26.04.2023 · IWW-Abrufnummer 234952
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 18.04.2023 – 12 U 277/21
Eine Regelung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei einer unterhalb von 10?% liegenden Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen (abgesenkter Schwellenwert) lediglich eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prämien vorsieht, ist wirksam.
Oberlandesgericht Karlsruhe
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Prozessbevollmächtigte:
Tenor:
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers in den Jahren 2013 und 2020.
Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... seit dem Jahr 1995 privat kranken- und pflegeversichert, unter anderem in den Tarifen 741 (zahnärztliche Behandlung), 451 (Krankenhaustagegeld) sowie 720V und VS1200V (jeweils Heilbehandlung). Bei Vertragsabschluss wurde die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Teil I - Musterbedingungen (MB/KK 2009) vereinbart. Deren § 8b lautet:
§ 8b Beitragsanpassung
Teil I
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 5%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. (...)
(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (...)
In der Vergangenheit kam es unter anderem - soweit für die Berufung noch von Bedeutung - zu folgenden Beitragsanpassungen:
im Tarif 720V zum 01.01.2012 in Höhe von 46,58 €,
im Tarif 720V zum 01.01.2013 in Höhe von 17,28 €,
im Tarif 741 zum 01.01.2013 in Höhe von 9,10 €,
im Tarif 451 zum 01.01.2020 in Höhe von 0,40 €,
im Tarif VS1200V zum 01.01.2020 in Höhe von 70,53 €.
Für alle Beitragsanpassungen teilte die Beklagte dem Kläger mit Anschreiben aus dem November des jeweiligen Vorjahres die Erhöhungen zum 1. Januar des folgenden Jahres mit. Auslöser für die Beitragsanpassungen waren jeweils geänderte Leistungsausgaben, nicht aber geänderte Sterbewahrscheinlichkeiten.
In dem Anschreiben vom 17.11.2012 heißt es unter anderem:
Warum erhöhen wir Ihren Beitrag?
Wir wollen Ihnen auch in Zukunft eine hochwertige Versorgung mit erstklassigen Leistungen bieten. Der medizinische Fortschritt führt jedoch mitunter zu einem Anstieg der Gesundheitskosten. Daher überprüfen wir entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einmal jährlich für jeden Tarif das Verhältnis von Beitragseinnahmen und Ausgaben. Ergibt sich eine signifikante Abweichung, werden die Beiträge entsprechend angepasst. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Wichtige Hinweise"
Unter "Wichtige Hinweise" heißt es sodann:
Rechtsgrundlage für die Anpassung von Beiträgen, Risikozuschlägen und Selbstbeteiligungen
Die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Beiträge ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), wenn die Anpassung darauf beruht, dass eine Abweichung der erforderlichen von den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5% und nicht mehr als 10% festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 203 Absatz 2 und 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn die Anpassung auf einer Abweichung von mehr als 10% beruht.
In dem beiliegenden Versicherungsschein ist zu den Tarifen 720V und 741 jeweils mitgeteilt "angepasst" und "Anpassungsgrund*". Der "Anpassungsgrund*" ist am Ende der Seite wie folgt erläutert: "Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Abweichung von mehr als 5 % und nicht mehr als 10 %".
In dem Anschreiben vom November 2019 heißt es unter anderem:
Die A. Private Krankenversicherung ermöglicht ihren Kunden, am medizinischen Fortschritt teilzuhaben. Das ist ein großes Versprechen, das Sicherheit gibt. Dies führte im letzten Jahr aber auch zu gestiegenen Leistungsausgaben in Ihrem Tarif bzw. Ihren Tarifen. (...)
Damit die Beiträge und Leistungsausgaben eines Tarifs dauerhaft im Gleichgewicht bleiben, prüfen wir jährlich, wie sich die Leistungsausgaben entwickeln. Bei Bedarf passen wir die Beiträge entsprechend an. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet.
Dem Schreiben lag ein Beiblatt "NEUE BEITRÄGE IN DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG" bei, in dem es unter anderem lautet:
WARUM KOMMT JETZT DIE ERHÖHUNG?
Einmal im Jahr werden die angefallenen Leistungsausgaben in der Krankenversicherung mit den kalkulierten verglichen. Wenn die angefallenen Leistungsausgaben, wie es aktuell der Fall ist, deutlich über den kalkulierten liegen, sagt man, dass der Auslösende Faktor (AF) "Versicherungsleistungen" angesprungen ist. Der Gesetzgeber verpflichtet uns dann zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Beiträge. Bei der Anpassung müssen auch weitere Kalkulationsgrundlagen wie beispielsweise der Rechnungszins berücksichtigt werden.
In dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein wird zu dem Tarif 451 mitgeteilt: "[ANPASSUNG]" sowie "Auslösender Faktor für die Beitragsanpassung: Versicherungsleistungen (-18,50%)" und zu dem Tarif VS1200V: "[ANPASSUNG]" und "Auslösender Faktor für die Beitragsanpassung: Versicherungsleistungen (+8,94%)".
In den beiliegenden "Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung" heißt es unter anderem:
1. Gründe und Methodik der Beitragsanpassung
Der Gesetzgeber verpflichtet uns jährlich auszuwerten, ob wir die Beiträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im § 203 (2) des Versicherungsvertragsgesetzes, im § 155 (1), (3) und (4) des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (vor allem §§ 15-17). (...)
Für den Auslösenden Faktor "Versicherungsleistungen" wird auf Basis der Leistungsausgaben der vergangenen drei Jahre nach einem vorgeschriebenen Verfahren der zukünftige Bedarf berechnet. Dieser wird mit den einkalkulierten Leistungsausgaben verglichen. Ergibt sich dabei eine Abweichung, die über einem festgelegten Schwellenwert liegt, und ist diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen, so ist eine Anpassung der Beiträge vorgeschrieben. Der Schwellenwert liegt je nach Tarif bei 5% oder 10%. Welcher Schwellenwert für Ihren Tarif gilt, können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen. (...)
