28.03.2024 · IWW-Abrufnummer 240601
Landgericht Aachen: Urteil vom 25.05.2023 – 9 O 375/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Aachen
Urteil vom 25.05.2023
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die G. unterhält bei der Beklagten eine Elektronik-Versicherung, welche dort unter der Vers.-Nr. N01 geführt wird. Gegenstand des Vertrags ist eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Marktes der L. unter der Anschrift V.-straße, M.. Dem Vertrag liegen der Ersatzversicherungsschein vom 07.02.2012 (Anlage K1.1.), die Produktinformationen und Versicherungsbedingungen U. (nachfolgend ABE) und Z. (nachfolgend TVBUB) zugrunde (vgl. Anlage K3 und 4). Es ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500,00 € vereinbart. Zudem besteht eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Haftzeit von 12 Monaten und einem Selbstbehalt von zwei Tagen. Gemäß Ziff. 10 des Beiblatts zum Ersatzversicherungsschein (Anlage K 1.2) ist die Klägerin, die Eigentümerin der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage ist, mitversichert.
§ 2 ABE enthält u.a. folgende Regelung:
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und
Schäden
(1) Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) [...].
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
[...]
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
[...]
e) Wasser, Feuchtigkeit;
[...].
(2) Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
[...]
(4) Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden [...]
g) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
h) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
i) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
j) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.[...]
Für die Photovoltaikanlage besteht außerdem eine beschränkte Garantie (Bl. 57 ff. GA) der Firma W.. (nachfolgend C.) vom 20.07.2011, nach welcher die C. gemäß Ziffer 2) a) u.a. garantiert, dass die Produkte für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Garantiebeginn (im Sinne der nachstehenden Definition) frei von Konstruktions-, Material-, Verarbeitungs- oder Fertigungsfehlern sind, die ihre Funktionsweise wesentlich beeinträchtigen. Ziffer 5) a) sieht dabei folgenden Ausschluss vor:
5) Reparatur-, Ersatz- oder Erstattungsansprüche
a) Der einzige und ausschließliche dem Käufer aufgrund dieser beschränkten Garantie zustehende Anspruch besteht darin, dass C. im Hinblick auf das betreffende Produkt (oder einen Teil hiervon im Falle von Montagesystem Produkten) nach eigenem Ermessen entweder:
i) den dann gültigen Marktpreis eines entsprechenden neuen Produkts erstattet;
ii) das fehlerhafte Produkt kostenfrei (vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes) repariert; oder
iii) das fehlerhafte Produkte oder den fehlerhaften Teil desselben durch ein gleichwertiges neues oder aufgearbeitetes Produkt/Teil kostenfrei (vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes) ersetzt.
Sollte C. die Optionen (ii) oder (iii), wählen, so trägt C. die gesamten Versicherungs- und Transportgebühren (mit Ausnahme der Luftfracht), Zollgebühren und jegliche sonstigen Kosten für die Rücksendung des/der fehlerhaften Produkt(s/e) an C. und den Versand der reparierten Produkte oder von Ersatzprodukten an den Käufer. Die mit dem Entfernen defekter und Installieren neuer bzw. reparierter Produkte verbundenen Kosten und Aufwendungen trägt der Käufer.
Die Photovoltaikanlage ist ferner an die H. GmbH sicherungsübereignet. Im Raumsicherungsübereigungsvertrag (Bl. 164 ff. GA) heißt es:
Der Sicherungsgeber übereignet der Bank hiermit die auf den Grundstücken [...] befindlichen ca. 1.558 Stk. C. oder gleichw. Module [...] und ca. 18 Stk. Stringwechselrichter des Herstellers Refu oder gleichw. Inkl. Trafo, Übergabestation, Unterkonstruktion und aller nicht identifizierbaren Zubehörteile, die zum Betrieb der Fotovoltaikanlage erforderlich sind wie sie sich auf dem Grundstück (nachfolgend auch 'Sicherungsgebiet' genannt) befinden und in Zukunft befinden werden.
