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  • 31.01.2022 · IWW-Abrufnummer 227209

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 07.12.2021 – 9 U 97/19

    1. Bei der Vermittlung einer Rürup-Rente muss der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer darüber aufklären, dass bei einem solchen Vertrag - anders als bei den meisten anderen privaten Rentenversicherungsverträgen - eine vorzeitige Auszahlung aus dem angesammelten Kapital nicht möglich ist.

    2. Für einen 41-jährigen Versicherungsnehmer ist eine Rürup-Rente wegen der fehlenden Flexibilität unter Umständen kein geeignetes Produkt, wenn die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers am Beginn seiner Selbständigkeit mit vielen Unsicherheiten und offenen Fragen behaftet ist.

    3. Liegt keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG vor, muss der Versicherungsvertreter bei einer Schadensersatzklage des Versicherungsnehmers den Inhalt der von ihm behaupteten Beratung beweisen.

    4. Legt der Versicherungsvertreter im Rechtsstreit eine schriftliche Beratungsdokumentation vor, muss er im Streitfall nachweisen, dass der Versicherungsnehmer diese Dokumentation vor Abschluss des Vertrages erhalten hat (§ 62 Abs. 1 VVG).

    5. Der Versicherer haftet im Rahmen von § 6 Abs. 1, Abs. 5 VVG für Beratungsfehler des Versicherungsvermittlers gemeinsam mit diesem als Gesamtschuldner.


    Oberlandesgericht Karlsruhe

    Urteil vom 07.12.2021


    In dem Rechtsstreit
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    1)
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    2)
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte:

    wegen Schadensersatzes

    hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht xxxs als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2021 für Recht erkannt:

    Tenor:

    I.
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21.06.2019 - 2 O 610/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

    1
    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.600,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.01.2019. Die Beklagte Ziffer 1 wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.600,00 € auch für die Zeit vom 21.11.2017 bis zum 17.01.2019 zu bezahlen.

    2
    Die Beklagte Ziffer 1 wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen in Höhe von 958,19 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2019.

    3
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    II.
    Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

    III.
    Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

    IV.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

    V.
    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe
    I.

    Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluss eines Rentenvertrages (Rürup-Rente) im Jahr 2010. Die Beklagte Ziffer 1 ist der Versicherer (Vertragspartner des Klägers), der Beklagte Ziffer 2 hat das Zustandekommen des Versicherungsvertrages als damals für die Beklagte Ziffer 1 tätiger Versicherungsvertreter vermittelt.

    Auf Antrag des Klägers kam es mit Übersendung des Versicherungsscheines vom 30.09.2010 durch die Beklagte Ziffer 1 an den Kläger zum Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages (vgl. den Versicherungsschein Anlage K 1). Versicherungsbeginn war der 01.10.2010. Es sollten Beiträge in Höhe von 200,00 € monatlich bis zum 01.10.2036 gezahlt werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Zahlung einer lebenslangen Altersrente beginnen in Höhe von monatlich 261,80 € zuzüglich der bis dahin angesammelten Überschussanteile. In Höhe der Beiträge war eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen. Es handelte sich um eine sogenannte Rürup-Rente, bei der aus steuerlichen Gründen ein Kapitalzugriff vor dem 01.10.2036 nicht möglich war. Der Vertrag sollte bis zum Beginn der Altersrente nicht kündbar sei; lediglich die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung während der Vertragslaufzeit blieb vorbehalten.

    Dem Abschluss des Vertrages waren Beratungsgespräche des Klägers mit dem Beklagten Ziffer 2 vorausgegangen. Bei welchem Gespräch was besprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Insbesondere ist streitig, ob es einen Beratungstermin am 28.09.2010 gab (vgl. dazu die von der Beklagten Ziffer 1 vorgelegte "Erklärung zum elektronischen Antrag", die entsprechend datiert ist), oder ob der Vertrag ohne einen Beratungstermin an diesem Tag zustande kam. Der Kläger befand sich bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten Ziffer 1 am Ende eines Privatinsolvenzverfahrens. Er machte sich im Jahr 2010 selbstständig. Diese Umstände waren dem Beklagten Ziffer 2 bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages bekannt.

    Der Kläger zahlte in der Folgezeit die vereinbarten monatlichen Beiträge in Höhe von jeweils 200,00 € an die Beklagte Ziffer 1. Mit Schreiben vom 18.10.2015 (Anlage K 2) wandte sich der Kläger an die Beklagte Ziffer 1. Er sei bei Abschluss des Vertrages vom Beklagten Ziffer 2 falsch beraten worden, da dieser ihm nicht erklärt habe, dass er als Versicherungsnehmer bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nie mehr an sein Geld kommen könne. Wenn er das gewusst hätte, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Er verlangte von der Beklagten Ziffer 1 eine Rückzahlung seiner Beiträge wegen Falschberatung. Dazu war die Beklagte Ziffer 1 nicht bereit. Der Vertrag wurde ab dem 01.08.2015 beitragsfrei gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren vom Kläger an die Beklagte Ziffer 1 insgesamt 11.600,00 € Beiträge gezahlt worden.