Der Kläger zahlte die Prämien in der von der Beklagten jeweils festgesetzten Höhe. Er erhob mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2020 Klage, die am 23.12.2020 zugestellt wurde. In der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 12.03.2021 begründete die Beklagte die Beitragserhöhungen mit dem Anstieg der Leistungsausgaben.
Der Kläger hat vorgetragen, die mitgeteilten Begründungen zu den Beitragsanpassungen entsprächen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Eine Beitragserhöhung könne auch nicht auf gesunkene Leistungsausgaben als auslösender Faktor gestützt werden. Die Beitragserhöhungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % liege, seien auch aus materiellen Gründen unwirksam. § 8b Abs. 2 und Abs. 1 AVB hätten keinen Bestand. Der Kläger hat nach Teilklagerücknahme und Erledigungserklärung bezüglich der ursprünglich beantragten Beitragsherabsetzung beantragt festzustellen, dass die beanstandeten Beitragsanpassungen unwirksam sind und dass die Beklagte zur Herausgabe der aus den erhöhten Prämien gezogenen Nutzungen nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verpflichtet ist. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.911,68 € sowie 1.394,32 € Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anforderungen an die Mitteilungsschreiben seien in formeller Hinsicht erfüllt. Es sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass allen strittigen Anpassungen Veränderungen in den Versicherungsleistungen (und nicht der Sterbewahrscheinlichkeiten) als Auslöser zugrunde gelegen hätten. Einem Bereicherungsanspruch stünde § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Für Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2016 hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif 720V zum 01.01.2012 in Höhe von 46,58 € unwirksam ist. Zur Begründung hat es - soweit für die Berufung noch relevant - ausgeführt, die Feststellungsanträge seien zulässig. Die weiteren Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 und 01.01.2020 seien wirksam: Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe sei formal ausreichend, weil im Nachtrag zum Versicherungsschein der konkrete Anpassungsgrund erläutert werde. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser könne den Ausführungen problemlos entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst habe. Die der Anpassung zugrundeliegende Regelung in § 8b Abs. 1 AVB sei - unabhängig von § 8b Abs. 2 AVB - nicht unwirksam. Ferner stehe der Wirksamkeit der Beitragserhöhung nicht entgegen, dass der Auslösungsfaktor in gesunkenen Versicherungsleistungen begründet gelegen habe. Einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen habe der Kläger gegen die Beklagte nicht: Ab dem Wirksamwerden der Prämienanpassung im Tarif 720V zum 01.01.2013 habe ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe bestanden. Der Anspruch auf Rückerstattung der im Tarif 720V für die bis zum 31.12.2012 gezahlten Erhöhungsbeiträge sei verjährt. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, Verzinsung oder auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine im Schriftsatz vom 12.04.2021 abgegebene Erledigungserklärung im Umfang von 70,93 € widerruft und seine Klage um 851,16 € auf die nach Anhängigkeit bis zwei Monate nach Zugang der Klageerwiderung gezahlten Beiträge in den Tarifen VS1200V und 451 erweitert. Die Erhöhungen zum 01.01.2020 in den Tarifen VS1200V und 451 seien sowohl formell als auch materiell unwirksam; die Erhöhungen zum 01.01.2013 in den Tarifen 720V und 741 seien lediglich formell unwirksam und durch die Nachbegründung in der Klageerwiderung geheilt worden. Die Prämienneufestsetzungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % lägen - hier die Erhöhungen in den Tarifen 720V und 741 zum 01.01.2013 sowie im Tarif VS1200V zum 01.01.2020 - seien endgültig unwirksam. § 8b Abs. 1, Abs. 2 der Versicherungsbedingungen seien mit den gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar: Denn § 8b I Abs. 1 S. 4 eröffne dem Versicherer seinem Wortlaut nach eine freie Entscheidung darüber, ob er eine Änderung vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht. Dies benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Die Beitragserhöhung im Tarif 451 zum 01.01.2020 sei ferner unwirksam, weil sie trotz gesunkener Leistungsausgaben erfolgt sei; für sie seien auch die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil bei der Mitteilung der maßgeblichen Gründe der Umstand der gesunkenen Leistungsausgaben nicht mitgeteilt worden sei.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.08.2021, Az.: 8 O 293/20, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:
1)
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam sind:
a) im Tarif VS1200V die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 70,53 €,
b) im Tarif 451 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,40 €,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 70,93 € herabzusetzen ist.
2)
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam waren:
a) im Tarif 720V die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 17,28 €,
b) im Tarif 741 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 9,10 €,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
3)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.610,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
die nach 3a) [sic] herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
5)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.394,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Die vertragliche Anpassungsklausel in § 8b MB/KK sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung als wirksam anzusehen. Beitragsanpassungen könnten auch trotz vermeintlich gesunkener Leistungsausgaben vorgenommen werden.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist bereits unzulässig (1.). Im Übrigen sind die Anträge unbegründet (2.).
1. Der Feststellungsantrag Ziffer 2, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 in den Tarifen 720V und 741, ist neben dem Leistungsantrag Ziffer 3 unzulässig; im Übrigen sind die Feststellungsanträge zulässig.