Weiter wird unter Ziffer 2 des Vertrags näher konkretisiert, was Gegenstand der Sicherungsübereignung ist, namentlich:
Soweit der Sicherungsgeber Eigentum oder Miteigentum an dem Sicherungsgut hat oder dieses künftig erwirbt, überträgt er der Bank das Eigentum oder Miteigentum. Soweit der Sicherungsgeber Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) an den von seinen Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat, überträgt er hiermit der Bank dieser Anwartschaftsrechte. Eigentum, Miteigentum und Anwartschaftsrechte gehen mit Abschluss dieses Vertrages oder bei späterer Verbringung der Gegenstände in das Sicherungsgebiet zu diesem Zeitpunkt auf die Bank über.
In Ziffer 6 ist ausgeführt:
6. Verfügung über das Sicherungsgut
Die Bank gestattet dem Sicherungsgeber, über das Sicherungsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen, auf das Betreiben der Photovoltaik-Anlage gerichteten, Geschäftsbetriebes zu verfügen, insbesondere mangelhaftes Sicherungsgut durch gleichwertiges zu ersetzen.
Mit Schadenanzeige vom 07.04.2020 (Bl. 70 ff. GA) wurde der Beklagten ein Schaden an der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage angezeigt. Als Schadenbeschreibung war hier ausgeführt:
Die Rückseitenfolie wird brüchig, was zu einem Feuchtigkeitseintritt führt. Dadurch wird der Strom im Modul nicht mehr ausreichend durchgeleitet mit der Folge, dass der Wechselrichter einen Isolationsfehler annimmt und nicht mehr zuschaltet, was zum Ausfall aller am Wechselrichter hängenden Strings führt.
Als Schadenursache war "Die Rückseitenfolie der verbauten Trina Module ist brüchig" angegeben und als Schadentag "2019". Die geschätzten Reparaturkosten wurden mit ca. 150.000 € inkl. Modulkosten beziffert, wobei angegeben war, dass der Modulhersteller den Austausch aller Module (Wert ca. 85.000 €) zugesagt habe. Zudem war angegeben, dass eine Sicherungsabtretung an die Bank sowie eine Garantie oder ein Wartungsvertrag bestehe.
Die Beklagte beauftragte die ... GmbH, die am 08.06.2020 einen Ortstermin durchführte, an dem für die Klägerin IK. und diverse Techniker teilnahmen und darüber hinaus der von der Beklagten beauftrage Sachverständige GQ.. Anlässlich des Ortstermins wurde dem Sachverständigen mitgeteilt, dass erneut immer wiederkehrend die Wechselrichter Störungen meldeten und ihren Betrieb temporär einstellten. Erst wenn der Installationsfehler nicht mehr am Wechselrichter gemeldet werde, würden diese wieder aktiv und der Strom könne "geerntet werden". Dieser Zustand habe sich immer mehr gehäuft und am Ende nicht mehr ein wirtschaftliches Ergebnis dargestellt. Es wurde eine Prüfung bei deaktivierten Modulen durchgeführt, wobei der Installationswert nicht mehr messtechnisch erfasst werden konnte. Der Sachverständige RX. nahm sodann eine stichprobenartige Überprüfung anhand von 150 Modulen vor und prüfte sie auf mögliche mechanische Beschädigungen und Auswirkungen auf Isolationsfestigkeit. Mit einer Kamera und Thermografie wurden Messungen durchgeführt. Der Sachverständige RX. kam zu dem Ergebnis, dass Rissbildungen in der Kunststofffolie an der Rückseite des Moduls vorlägen. Hierbei handele es sich um Ethylen-Venyl-Acetat-Folien, die isolierende Wirkung haben und das Modul von hinten schützen sollen. Sogleich muss diese Folie eine optische Transparenz aufweisen, temperatur- und UV-resistent sein.
Die C. erkannte den Schaden als Garantiefall an und ersetzte die von ihr gelieferten Module kostenfrei durch neue. Die tatsächliche Auswechslung der Module selbst am Aufstellort erfolgte im Zeitraum 03.06.2020 bis 18.09.2020 im Auftrag der Klägerin durch die G., welche hierfür unter dem 25.09.2020 einen Betrag von 69.961 € netto in Rechnung stellte (Anlage K7, Bl. 68 f.).
Mit Schreiben vom 26.6.2020 (Bl. 73 ff. GA) und weiterem Schreiben durch ihre Bevollmächtigten vom 27.8.2020 (Bl. 85 ff. GA) lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab.
