018 in Höhe von 54,80 EUR

    - im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zum 01.01.2019 in Höhe von 0,68 EUR

    - im Tarif 4... PrivatPflege Grad 3-5 zum 01.01.2019 in Höhe von 1,67 EUR

    - im Tarif 4... PrivatPflege Grad 4-5 zum 01.01.2019 in Höhe von 1,66 EUR

    - im Tarif 4... PrivatPflege Grad 3-5 zum 01.01.2020 in Höhe von 1,86 EUR

    - im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zum 01.01.2020 in Höhe von 0,42 EUR

    - im Tarif BO... (unisex) zum 01.01.2020 in Höhe von 59,90 EUR

    Zum 01.01.2017 erfolgte ein Wechsel der Klägerin aus dem Tarif BO... (Bisex) in den Tarif BO... (Unisex), dies führte zu einer Reduzierung der Beitragshöhe von 386,68 EUR auf 363,57 EUR. Zum 01.01.2017 und zum 01.01.2021 kam es im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zu nicht angegriffenen Beitragsanpassungen. In den Tarifen PrivatPflege kam es zum 01.08.2019 jeweils zu Leistungsanpassungen.

    Die Anträge der Klagepartei auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung und Rückzahlung von zu viel geleisteten Beiträgen lauteten ursprünglich wie folgt:

    1)
    Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind:

    a)
    die Erhöhung des Beitrags im Tarif BO... zum 01.01.2015 in Höhe von 23,66 EUR
    b)
    die Erhöhung des Beitrags im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zum 01.01.2016 in Höhe von 0,30 EUR
    c)
    die Erhöhung des Beitrags im Tarif BO... zum 01.01.2017 in Höhe von 30,84 EUR
    d)
    die Erhöhung des Beitrags im Tarif BO... zum 01.01.2018 in Höhe von 54,80 EUR
    e)
    die Erhöhung des Beitrags im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zum 01.01.2019 in Höhe von 0,68 EUR
    f)
    die Erhöhung des Beitrags im Tarif 4... PrivatPflege Grad 3-5 zum 01.01.2019 in Höhe von 1,67 EUR
    g)
    die Erhöhung des Beitrags im Tarif 4... PrivatPflege Grad 4-5 zum 01.01.2019 in Höhe von 1,66 EUR
    h)
    die Erhöhung des Beitrags im Tarif 4... PrivatPflege Grad 3-5 zum 01.01.2020 in Höhe von 1,86 EUR
    i)
    die Erhöhung des Beitrags im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zum 01.01.2020 in Höhe von 0,42 EUR
    j)
    die Erhöhung des Beitrags im Tarif BO... zum 01.01.2020 in Höhe von 59,90 EUR

    und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 418,44 EUR zu reduzieren ist.

    2)
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.841,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    3)
    - 5) [...]

    In der Klageerwiderung vom 09.11.2021 hat der Beklagte ergänzend Auskunft über die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen erteilt und zudem auf den benannten Tarifwechsel und die Leistungsanpassungen hingewiesen. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 bezüglich der Feststellung für die Zukunft teilweise für erledigt erklärt. Sie hat weiter die Klage bezüglich der Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif BO... zum 01.01.2017 zurückgenommen und den Klageantrag Ziff. 2 entsprechend um 1.502,76 EUR reduziert.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:

    1)
    Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind:

    a)
    im Tarif BO... die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 23,66 EUR
    b)
    im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 0,30 EUR
    c)
    im Tarif BO... die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 54,80 EUR
    d)
    im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,68 EUR
    e)
    im Tarif 4... PrivatPflege Grad 3-5 die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 1,86 EUR
    f)
    im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,42 EUR
    g)
    im Tarif BO... die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 59,90 EUR

    und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 172,46 EUR zu reduzieren ist.

    2)
    Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam waren:

    a)
    im Tarif 4... PrivatPflege Grad 3-5 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 1,67 EUR
    b)
    im Tarif 4... PrivatPflege Grad 4-5 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 1,66 EUR

    und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

    3)
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 4.338,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    4)
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte

    a)
    der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

    b)
    die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

    5)
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... für die letzten zehn Jahre zu erteilen.

    6)
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.234,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das Landgericht hat die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif BO... zum 01.01.2015 und zum 01.01.2018 sowie im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zum 01.01.2016 sowie die Verpflichtung zur Herausgabe gezogener Nutzungen festgestellt und den Beklagten zur Zahlung von 2.756,60 EUR verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    Diese Entscheidung wird von beiden Parteien im Wege der Berufung angegriffen, wobei die Klagepartei den Zahlungsantrag unter Ziff. 2 um weitere nach Rechtshängigkeit gezahlte Beiträge erweitert hat. Ansprüche aus Zahlungen vor dem 01.01.2018 werden dagegen nicht mehr geltend gemacht.