Aus einer Relevanz für die zukünftige Beitragspflicht des Klägers (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 17; vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 19) lässt sich die Zulässigkeit des Antrags nicht ableiten. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger zum 01.05.2018 aus den Tarifen 720V und 741 in die Tarife VS1200V und VSZ2 wechselte. Dies hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, wenngleich er mit Schriftsatz vom 12.04.2021 erklärt hat, dass die bislang vorliegenden Unterlagen diesen Vortrag nicht stützten. Aus dem von ihm vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2019 ergibt sich indes, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in den Tarifen VS1200V und VSZ2V - und nicht mehr in den Tarifen 720V und 741 - versichert war. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich ferner, dass im Tarif 720V zum 01.01.2018 eine Beitragserhöhung stattfand, deren Wirksamkeit der Kläger mit der Berufung nicht mehr in Frage stellt. Diese bildete fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamtheit (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 55 f.). Zahlungen auf die zum 01.01.2013 vorgenommenen Anpassungen in den Tarifen 720V und 741 leistete der Kläger daher ab dem 01.01.2018 (Tarif 720V) bzw. jedenfalls ab dem 01.01.2019 (Tarif 741) nicht mehr.
Der Antrag ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage aufgrund der Vorgreiflichkeit für die Rückforderung der Erhöhungsbeträge zulässig. Zwar genügt für eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteile vom 17.05.1977 - VI ZR 174/74, juris Rn. 17; vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17). Unzulässig ist sie aber, wenn die künftige Irrelevanz der Rechtsfrage für weitere mögliche Streitigkeiten offen zu Tage liegt, weil das Rechtsverhältnis bereits in vollem Umfang den Gegenstand der Hauptklage bildet (BGH, Urteil vom 17.05.1977 a.a.O.; vom 05.05.2011 - VII ZR 179, juris Rn. 21). So ist es hier: Der Zeitraum, in dem Beitragsanteile auf die Erhöhungen vom 01.01.2013 in den Tarifen 720V und 741 gezahlt wurden, ist bereits vom Leistungsantrag Ziffer 3 umfasst.
2. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger mit der Berufung noch angegriffenen Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 in den Tarifen 720V und 741 (a.) sowie zum 01.01.2020 in den Tarifen 451 und VS1200V (b.) wirksam waren.
a. Dies gilt zunächst für die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in den Tarifen 720V und 741.
aa. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert in formeller Hinsicht die Angabe, welche der beiden Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen oder Sterberisiko - sich verändert hat, sowie den Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden ist und die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteile vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20, juris Rn. 11, 13; vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 26; vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut, der die Mitteilung der "hierfür" maßgeblichen Gründe vorsieht, folgt, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend (BGH, Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 27; vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, juris Rn. 24 f.; vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, juris Rn. 18).
bb. Diesen Anforderungen wird die Mitteilung vom 17.11.2012 gerecht.
In dem Anschreiben wird zunächst in allgemeiner Form auf die Erforderlichkeit der Überprüfung und Anpassung der Beiträge hingewiesen. In den ausdrücklich in Bezug genommenen "Wichtigen Hinweisen" werden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dargestellt und der Schwellenwert offengelegt. In dem neu übersandten Versicherungsschein folgen sodann die konkreten und gerade für die Anpassung ab dem 01.01.2013 maßgeblichen Gründe. In dem Vermerk zum "Anpassungsgrund*" wird ausdrücklich mitgeteilt, dass die Beitragsanpassung für die beiden streitgegenständlichen Tarife durch eine Abweichung bei der Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen veranlasst wurde, die jenseits des zuvor mitgeteilten Schwellenwerts lag. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass Auslöser der Beitragsanpassung eindeutig und ausschließlich veränderte Versicherungsleistungen waren.
cc. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 ist auch materiell wirksam.
Die Beklagte durfte eine Anpassung nach § 8b Teil I Abs. 1 AVB vornehmen; diese Regelung ist ungeachtet der Unwirksamkeit von § 8b Teil I Abs. 2 AVB wirksam. Das hat der Bundesgerichtshof für entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Versicherungs- und Tarifbedingungen ausdrücklich bestätigt (Urteile vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, juris Rn. 33 ff.; vom 30.11.2022 - IV ZR 307/21, juris Rn. 20-22); der Senat teilt diese Ansicht (Urteil vom 17.02.2022 - 12 U 202/21, juris Rn. 107 ff.; Beschluss vom 04.11.2022 - 12 U 227/21, den Parteivertretern bekannt, nicht veröffentlicht).
Der Auffassung, eine Regelung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei einer unterhalb von 10?% liegenden Abweichung lediglich eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prämien vorsieht, sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (OLG Rostock, Urteil vom 27.09.2022 - 4 U 132/21, juris Rn. 122-137; OLG Köln, Urteile vom 04.03.2022 - 20 U 105/21, juris Rn. 51-55 und 20 U 106/21, juris Rn. 45-52; vgl. insoweit aber OLG Köln, Urteil vom 04.11.2022 - 20 U 61/22, juris Rn. 3), folgt der Senat nicht (so auch: OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2022 - 20 U 103/22, juris Rn. 36; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2022 - 1 U 55/22, juris Rn. 5 f.; Muschner, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 23a). Ein derartiges Verständnis widerspräche der Intention des historischen Gesetzgebers: In der Gesetzesbegründung heißt es eindeutig: "Die Versicherungsunternehmen können allerdings - zur Vermeidung großer Prämiensprünge - in den Versicherungsbedingungen einen geringeren Schwellenwert mit der Maßgabe festlegen, dass sie berechtigt sind, bereits beim Überschreiten dieses geringeren Wertes die Prämien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen" (BT-Drs. 12/6959, 62; Senat, Urteil vom 17.02.2022 - 12 U 202/21, juris Rn. 112 m.w.N.; Boetius, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 203 Rn. 808). § 8b Teil I Abs. 1 AVB steht damit nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in § 155 Abs. 3 S. 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG. Die Klausel begründet auch kein einseitiges Recht des Versicherers, nur Kostensteigerungen an die Versicherten weiterzugeben, sondern lediglich die Möglichkeit, das Überprüfungsverfahren auch bei einer Schwellenwertabweichung unterhalb von 10 % einzuleiten. Dass in diesen Fällen dem Versicherer ein Ermessen eröffnet wird, ob er anpasst oder nicht, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Die Ausübung dieses Ermessens darf nicht willkürlich (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 5; vgl. auch Muschner a.a.O.) oder missbräuchlich (vgl. zu § 4 Abs. 4 MB/KT BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, juris Rn. 21) erfolgen und ist zudem in den §§ 203 Abs. 2 VVG, 155, 160 VAG und der KVAV geregelt (vgl. Bruns, in: VersR 2021, 541, 544). Die Unwirksamkeit der Klausel lässt sich auch nicht auf die Besorgnis stützen, der Versicherer könne das Ermessen einseitig und missbräuchlich zu Lasten der Versicherungsnehmer ausüben, indem er nur Kostenerhöhungen, nicht aber Kostensenkungen an diese weitergibt. Eine solche, auf die Einzelfallumstände abstellende Bewertung des konkreten Verhaltens des Klauselverwenders anhand von § 242 BGB, dem neben den §§ 307 - 309 BGB die Funktion der sogenannten Ausübungskontrolle zukommt, hat bei der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB außer Betracht zu bleiben und begründet im Rahmen der dort gebotenen generalisierenden Betrachtung keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, juris Rn. 21).