Daraufhin beauftragte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen. Diese setzten der Beklagten mit Schreiben vom 8.10.2020 (Bl. 76 ff. GA) eine Frist bis zum 15.10.2020, um von der Ablehnung Abstand zu nehmen und die Regulierung fortzusetzen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie aktivlegitimiert sei. Die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag seien zu keinem Zeitpunkt an die H. GmbH abgetreten worden. Verkürzt seien durch den Sicherungsübereignungsvertrag lediglich Eigentum, Miteigentum und Anwartschaftsrechte an der Anlage bzw. deren Teilen sowie Zubehör Gegenstand der Sicherungsabtretung. Zudem sei sie gemäß Ziff. 6 des Leasingvertrags zu allen Verfügungen über das Sicherungsgut berechtigt, die zum ordnungsgemäßen Betrieb gehören (insbesondere zum Austausch der Module). Die H. GmbH müsse insofern der Klage nicht zustimmen. Im Übrigen sei sie - insoweit unstreitig - über die Klage informiert worden und mit der Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen einverstanden.
Sie behauptet weiter, dass Ende 2018 erstmals Wechselrichterausfälle festgestellt worden seien, deren Ursache zunächst erfolglos gesucht worden sei. Mitte 2019 seien dann als Ursache Risse der Folien auf der Rückseite der Solarmodule (ca. 1.558 Stück) festgestellt worden. Diese Risse in der Schutzfolie / Mängel seien nicht von Anfang an vorhanden gewesen, sondern hätten sich - begünstigt durch einen mutmaßlichen Materialmangel und Witterungseinflüsse/Feuchtigkeit - erst im Laufe der Zeit gebildet, wobei die Intensität nicht an allen Modulen gleich sei. Das schlechte Material der Schutzfolie und die Witterungseinflüsse/Feuchtigkeit hätten zu den Rissen und damit einem ersten - bereits versicherten - Substanzschaden an der Folie selbst geführt, so dass das Wasser in die PV-Module habe eindringen können, was eine weitere Substanzveränderung und damit einen zweiten versicherten Sachschaden darstelle.
Bei der Rückseitenfolie und den Modulen handele es sich nicht um ein einheitliches (elektronisches) Bauteil, so dass die Module einen (in jedem Fall versicherten) Folgeschaden hätten erleiden können. So wäre als weiterer Reparaturweg auch ein bloßer Austausch der Rückseitenfolie in Betracht gekommen. Die Reparatur der Rückseitenfolie stelle auch eine marktübliche Vorgehensweise dar.
Die Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit würden einen Umstand darstellen, welcher von außen auf die Module eingewirkt habe i.S.d. § 2 Ziff. 2 ABE 2008 / § 3 Ziff. 2 TVBUB 2008. Das Schadensbild sei auf einen Material- bzw. Konstruktionsfehler der Module / der Folien zurückzuführen, nicht auf eine betriebsbedingte Abnutzung / Alterung i.S.d. § 2 Ziff. 4 h) ABE 2008 / § 3 Ziff. 5 j) bb) TVBUB 2008
Die in der Rechnung der Firma G. vom 25.9.2020 aufgelisteten Maßnahmen seien zur "Schadenbeseitigung" erforderlich, die Kosten dafür ortsüblich und angemessen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.461,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.686,25 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass 2018 der Ausfall von Wechselrichtern festgestellt worden sein soll, deren Ursache zunächst erfolglos gesucht worden sei.
Auch habe die in den Jahren 2000 bis 2010/2011, also auch im Herstellungsjahr der hier streitgegenständlichen Module, gewählte Folienherstellung grundsätzlich dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Indes sei später ein immer wieder herstellendes Schadenbild deutlich geworden, wonach bei betriebsbedingter UV-Bestrahlung, wenn also die Module betriebsbedingt aufgestellt und der UV-Strahlung ausgesetzt worden seien, es sich gezeigt habe, dass es zu sogenannten Auskreidungen (der Kunststoffanteil werde pulvrig und kreide aus) sowie zu Rissbildungen kommen könne. Eine von außen eintretende Gefahr, durch die die Folie erst gerissen sei, sei daher nicht gegeben. Es handele sich in diesem Zusammenhang bei dem Photovoltaikmodul um ein elektronisches Bauelement und um eine im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit. Auf die Module habe keine versicherte Gefahr nachweislich von außen eingewirkt, sondern es handele sich um einen nicht versicherten Baugruppenausfall.