    Die Klagepartei macht geltend, dass das Landgericht die Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 zu Unrecht für formell wirksam erklärt habe. So werde in den Mitteilungsschreiben die Höhe des Betrags, auf den die Prämie neu festgesetzt wurde, nicht mitgeteilt.

    Die Klagepartei beantragt:

    Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.04.2022, Az.: 8 O 250/21, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:

    1)
    Es wird festgestellt, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam waren:

    a)
    im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,68 EUR,
    b)
    im Tarif 4... PrivatPflege Grad 4-5 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 1,66 EUR,
    c)
    im Tarif 4... PrivatPflege Grad 3-5 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 1,67 EUR,
    d)
    im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,42 EUR,
    e)
    im Tarif 4... PrivatPflege Grad 3-5 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 1,86 EUR,
    f)
    im Tarif BO... die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 59,90 EUR,

    und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

    2)
    Es wird festgestellt, dass der Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom 06.09.2021, soweit er mit Schriftsatz vom 10.12.2021 für erledigt erklärt worden ist, ursprünglich zulässig und begründet war.

    3)
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite über den erstinstanzlich zum Antrag zu 2) ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2.563,99 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    4)
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte

    a)
    der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

    b)
    die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

    5)
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... für die letzten zehn Jahre seit Rechtshängigkeit zu erteilen.

    6)
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.234,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen

    sowie

    die Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten zurückzuweisen.

    Der Beklagte beantragt:

    Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.04.2022.2022, Az. 8 O 250/21, wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Nach seiner Auffassung genügten auch die Mitteilungen zu den Beitragsanpassungen zum 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2018 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Der Feststellungsantrag Ziff. 3 sei bereits unzulässig, da die Klägerin in der Lage gewesen sei ihren Anspruch zu beziffern. Bei der Berechnung des Zahlungsanspruchs habe das Landgericht weder die wirksamen Folgeanpassungen, noch den Tarifwechsel im Tarif BO... berücksichtigt.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

    II.

    Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Anträge Ziff. 5 und 6 unzulässig. Im Übrigen sind die Berufungen zulässig und haben im tenorierten Umfang Erfolg.

    1. Soweit die Klägerin ihre Anträge auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren der Beitragsanpassungen (Berufungsantrag Ziff. 5) und auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag Ziff. 6) weiterverfolgt, ist ihre Berufung unzulässig.

    a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; Urteil vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11).

    b) Daran gemessen sind die Berufungsanträge Ziff. 5 und 6 nicht ordnungsgemäß begründet. Den Antrag auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren hat das Landgericht wegen zwischenzeitlicher Erfüllung abgewiesen. Den Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin eine vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend dargelegt habe. Weshalb diese - die Teilabweisung jeweils selbständig tragenden - Erwägungen unzutreffend sein sollen, legt die Berufung nicht dar. Die Berufungsbegründung beschränkt sich insoweit auf einen Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen. Eine solche pauschale Bezugnahme auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 11; vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7).

    2. Die Klage ist überwiegend zulässig, die Entscheidung des Landgerichts war diesbezüglich auf die Berufung des Beklagten hin aber teilweise zu korrigieren.

    a) Der Feststellungsantrag Ziff. 1 ist als Zwischenfeststellungsklage überwiegend zulässig, allerdings mit Ausnahme der Beitragsanpassung im Tarif BO... zum 01.01.2015. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 25.10.2023 - IV ZR 150/22, juris Rn. 11, m.w.N.). Die Klägerin macht vorliegend neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen auch Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel geleisteten Beiträgen geltend. Zwar waren die entsprechenden Beitragsanpassungen teilweise wirksam, insofern konnte aber jedenfalls dem Grunde nach noch ein Anspruch bestehen.

    Hinsichtlich der Beitragsanpassung im Tarif BO... zum 01.01.2015 fehlt es dagegen an der erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses. Hierfür genügt zwar die bloße Möglichkeit, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10, juris Rn. 21). Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage ist aber, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht. Eine solche Möglichkeit scheidet aus, wenn der Hauptantrag unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 110/09, juris Rn. 19; vgl. auch Senat, Urteil vom 28.06.2019 - 12 U 134/17, juris Rn. 98f.). Das ist vorliegend hinsichtlich der genannten Beitragsanpassung nicht der Fall. Die Klagepartei macht im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist zu Recht nur Ansprüche ab dem 01.01.2018 geltend. Im Tarif BO... ist aber unstreitig zum 01.01.2017 ein Tarifwechsel vom Bisex- in den entsprechenden Unisex-Tarif erfolgt. Eine Rückforderung von Prämienzahlungen hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2015 kommt somit unabhängig von der Wirksamkeit der Anpassung nicht in Betracht. Auch ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO im Sinne eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - I ZR 63/15, juris Rn. 13) fehlt entsprechend.