b. Auch die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in den Tarifen 451 und VS1200V war wirksam.
aa. Das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2019 genügt den oben unter a.aa. dargelegten formellen Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG.
Die Beklagte weist in dem Anschreiben zunächst in allgemeiner Form darauf hin, dass die Leistungsausgaben jährlich überprüft und bei Bedarf die Beiträge angepasst werden. In den Erläuterungen im Beiblatt "NEUE BEITRÄGE IN DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG" kommt darüber hinaus zum Ausdruck, dass vorliegend die Leistungsausgaben sich verändert haben und dabei ein Schwellenwert existiert, der überschritten wurde ("Wenn die angefallenen Leistungsausgaben, wie es aktuell der Fall ist, deutlich über den kalkulierten liegen, sagt man, dass der Auslösende Faktor (AF) "Versicherungsleistungen" angesprungen ist."). Dies kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch den "Zusatzinformationen" entnehmen, in denen von einer Abweichung "über einem festgelegten Schwellenwert" die Rede ist. Im Nachtrag zum Versicherungsschein werden sodann unmissverständlich die auslösenden Faktoren für jeden der streitgegenständlichen Tarife, in denen eine Erhöhung stattfand, genannt. Überobligatorisch werden sogar die genauen Prozentwerte der Unter- bzw. Überschreitung mitgeteilt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem übersandten Nachtrag zum Versicherungsschein, dass die Beitragserhöhung im Tarif 451 trotz gesunkener Leistungsausgaben erfolgte. Unabhängig davon liegt eine Irreführung des Versicherungsnehmers bereits deshalb nicht vor, weil die Beklagte gar nicht darauf hätte hinweisen müssen, ob sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage nach oben oder nach unten verändert hat: Denn die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 20.07.2022 - IV ZR 295/20, juris Rn. 18).
bb. Schließlich war die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 auch materiell wirksam.
Soweit der Kläger für die Beitragsanpassung im Tarif VS1200V die Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage in § 8b Teil I Abs. 1, Abs. 2 AVB geltend macht, verhilft dies seiner Berufung wie unter a.cc. dargelegt nicht zum Erfolg.
Die Beitragserhöhung war im Tarif 451 darüber hinaus trotz gesunkener Leistungsausgaben wirksam: Sie ist auch dann möglich, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben hinter den prognostizierten zurückbleiben und der Schwellenwert daher nach unten überschritten wurde (OLG Dresden, Urteil vom 17.05.2022 - 4 U 2388/21, juris Rn. 45-54; OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - 9 U 74/20, juris Rn. 52; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 203 Rn. 22; Gramse, in: BeckOK VVG, Stand 01.11.2022, § 203 Rn. 25). Die Auffassung, eine dem Versicherungsnehmer günstige Entwicklung könne nur eine Prämiensenkung zur Folge haben (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 - 20 U 149/11, juris Rn. 28 f.; Klimke, in: Rechtshandbuch Private Krankenversicherung, Stand 2020, § 31 Rn. 23), ist weder durch den Wortlaut noch durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt: Das Anpassungsverfahren wird nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3, 4 VAG allein durch die Veränderung der Rechnungsgrundlage ausgelöst. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist (BGH, Urteile vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27; vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 27).
Im Anpassungsverfahren sind sodann sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen; dabei findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Mit Sinn und Zweck des Anpassungsrechts nach § 203 Abs. 2 VVG, im Interesse aller Versicherten die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 44, 49), wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine nach dem Ergebnis der Überprüfung notwendige Prämienerhöhung allein wegen des Absinkens des auslösenden Faktors ausgeschlossen wäre.
c. Den Anträgen des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 (Ziffer 1), der Rückzahlung weiterer Beitragsanteile nebst Zinsen (Ziffer 3) und Herausgabe der Nutzungen (Ziffer 4) steht demnach die Wirksamkeit der mit der Berufung noch angegriffenen Beitragsanpassungen entgegen.
Dies gilt auch, soweit der Kläger seine mit Schriftsatz vom 12.04.2021 abgegebene teilweise Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz teilweise widerrufen hat. Eine Erledigungserklärung ist zwar frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig - auch in der nächsten Instanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren (BGH, Urteil vom 14.03.2014 - V ZR 115/13, juris Rn. 14). Auch damit hat der Kläger jedoch - wie gezeigt - keinen Erfolg.
Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, folgt der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Rechtsverfolgung dem Anspruch in der Hauptsache.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war im Hinblick auf das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 27.09.2022 (4 U 132/21, vgl. das beim Bundesgerichtshof bereits anhängige Revisionsverfahren IV ZR 347/22) und angesichts der Verbreitung und Bedeutung entsprechender Klauseln, deren Wirksamkeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt wird, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Urteil vom 18.04.2023
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Prozessbevollmächtigte:
wegen Beitragserhöhung private Kranken-/Pflegeversicherung
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx, den Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx und die Richterin am Landgericht xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2023 für Recht erkannt:
Tenor:
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.08.2021, Az. 8 O 293/20, wird zurückgewiesen.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage erweitert hat, wird diese abgewiesen. - Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers in den Jahren 2013 und 2020.
Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... seit dem Jahr 1995 privat kranken- und pflegeversichert, unter anderem in den Tarifen 741 (zahnärztliche Behandlung), 451 (Krankenhaustagegeld) sowie 720V und VS1200V (jeweils Heilbehandlung). Bei Vertragsabschluss wurde die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Teil I - Musterbedingungen (MB/KK 2009) vereinbart. Deren § 8b lautet:
§ 8b Beitragsanpassung
Teil I
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 5%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. (...)
(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (...)
In der Vergangenheit kam es unter anderem - soweit für die Berufung noch von Bedeutung - zu folgenden Beitragsanpassungen:
im Tarif 720V zum 01.01.2012 in Höhe von 46,58 €,
im Tarif 720V zum 01.01.2013 in Höhe von 17,28 €,
im Tarif 741 zum 01.01.2013 in Höhe von 9,10 €,
im Tarif 451 zum 01.01.2020 in Höhe von 0,40 €,
im Tarif VS1200V zum 01.01.2020 in Höhe von 70,53 €.
Für alle Beitragsanpassungen teilte die Beklagte dem Kläger mit Anschreiben aus dem November des jeweiligen Vorjahres die Erhöhungen zum 1. Januar des folgenden Jahres mit. Auslöser für die Beitragsanpassungen waren jeweils geänderte Leistungsausgaben, nicht aber geänderte Sterbewahrscheinlichkeiten.
In dem Anschreiben vom 17.11.2012 heißt es unter anderem:
Warum erhöhen wir Ihren Beitrag?
Wir wollen Ihnen auch in Zukunft eine hochwertige Versorgung mit erstklassigen Leistungen bieten. Der medizinische Fortschritt führt jedoch mitunter zu einem Anstieg der Gesundheitskosten. Daher überprüfen wir entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einmal jährlich für jeden Tarif das Verhältnis von Beitragseinnahmen und Ausgaben. Ergibt sich eine signifikante Abweichung, werden die Beiträge entsprechend angepasst. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Wichtige Hinweise"
Unter "Wichtige Hinweise" heißt es sodann:
Rechtsgrundlage für die Anpassung von Beiträgen, Risikozuschlägen und Selbstbeteiligungen
Die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Beiträge ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), wenn die Anpassung darauf beruht, dass eine Abweichung der erforderlichen von den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5% und nicht mehr als 10% festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 203 Absatz 2 und 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn die Anpassung auf einer Abweichung von mehr als 10% beruht.
In dem beiliegenden Versicherungsschein ist zu den Tarifen 720V und 741 jeweils mitgeteilt "angepasst" und "Anpassungsgrund*". Der "Anpassungsgrund*" ist am Ende der Seite wie folgt erläutert: "Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Abweichung von mehr als 5 % und nicht mehr als 10 %".
In dem Anschreiben vom November 2019 heißt es unter anderem:
Die A. Private Krankenversicherung ermöglicht ihren Kunden, am medizinischen Fortschritt teilzuhaben. Das ist ein großes Versprechen, das Sicherheit gibt. Dies führte im letzten Jahr aber auch zu gestiegenen Leistungsausgaben in Ihrem Tarif bzw. Ihren Tarifen. (...)
Damit die Beiträge und Leistungsausgaben eines Tarifs dauerhaft im Gleichgewicht bleiben, prüfen wir jährlich, wie sich die Leistungsausgaben entwickeln. Bei Bedarf passen wir die Beiträge entsprechend an. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet.
Dem Schreiben lag ein Beiblatt "NEUE BEITRÄGE IN DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG" bei, in dem es unter anderem lautet:
WARUM KOMMT JETZT DIE ERHÖHUNG?
Einmal im Jahr werden die angefallenen Leistungsausgaben in der Krankenversicherung mit den kalkulierten verglichen. Wenn die angefallenen Leistungsausgaben, wie es aktuell der Fall ist, deutlich über den kalkulierten liegen, sagt man, dass der Auslösende Faktor (AF) "Versicherungsleistungen" angesprungen ist. Der Gesetzgeber verpflichtet uns dann zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Beiträge. Bei der Anpassung müssen auch weitere Kalkulationsgrundlagen wie beispielsweise der Rechnungszins berücksichtigt werden.
In dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein wird zu dem Tarif 451 mitgeteilt: "[ANPASSUNG]" sowie "Auslösender Faktor für die Beitragsanpassung: Versicherungsleistungen (-18,50%)" und zu dem Tarif VS1200V: "[ANPASSUNG]" und "Auslösender Faktor für die Beitragsanpassung: Versicherungsleistungen (+8,94%)".
In den beiliegenden "Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung" heißt es unter anderem:
1. Gründe und Methodik der Beitragsanpassung
Der Gesetzgeber verpflichtet uns jährlich auszuwerten, ob wir die Beiträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im § 203 (2) des Versicherungsvertragsgesetzes, im § 155 (1), (3) und (4) des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (vor allem §§ 15-17). (...)
Für den Auslösenden Faktor "Versicherungsleistungen" wird auf Basis der Leistungsausgaben der vergangenen drei Jahre nach einem vorgeschriebenen Verfahren der zukünftige Bedarf berechnet. Dieser wird mit den einkalkulierten Leistungsausgaben verglichen. Ergibt sich dabei eine Abweichung, die über einem festgelegten Schwellenwert liegt, und ist diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen, so ist eine Anpassung der Beiträge vorgeschrieben. Der Schwellenwert liegt je nach Tarif bei 5% oder 10%. Welcher Schwellenwert für Ihren Tarif gilt, können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen. (...)