Ohne Rücksicht auf die mitwirkende Ursache leiste der Versicherer keine Entschädigung für Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung, welche hier jedoch gegeben sei. Es handele sich um eine betriebsbedingte Alterung, jedenfalls um eine betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen HD. vom 16.02.2022 (Bl. 288 d. A.), 12.08.2022 (Bl. 408 ff. d. A.) samt Ergänzung vom 25.11.2022 (Bl. 529 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 69.461,60 € aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1, 7 ABE
a) Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert. Sie ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage und gemäß Ziff. 10 des Beiblatts zum Ersatzversicherungsschein (Anlage K 1.2) mitversichert. Gemäß Ziffer 6 des Vertrags zur Sicherungsübereignung ist sie dazu befugt, Module reparieren und sogar austauschen zu lassen. Da es sich hier um einen solchen Austausch der Module handelt, ist die Klägerin, soweit sie die Kosten für den Austausch aufwendet, auch zur Geltendmachung etwaiger sich daraus ergebender Versicherungsleistungen befugt. Zudem hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass die H. GmbH mit der Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen einverstanden sei.
2. Es liegt jedoch kein versichertes Ereignis im Sinne der § 2 Nr. 1 ABE vor. Zudem mangelt es am Tatbestandsmerkmal der Außenwirkung nach § 2 Nr. 2 ABE.
a) Nach der Generalklausel in § 2 Nr. 1 ABE leistet die Beklagte Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden). Bei der vorliegenden Versicherung handelt es sich demgemäß um eine Sachversicherung. Versichert ist grundsätzlich das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers.
Darüber hinaus besteht vorbehaltlich der in § 2 Nrn. 2 und 4 ABE geregelten Ausnahmen eine Allgefahrendeckung. Der in § 2 Nr. 1 ABE unter den Buchstaben a) bis h) erfolgten Aufzählung von Schadenursachen und Gefahren kommt lediglich beispielhafter Charakter zu ("insbesondere"). Hierunter fallen gemäß § 2 Nr. 1 lit. b) auch Sachschäden, die durch technisches Versagen verursacht worden sind, d.h. durch Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler, aber auch solche durch Wasser und Feuchtigkeit. Die mangelhafte Herstellung der Sache ist jedoch weder versichert noch versicherbar. Vielmehr bilden Sachmangel und Sachschaden einen begrifflichen Gegensatz (vgl. Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, 220. Technische Versicherung, 8. Kaskodeckung für elektronische Bauteile, Rn. 139).
Nach dem überzeugenden und insoweit von den Parteien auch nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen N. hat der Kleber, der die Rückseitenfolie mit der EVA-Schicht (Einbettschicht) luftdicht verbinden soll, alterungsbedingt seine Elastizität verloren und ist pulverisiert. Dieses hat zur Folge, dass die klebende Kraft nachlässt und durch die thermische Dynamik (Erwärmung durch Sonnenstrahlung am Tag und Abkühlung in der Nacht) feinste Risse in diesem Material entstanden sind. Zudem zeigte die Untersuchung der Module, dass die Verklebung nicht vollständig erfolgt ist und so den Schaden mitbedingte. So war im Rahmen der Untersuchung festzustellen, dass am Untersuchungsobjekt leichte Vertiefungen bestanden, was auf einen zu geringen Auftrag von Verguss- oder Klebemasse schließen lässt. Da frontseitig zwischen Glas und Rahmen - was bei derartigen Modulen nicht unüblich sei - keine Dichtung eingebracht wurde, sollen die Einbettschicht (EVA-Schicht) und die Rückseitenfolie mit Ihrer Verklebung die erforderliche Abdichtung gegen Feuchtigkeit schaffen. Frontseitig kann Regen- und Tauwasser am Aluminiumrahmen an Folie und Kleber gelangen. Die Kapillarwirkung der feinen Risse in der Klebermasse ließen das Wasser eindringen und bis an die elektrischen Komponenten gelangen. Da die Folie mit den weiteren Teilen des Moduls fest verklebt ist, lässt sie sich nicht ohne eine Schädigung der EVA-Schicht und der weiteren Komponenten entfernen. Eine Reparatur von PV-Modulen ist zudem unüblich, da sie zu einer Einheit "zusammengeklebt" sind. Ein Austausch bzw. Erneuerung der Folie käme einer Zerstörung des Moduls gleich. Auch aus wirtschaftlicher Betrachtung sei eine Reparatur von Modulen ebenfalls nicht sinnvoll.