    b) Ebenfalls zulässig ist, entsprechend der Ausführungen des Landgerichts, der Feststellungsantrag der Klagepartei im Rahmen der einseitigen Erledigungserklärung. Geht die Klagepartei von einer Erledigung des Rechtsstreits nach Eintritt der Rechtshängigkeit aus und widerspricht die Gegenseite dem, so hat das Gericht auf entsprechenden Antrag zu entscheiden, ob der ursprüngliche Antrag sich tatsächlich erledigt hat (Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 91a, Rn. 34 m.w.N.). Vorliegend beruft die Klägerin sich darauf, dass der Feststellungsantrag nach Ziff. 1 sich auf Grund der Mitteilung der Änderungsgründe in der Klageerwiderung für die Zukunft teilweise erledigt habe. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

    c) Zulässig ist schließlich der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen nebst Zinsen verpflichtet ist. Dem steht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, da die vom Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung der Klägerin rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung begriffen, daher nur teilweise bezifferbar waren und es somit an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 20).

    3. Die Klage in Form der Berufungsanträge ist teilweise begründet. Auf die Berufung der Klägerin hin war ergänzend die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 auszusprechen. Auf die Berufung des Beklagten hin war der Anspruch auf Zahlung zu reduzieren, da im Hinblick auf den Tarif BO... keine Ansprüche bezüglich der Beitragsanpassung zum 01.01.2015 bestehen und der Zahlungsanspruch bezüglich der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 nur für den Zeitraum bis zum 31.12.2019 besteht.

    a) Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen für die Vergangenheit ist nur teilweise begründet.

    Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe, welche der beiden Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen oder Sterberisiko - sich verändert hat, sowie den Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden ist und die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 26; vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 19; vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, juris Rn. 18). Aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vorsieht, folgt, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 16.12.2020, aaO Rn. 27).

    aa) Danach genügt die Beitragsanpassung im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zum 01.01.2016 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht. Wie vom Landgericht ausgeführt, lässt sich weder aus dem Anschreiben selbst, noch aus dem beigefügten Informationsblatt entnehmen, dass die Anpassung der Tarife die Überschreitung eines gesetzlich oder vertraglich festgesetzten Schwellenwertes voraussetzt.

    bb) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht nach diesem Maßstab die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 im Tarif BO... festgestellt (so bereits Senat, Urteil vom 16.05.2023 - 12 U 166/22, 1. b), n.v., den Parteivertretern bekannt). Auch insofern fehlt es an einem Hinweis auf die Überschreitung eines gesetzlich oder vertraglich festgesetzten Schwellenwertes.

    cc) Unwirksam sind schließlich auch die Erhöhungen der Beiträge im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020. Es fehlt insofern an einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage. Der Beklagte beruft sich bezüglich der beiden Beitragserhöhungen darauf, dass diese Folge der Beitragserhöhungen in den Tarifen zur Pflegetagegeldversicherung 4... PrivatPflege seien. Eine Beitragsanpassung erfolge im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente auch dann, wenn zwar die Rechnungsgrundlagen des Tarifs 4... Beitragsbefreiungskomponente selbst nicht von einer Beitragsanpassung betroffen seien, sich aber die Prämie des bei Eintritt des Pflegefalls beitragsfrei zu stellenden Tarifs ändere. Der Beklagte stützt sich insofern auf die Bestimmung unter Ziff. 4.2 TB/PTV 2017. Aus dieser ergibt sich jedoch nur, nach welcher Maßgabe ein Beitragsbefreiungstarif zur Pflegetagegeldversicherung vereinbart werden kann; dass dessen Beiträge bei Erhöhungen im Bezugstarif ebenfalls ansteigen, lässt sich der Klausel dagegen nicht entnehmen. Bei der Auslegung der Klausel ist auch zu sehen, dass eine Beitragsanpassung im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente, entsprechend dem Beklagtenvortrag, nach § 8b AB/PV 2017 auch im Falle einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen möglich ist. Eine solche Abweichung kann sich im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente unter anderem im Falle einer Erhöhung des geschuldeten Freistellungsbetrags - mithin der Prämien in den Tarifen 4... PrivatPflege - ergeben. Eine (zusätzliche) Anpassungsmöglichkeit bei einer Erhöhung der Prämiensätze in diesen Tarifen erscheint unter diesen Umständen schon nicht erforderlich; jedenfalls kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen nicht erkennen, dass eine solche weitere Anpassungsmöglichkeit bestehen soll.