Der Kläger zahlte die Prämien in der von der Beklagten jeweils festgesetzten Höhe. Er erhob mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2020 Klage, die am 23.12.2020 zugestellt wurde. In der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 12.03.2021 begründete die Beklagte die Beitragserhöhungen mit dem Anstieg der Leistungsausgaben.
Der Kläger hat vorgetragen, die mitgeteilten Begründungen zu den Beitragsanpassungen entsprächen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Eine Beitragserhöhung könne auch nicht auf gesunkene Leistungsausgaben als auslösender Faktor gestützt werden. Die Beitragserhöhungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % liege, seien auch aus materiellen Gründen unwirksam. § 8b Abs. 2 und Abs. 1 AVB hätten keinen Bestand. Der Kläger hat nach Teilklagerücknahme und Erledigungserklärung bezüglich der ursprünglich beantragten Beitragsherabsetzung beantragt festzustellen, dass die beanstandeten Beitragsanpassungen unwirksam sind und dass die Beklagte zur Herausgabe der aus den erhöhten Prämien gezogenen Nutzungen nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verpflichtet ist. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.911,68 € sowie 1.394,32 € Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anforderungen an die Mitteilungsschreiben seien in formeller Hinsicht erfüllt. Es sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass allen strittigen Anpassungen Veränderungen in den Versicherungsleistungen (und nicht der Sterbewahrscheinlichkeiten) als Auslöser zugrunde gelegen hätten. Einem Bereicherungsanspruch stünde § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Für Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2016 hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif 720V zum 01.01.2012 in Höhe von 46,58 € unwirksam ist. Zur Begründung hat es - soweit für die Berufung noch relevant - ausgeführt, die Feststellungsanträge seien zulässig. Die weiteren Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 und 01.01.2020 seien wirksam: Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe sei formal ausreichend, weil im Nachtrag zum Versicherungsschein der konkrete Anpassungsgrund erläutert werde. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser könne den Ausführungen problemlos entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst habe. Die der Anpassung zugrundeliegende Regelung in § 8b Abs. 1 AVB sei - unabhängig von § 8b Abs. 2 AVB - nicht unwirksam. Ferner stehe der Wirksamkeit der Beitragserhöhung nicht entgegen, dass der Auslösungsfaktor in gesunkenen Versicherungsleistungen begründet gelegen habe. Einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen habe der Kläger gegen die Beklagte nicht: Ab dem Wirksamwerden der Prämienanpassung im Tarif 720V zum 01.01.2013 habe ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe bestanden. Der Anspruch auf Rückerstattung der im Tarif 720V für die bis zum 31.12.2012 gezahlten Erhöhungsbeiträge sei verjährt. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, Verzinsung oder auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine im Schriftsatz vom 12.04.2021 abgegebene Erledigungserklärung im Umfang von 70,93 € widerruft und seine Klage um 851,16 € auf die nach Anhängigkeit bis zwei Monate nach Zugang der Klageerwiderung gezahlten Beiträge in den Tarifen VS1200V und 451 erweitert. Die Erhöhungen zum 01.01.2020 in den Tarifen VS1200V und 451 seien sowohl formell als auch materiell unwirksam; die Erhöhungen zum 01.01.2013 in den Tarifen 720V und 741 seien lediglich formell unwirksam und durch die Nachbegründung in der Klageerwiderung geheilt worden. Die Prämienneufestsetzungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % lägen - hier die Erhöhungen in den Tarifen 720V und 741 zum 01.01.2013 sowie im Tarif VS1200V zum 01.01.2020 - seien endgültig unwirksam. § 8b Abs. 1, Abs. 2 der Versicherungsbedingungen seien mit den gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar: Denn § 8b I Abs. 1 S. 4 eröffne dem Versicherer seinem Wortlaut nach eine freie Entscheidung darüber, ob er eine Änderung vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht. Dies benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Die Beitragserhöhung im Tarif 451 zum 01.01.2020 sei ferner unwirksam, weil sie trotz gesunkener Leistungsausgaben erfolgt sei; für sie seien auch die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil bei der Mitteilung der maßgeblichen Gründe der Umstand der gesunkenen Leistungsausgaben nicht mitgeteilt worden sei.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.08.2021, Az.: 8 O 293/20, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:
1)
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam sind:
a) im Tarif VS1200V die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 70,53 €,
b) im Tarif 451 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,40 €,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 70,93 € herabzusetzen ist.
2)
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam waren:
a) im Tarif 720V die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 17,28 €,
b) im Tarif 741 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 9,10 €,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
3)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.610,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
die nach 3a) [sic] herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
5)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.394,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Die vertragliche Anpassungsklausel in § 8b MB/KK sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung als wirksam anzusehen. Beitragsanpassungen könnten auch trotz vermeintlich gesunkener Leistungsausgaben vorgenommen werden.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist bereits unzulässig (1.). Im Übrigen sind die Anträge unbegründet (2.).
1. Der Feststellungsantrag Ziffer 2, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 in den Tarifen 720V und 741, ist neben dem Leistungsantrag Ziffer 3 unzulässig; im Übrigen sind die Feststellungsanträge zulässig.