Nach diesen Feststellungen des Sachverständigen war demgemäß jedoch die Verklebung der Folie und der EVA-Schicht des Moduls unzureichend, mithin wohnte den Modulen von Anfang dieser Sachmangel inne. Dies war (mit)ursächlich dafür, dass die Module über einen längeren Zeitraum durch den hierdurch bedingten Feuchtigkeitseintritt unbrauchbar wurden. Dieser Nachteil war jedoch von Anfang an in der Sache vorhanden, so dass durch dessen Zutagetreten kein auszugleichender Nachteil entstehen konnte (vgl. Hoffmann, VersR 1992, 1193). Folglich sind Kosten, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bei Vertragsschluss mangelhaften Sache erforderlich sind und demnach den vorbestehenden Mangelunwert beseitigen sollen, nicht erstattungsfähig. Dabei ist letztlich irrelevant, dass die Unbrauchbarkeit der Photovoltaik-Module letztlich mit einwirkender Feuchtigkeit zusammenhängt. Beruht die Substanzeinwirkung auf einem Mangel, der bis dahin unerkannt, aber schon vorhanden war und somit auch die Sache vorher schon gemindert hat, liegt kein Sachschaden im Sinne der ABE vor (vgl. Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, 220. Technische Versicherung, 8. Kaskodeckung für elektronische Bauteile, Rn. 139).
b) Darüber hinaus fehlt es für die Eintrittspflicht der Beklagten an dem Tatbestandmerkmal der Außenwirkung, auch wenn die Unbrauchbarkeit der Photovoltaik-Module letztlich mit eindringender Feuchtigkeit zusammenhängt.
Voraussetzung nach § 2 Nr. 2 ABE ist, dass eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür genügt.
Um dem Versicherungsschutz unterfallende Ereignisse von altersbedingten, einen Versicherungsfall nicht auslösenden Verschleißerscheinungen oder anderen inneren Betriebsschäden zu unterscheiden, ist maßgeblich auf das Merkmal der Außeneinwirkung abzustellen. Eine versicherte Gefahr muss von außen entweder auf die versicherte Sache insgesamt oder auf eine Austauscheinheit eingewirkt haben (vgl. Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, 220. Technische Versicherung, 8. Kaskodeckung für elektronische Bauteile, Rn. 124).
Bei einem Bauelement handelt es sich um die kleinste und damit als unteilbarer elektrischer/elektronischer Baustein aufzufassende Einheit. Bauelemente sind z.B. Elektronenröhren, Transistoren, Halbleiterspeicher, Wandler, Schaltkreise, Kondensatoren, Widerstände, Spulen, Ioden, Gleichrichter, Schalter, Relief oder Sicherungen. Schäden an diesen elektronischen Bauelementen sind nur gedeckt, wenn die Gefahrursache von außen auf die Austauscheinheit, zu der das Bauelement gehört, eingewirkt hat. Der Begriff der Austauscheinheit wird in der Klausel selbst als die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit definiert. Diese Austauscheinheit ist mit dem betroffenen Bauelement identisch, wenn dieses Element nach der Reparaturpraxis üblicherweise bei einer Beschädigung einzeln ausgetauscht wird. Werden dem gegenüber Bauteilgruppen ausgetauscht, wie z.B. eine eingeschweißte Platine, ist diese Bauteilgruppe die Austauscheinheit. Der Maßstab der Austauscheinheit ist damit dynamisch und verweist auf die aktuelle Reparaturpraxis. Hat der Schaden des Bauelements seine Ursache demgegenüber innerhalb der Austauscheinheit, bleibt er unversichert (von Rintelen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, A § 2 Nr. 2 AMB/ABMG/ABE - Elektronische Bauelemente, Rn. 67 ff.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Schaden seine Ursache im Bauteil, der Austauscheinheit, selbst. Die Haarrisse in der Folie sowie das Eindringen von Feuchtigkeit haben nach den unangegriffenen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen letztlich ihre Ursache in der unzureichenden Verklebung, die über die Jahre hinweg zudem altersbedingt an Elastizität verloren und sich pulverisiert hat. Aufgrund der hierdurch bedingten Kapillarwirkung der Risse innerhalb des "schwindenden" Klebers gelangte Feuchtigkeit an die elektronischen Komponenten. Dabei bildet das Photovoltaik-Modul eine Bauteilgruppe als Austauscheinheit. Die Folie lässt sich aufgrund der Verklebung mit den elektrischen "Bauteilen" - der Einbettschicht mit den elektrischen Leitungen sowie der weiteren Komponenten - nicht ohne Zerstörung der letztgenannten lösen. Eine Neuaufbringung des letztlich schadensursächlichen Klebers ist mithin denklogisch nicht möglich. Der Schaden am Bauelement hat seine Ursache demnach allein innerhalb der Austauscheinheit.