    Dessen ungeachtet war die Feststellung der Unwirksamkeit antragsgemäß auf die Vergangenheit zu beschränken (§§ 308, 528 ZPO).

    dd) Zutreffend hat das Landgericht die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen des Beklagten zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 bejaht.

    (1) Die Beitragsanpassungen in den Pflegetageldtarifen 4... PrivatPflege richten sich ebenfalls nach § 203 Abs. 2 VVG. Voraussetzung ist insofern, dass das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 62, zu einem Tarif für Krankentagegeld). Dies ist vorliegend nach § 14 Nr. 1 AB/PV 2017 der Fall. Demnach verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist, die Berechnung der Prämien also aufgrund biometrischer Rechnungsgrundlagen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 51/22, juris Rn. 16). Dies gilt ausweislich § 8a AB/PV 2017 auch hinsichtlich der Pflegetagegeldtarife.

    (2) Hinsichtlich der formellen Wirksamkeit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Den Mitteilungsschreiben lässt sich insbesondere sowohl das Erfordernis einer Schwellenwertabweichung als Voraussetzung für die Überprüfung und Anpassung als auch der jeweilige Auslösende Faktor (Versicherungsleistungen) entnehmen (so bereits Senat, Urteil vom 25.05.2023 - 12 U 189/22, n.v., den Parteivertretern bekannt). Im Übrigen ist in den Mitteilungsschreiben auch der Erhöhungsbetrag im jeweiligen Tarif sowie der neu festgesetzte Versicherungsbeitrag vermerkt.

    b) Ein Zahlungsanspruch steht der Klägerin nur in Höhe von 1.347,36 EUR zu. Im Übrigen war auf die Berufung des Beklagten die Klage abzuweisen.

    In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Ansprüche zu Recht auf den unverjährten Zeitraum ab 01.01.2018 beschränkt. Hinsichtlich der Beitragsanpassung im Tarif BO... zum 01.01.2018 steht einem Anspruch über den 31.12.2019 hinaus die Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 entgegen. Der Anspruch beträgt somit 1.315,20 EUR (24 x 54,80 EUR). Hinsichtlich der Beitragsanpassungen zum 01.01.2016, zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 im Tarif 4... Beitragsbefreiungskomponente wird der Anspruch durch die nicht angegriffene Beitragsanpassung zum 01.01.2021 begrenzt. Der Anspruch beträgt somit 32,16 EUR ((36 x 0,30 EUR) + (24 x 0,68 EUR) + (12 x 0,42 EUR)).

    c) Zutreffend hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen ausgesprochen. Der Beklagte hat nach § 818 Abs. 1 BGB auch die Nutzungen herauszugeben, die er aus den rechtsgrundlos geleisteten Beiträgen gezogen hat. Der Nutzungsersatz ist zeitlich bis zum Beginn der Verzinsung des Leistungsantrags nach § 291 BGB (13.10.2021) zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 57f.).

    Der mit Berufungsantrag Ziffer 4 b) geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung der Nutzungen steht dem Kläger dagegen nicht zu. § 291 BGB greift als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (BGH, Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 59; vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19, juris Rn. 36). Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung der Klägerin oder einer Erfüllungsverweigerung des Beklagten scheidet aus, da weder festgestellt noch behauptet ist, dass die Klägerin vorgerichtlich die Herausgabe der Nutzungen verlangt hätte.

    d) Den Antrag der Klägerin auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Klage nach Rechtshängigkeit hat das Landgericht schließlich im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.

    Unzutreffend ist insofern jedoch der Ansatz des Landgerichts, dass die Erledigungserklärung des Beklagten sich auf die Beitragsanpassung im Tarif BO... zum 01.01.2017 beziehe. In der Replik vom 10.12.2021 wurde der entsprechende Feststellungsantrag zurückgenommen. Der in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsantrag bezieht sich auf den Schriftsatz vom 10.12.2021, in dem die Klage hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen für die Zukunft nur hinsichtlich der Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 in den Tarifen 4... PrivatPflege Grad 3-5 und 4... PrivatPflege Grad 4-5 umgestellt wurde. Wie dargelegt, waren die beiden fraglichen Beitragsanpassungen jedoch von Anfang an wirksam, eine Erledigung nach Rechtshängigkeit konnte mithin nicht eintreten.

    III.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestand nicht.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 203 Abs. 2 BGB