Aus einer Relevanz für die zukünftige Beitragspflicht des Klägers (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 17; vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 19) lässt sich die Zulässigkeit des Antrags nicht ableiten. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger zum 01.05.2018 aus den Tarifen 720V und 741 in die Tarife VS1200V und VSZ2 wechselte. Dies hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, wenngleich er mit Schriftsatz vom 12.04.2021 erklärt hat, dass die bislang vorliegenden Unterlagen diesen Vortrag nicht stützten. Aus dem von ihm vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2019 ergibt sich indes, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in den Tarifen VS1200V und VSZ2V - und nicht mehr in den Tarifen 720V und 741 - versichert war. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich ferner, dass im Tarif 720V zum 01.01.2018 eine Beitragserhöhung stattfand, deren Wirksamkeit der Kläger mit der Berufung nicht mehr in Frage stellt. Diese bildete fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamtheit (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 55 f.). Zahlungen auf die zum 01.01.2013 vorgenommenen Anpassungen in den Tarifen 720V und 741 leistete der Kläger daher ab dem 01.01.2018 (Tarif 720V) bzw. jedenfalls ab dem 01.01.2019 (Tarif 741) nicht mehr.
Der Antrag ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage aufgrund der Vorgreiflichkeit für die Rückforderung der Erhöhungsbeträge zulässig. Zwar genügt für eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteile vom 17.05.1977 - VI ZR 174/74, juris Rn. 17; vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17). Unzulässig ist sie aber, wenn die künftige Irrelevanz der Rechtsfrage für weitere mögliche Streitigkeiten offen zu Tage liegt, weil das Rechtsverhältnis bereits in vollem Umfang den Gegenstand der Hauptklage bildet (BGH, Urteil vom 17.05.1977 a.a.O.; vom 05.05.2011 - VII ZR 179, juris Rn. 21). So ist es hier: Der Zeitraum, in dem Beitragsanteile auf die Erhöhungen vom 01.01.2013 in den Tarifen 720V und 741 gezahlt wurden, ist bereits vom Leistungsantrag Ziffer 3 umfasst.
2. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger mit der Berufung noch angegriffenen Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 in den Tarifen 720V und 741 (a.) sowie zum 01.01.2020 in den Tarifen 451 und VS1200V (b.) wirksam waren.
a. Dies gilt zunächst für die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in den Tarifen 720V und 741.
aa. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert in formeller Hinsicht die Angabe, welche der beiden Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen oder Sterberisiko - sich verändert hat, sowie den Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden ist und die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteile vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20, juris Rn. 11, 13; vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 26; vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut, der die Mitteilung der "hierfür" maßgeblichen Gründe vorsieht, folgt, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend (BGH, Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 27; vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, juris Rn. 24 f.; vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, juris Rn. 18).
bb. Diesen Anforderungen wird die Mitteilung vom 17.11.2012 gerecht.
In dem Anschreiben wird zunächst in allgemeiner Form auf die Erforderlichkeit der Überprüfung und Anpassung der Beiträge hingewiesen. In den ausdrücklich in Bezug genommenen "Wichtigen Hinweisen" werden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dargestellt und der Schwellenwert offengelegt. In dem neu übersandten Versicherungsschein folgen sodann die konkreten und gerade für die Anpassung ab dem 01.01.2013 maßgeblichen Gründe. In dem Vermerk zum "Anpassungsgrund*" wird ausdrücklich mitgeteilt, dass die Beitragsanpassung für die beiden streitgegenständlichen Tarife durch eine Abweichung bei der Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen veranlasst wurde, die jenseits des zuvor mitgeteilten Schwellenwerts lag. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass Auslöser der Beitragsanpassung eindeutig und ausschließlich veränderte Versicherungsleistungen waren.
cc. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 ist auch materiell wirksam.
Die Beklagte durfte eine Anpassung nach § 8b Teil I Abs. 1 AVB vornehmen; diese Regelung ist ungeachtet der Unwirksamkeit von § 8b Teil I Abs. 2 AVB wirksam. Das hat der Bundesgerichtshof für entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Versicherungs- und Tarifbedingungen ausdrücklich bestätigt (Urteile vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, juris Rn. 33 ff.; vom 30.11.2022 - IV ZR 307/21, juris Rn. 20-22); der Senat teilt diese Ansicht (Urteil vom 17.02.2022 - 12 U 202/21, juris Rn. 107 ff.; Beschluss vom 04.11.2022 - 12 U 227/21, den Parteivertretern bekannt, nicht veröffentlicht).
Der Auffassung, eine Regelung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei einer unterhalb von 10?% liegenden Abweichung lediglich eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prämien vorsieht, sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (OLG Rostock, Urteil vom 27.09.2022 - 4 U 132/21, juris Rn. 122-137; OLG Köln, Urteile vom 04.03.2022 - 20 U 105/21, juris Rn. 51-55 und 20 U 106/21, juris Rn. 45-52; vgl. insoweit aber OLG Köln, Urteil vom 04.11.2022 - 20 U 61/22, juris Rn. 3), folgt der Senat nicht (so auch: OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2022 - 20 U 103/22, juris Rn. 36; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2022 - 1 U 55/22, juris Rn. 5 f.; Muschner, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 23a). Ein derartiges Verständnis widerspräche der Intention des historischen Gesetzgebers: In der Gesetzesbegründung heißt es eindeutig: "Die Versicherungsunternehmen können allerdings - zur Vermeidung großer Prämiensprünge - in den Versicherungsbedingungen einen geringeren Schwellenwert mit der Maßgabe festlegen, dass sie berechtigt sind, bereits beim Überschreiten dieses geringeren Wertes die Prämien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen" (BT-Drs. 12/6959, 62; Senat, Urteil vom 17.02.2022 - 12 U 202/21, juris Rn. 112 m.w.N.; Boetius, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 203 Rn. 808). § 8b Teil I Abs. 1 AVB steht damit nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in § 155 Abs. 3 S. 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG. Die Klausel begründet auch kein einseitiges Recht des Versicherers, nur Kostensteigerungen an die Versicherten weiterzugeben, sondern lediglich die Möglichkeit, das Überprüfungsverfahren auch bei einer Schwellenwertabweichung unterhalb von 10 % einzuleiten. Dass in diesen Fällen dem Versicherer ein Ermessen eröffnet wird, ob er anpasst oder nicht, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Die Ausübung dieses Ermessens darf nicht willkürlich (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 5; vgl. auch Muschner a.a.O.) oder missbräuchlich (vgl. zu § 4 Abs. 4 MB/KT BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, juris Rn. 21) erfolgen und ist zudem in den §§ 203 Abs. 2 VVG, 155, 160 VAG und der KVAV geregelt (vgl. Bruns, in: VersR 2021, 541, 544). Die Unwirksamkeit der Klausel lässt sich auch nicht auf die Besorgnis stützen, der Versicherer könne das Ermessen einseitig und missbräuchlich zu Lasten der Versicherungsnehmer ausüben, indem er nur Kostenerhöhungen, nicht aber Kostensenkungen an diese weitergibt. Eine solche, auf die Einzelfallumstände abstellende Bewertung des konkreten Verhaltens des Klauselverwenders anhand von § 242 BGB, dem neben den §§ 307 - 309 BGB die Funktion der sogenannten Ausübungskontrolle zukommt, hat bei der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB außer Betracht zu bleiben und begründet im Rahmen der dort gebotenen generalisierenden Betrachtung keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, juris Rn. 21).