Der Umstand, dass eine weitere Folie auf die ursprüngliche Rückseitenfolie geklebt werden könnte, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Zum einen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen N. nicht die Brüchigkeit der Folie schadensursächlich, sondern die unzureichende Auftragung sowie im Laufe der Zeit erfolgte schwindende Elastizität und Pulverisierung des Klebers, an welchen über den Aluminiumrahmen Feuchtigkeit gelangt, was über die Kapillarwirkung der Risse zum Feuchtigkeitseintritt führt. Zum anderen führt die - ungeachtet des Umstands, dass dies technisch voraussetzen würde, dass die Module im Bereich der elektrischen Komponenten vollständig von Feuchtigkeit befreit werden müssten - Anbringung einer weiteren identischen Komponente nicht dazu, diese als austauschbar zu betrachten. Das Fehlen der Austauschbarkeit führt gerade zu dem Umstand, dass die zusätzliche Anbringung einer weiteren Folie erforderlich ist sowie dass die schadhafte Folie im Gerät verbleibt.
c) Im Übrigen wäre ein etwaiger Anspruch auch gemäß § 2 Nr. 4 h) ABE ausgeschlossen, ungeachtet der Frage, ob dieser im Hinblick auf die Verweisung neben § 2 Nr. 2 ABE eine eigenständige Bedeutung hat. Nach den überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen hat der Kleber - neben seiner unzureichenden Auftragung - altersbedingt an Elastizität verloren und ist pulverisiert und hat so den Eintritt von Feuchtigkeit ermöglicht. Es handelt sich mithin um eine betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Alterung im Sinne der Vorschrift. Unter Alterung versteht man einen allmählich im Material ablaufender chemischen und physikalischen Vorgang, der im Wesentlichen unter normalen Betriebs- oder Umgebungsbedingungen stattfindet und eine Änderung der Werkstoffeigenschaft bewirkt. Innere Alterungsursachen sind chemisch-physikalische Zustände der Werkstoffe, die durch thermodynamische Ausgleichsprozesse in Richtung der Einstellung eines Gleichgewichtszustands verändert werden, während äußere Alterungsursachen z.B. durch Temperaturwechsel und Energiezufuhr hervortreten (vgl. Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, 220. Technische Versicherung, 8. Kaskodeckung für elektronische Bauteile, Rn. 241; von Rintelen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, A § 2 Nr. 4 AMB/ABMG/ABE - Nicht versicherte Gefahren und Schäden, Rn. 122). Ein Folgeschaden an einer "weiteren Austauscheinheit" im Sinne der Vorschrift liegt nicht vor.
d) Im Hinblick auf das zuvor gesagte kann dahinstehen, ob ein Ausschluss nach § 2 Nr. 4 j) ABE im Hinblick auf eine etwaige Eintrittspflicht des Herstellers der Module gegeben ist.
e) Ebenso wenig bedarf es weiterer Ausführungen zum "Reparaturaufwand", den der Sachverständige nicht in der geltend gemachten Höhe für erforderlich erachtete.
2. Mangels Hauptforderung unterliegen die Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls der Abweisung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
RechtsgebietABEVorschriften§ 1 ABE