b. Auch die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in den Tarifen 451 und VS1200V war wirksam.
aa. Das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2019 genügt den oben unter a.aa. dargelegten formellen Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG.
Die Beklagte weist in dem Anschreiben zunächst in allgemeiner Form darauf hin, dass die Leistungsausgaben jährlich überprüft und bei Bedarf die Beiträge angepasst werden. In den Erläuterungen im Beiblatt "NEUE BEITRÄGE IN DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG" kommt darüber hinaus zum Ausdruck, dass vorliegend die Leistungsausgaben sich verändert haben und dabei ein Schwellenwert existiert, der überschritten wurde ("Wenn die angefallenen Leistungsausgaben, wie es aktuell der Fall ist, deutlich über den kalkulierten liegen, sagt man, dass der Auslösende Faktor (AF) "Versicherungsleistungen" angesprungen ist."). Dies kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch den "Zusatzinformationen" entnehmen, in denen von einer Abweichung "über einem festgelegten Schwellenwert" die Rede ist. Im Nachtrag zum Versicherungsschein werden sodann unmissverständlich die auslösenden Faktoren für jeden der streitgegenständlichen Tarife, in denen eine Erhöhung stattfand, genannt. Überobligatorisch werden sogar die genauen Prozentwerte der Unter- bzw. Überschreitung mitgeteilt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem übersandten Nachtrag zum Versicherungsschein, dass die Beitragserhöhung im Tarif 451 trotz gesunkener Leistungsausgaben erfolgte. Unabhängig davon liegt eine Irreführung des Versicherungsnehmers bereits deshalb nicht vor, weil die Beklagte gar nicht darauf hätte hinweisen müssen, ob sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage nach oben oder nach unten verändert hat: Denn die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 20.07.2022 - IV ZR 295/20, juris Rn. 18).
bb. Schließlich war die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 auch materiell wirksam.
Soweit der Kläger für die Beitragsanpassung im Tarif VS1200V die Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage in § 8b Teil I Abs. 1, Abs. 2 AVB geltend macht, verhilft dies seiner Berufung wie unter a.cc. dargelegt nicht zum Erfolg.
Die Beitragserhöhung war im Tarif 451 darüber hinaus trotz gesunkener Leistungsausgaben wirksam: Sie ist auch dann möglich, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben hinter den prognostizierten zurückbleiben und der Schwellenwert daher nach unten überschritten wurde (OLG Dresden, Urteil vom 17.05.2022 - 4 U 2388/21, juris Rn. 45-54; OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - 9 U 74/20, juris Rn. 52; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 203 Rn. 22; Gramse, in: BeckOK VVG, Stand 01.11.2022, § 203 Rn. 25). Die Auffassung, eine dem Versicherungsnehmer günstige Entwicklung könne nur eine Prämiensenkung zur Folge haben (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 - 20 U 149/11, juris Rn. 28 f.; Klimke, in: Rechtshandbuch Private Krankenversicherung, Stand 2020, § 31 Rn. 23), ist weder durch den Wortlaut noch durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt: Das Anpassungsverfahren wird nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3, 4 VAG allein durch die Veränderung der Rechnungsgrundlage ausgelöst. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist (BGH, Urteile vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27; vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 27).
Im Anpassungsverfahren sind sodann sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen; dabei findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Mit Sinn und Zweck des Anpassungsrechts nach § 203 Abs. 2 VVG, im Interesse aller Versicherten die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 44, 49), wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine nach dem Ergebnis der Überprüfung notwendige Prämienerhöhung allein wegen des Absinkens des auslösenden Faktors ausgeschlossen wäre.
c. Den Anträgen des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 (Ziffer 1), der Rückzahlung weiterer Beitragsanteile nebst Zinsen (Ziffer 3) und Herausgabe der Nutzungen (Ziffer 4) steht demnach die Wirksamkeit der mit der Berufung noch angegriffenen Beitragsanpassungen entgegen.
Dies gilt auch, soweit der Kläger seine mit Schriftsatz vom 12.04.2021 abgegebene teilweise Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz teilweise widerrufen hat. Eine Erledigungserklärung ist zwar frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig - auch in der nächsten Instanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren (BGH, Urteil vom 14.03.2014 - V ZR 115/13, juris Rn. 14). Auch damit hat der Kläger jedoch - wie gezeigt - keinen Erfolg.
Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, folgt der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Rechtsverfolgung dem Anspruch in der Hauptsache.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war im Hinblick auf das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 27.09.2022 (4 U 132/21, vgl. das beim Bundesgerichtshof bereits anhängige Revisionsverfahren IV ZR 347/22) und angesichts der Verbreitung und Bedeutung entsprechender Klauseln, deren Wirksamkeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt wird, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.