    Mit seiner Klage zum Landgericht hat der Kläger von beiden Beklagten Schadensersatz in Höhe von 11.600,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Der Beklagte Ziffer 2 habe ihm nicht erklärt, dass der Kläger bei einer Rürup-Rente bis zum Rentenbeginn keine vorzeitigen Auszahlungen verlangen könne. Außerdem sei der vermittelte Vertrag im Hinblick auf die damalige wirtschaftliche Situation des Klägers nicht sinnvoll gewesen.

    Beide Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Der Kläger sei im Zusammenhang mit der Aufnahme des Versicherungsantrags durch den Beklagten Ziffer 2 korrekt aufgeklärt und beraten worden, insbesondere über den Umstand, dass bei einer Rürup-Rente vor dem Zeitpunkt des Rentenbeginns keine Auszahlungen und keine Kündigung möglich seien. Die Beklagte Ziffer 1 hat im Verfahren vor dem Landgericht eine Beratungsdokumentation (Anlage B 1) vorgelegt, aus der ein korrekter Beratungsablauf ersichtlich sei. Mit einer schriftlichen Erklärung vom 28.09.2010 (Anlage B 2) habe der Kläger damals den Erhalt der Beratungsdokumentation bestätigt.

    Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten Ziffer 2 angehört und die Ehefrau des Klägers, M. F., als Zeugin zum Ablauf der Beratungsgespräche vernommen. Mit Urteil vom 21.06.2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu, da er den Nachweis einer fehlerhaften Beratung nicht geführt habe. Der Kläger habe durch seine Unterschrift auf der "Erklärung zum elektronischen Antrag" vom 28.09.2010 (Anlage B 2) bestätigt, dass ihm die Beratungsdokumentation vom selben Tag (Anlage B 1) ausgehändigt worden sei. Aus der Beratungsdokumentation ergebe sich insbesondere, dass der Kläger vor dem vereinbarten Rentenbeginn keine Auszahlung des angesparten Kapitals verlangen könne. Eine von der Dokumentation abweichende - fehlerhafte - Beratung habe der Kläger nicht bewiesen.

    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält, mit einer geringen Korrektur bei einer Nebenforderung, an seinen erstinstanzlichen Anträgen fest. Die erstinstanzliche Entscheidung sei aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen fehlerhaft. Die von der Beklagtenseite vorgelegte Beratungsdokumentation habe der Kläger nie erhalten, bei den Beratungsgesprächen sei eine solche Dokumentation nicht erstellt worden. Die angebliche Dokumentation sei inhaltlich unzutreffend; insbesondere sei er nie auf die Besonderheit der Rürup-Rente hingewiesen worden, wonach er keine Möglichkeit haben sollte, vor dem vereinbarten Rentenbeginn im Oktober 2036 eine Auszahlung oder eine Teilauszahlung des angesparten Kapitals zu erreichen. Die fehlende Flexibilität des abgeschlossenen Vertrages sei damals für den Kläger nicht sinnvoll gewesen, da nicht absehbar gewesen sei, wie sich seine wirtschaftliche Situation nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit entwickeln würde. Unter diesen Umständen habe der Beklagte Ziffer 2 dem Kläger ein für seine Situation nicht geeignetes Produkt vermittelt. Das Landgericht habe bei der Frage des Ablaufs der Beratung verkannt, dass eine Erfüllung der Beratungspflichten von den Beklagten nachzuweisen sei. Auf die angebliche Beratungsdokumentation könnten sich die Beklagten im Hinblick auf den Inhalt der Beratung zudem auch deshalb nicht stützen, weil die vorgelegte Dokumentation in vielen Punkten inhaltlich unzulänglich sei.

    Der Kläger beantragt:

    1.
    Auf die Berufung hin wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21.06.2019, Az. 2 0 610/18, abgeändert.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.600,00 € zu bezahlen, die Beklagte Ziffer 1 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017, der Beklagte Ziffer 2 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

    2.
    Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.101,94 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

    Beide Beklagte beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die vorgelegte Beratungsdokumentation sei vom Beklagten Ziffer 2 während der Beratung elektronisch erstellt worden. Mit Schreiben vom 28.09.2010 (Anlage BB 2) habe die Beklagte Ziffer 1 noch vor der Übersendung des Versicherungsscheins (Anlage BB 1) eine Kopie der Beratungsdokumentation übersandt. Die Beweislast für eine eventuell fehlerhafte Beratung obliege dem Kläger. Die dem Kläger vermittelte Rürup-Rente ("R.-B.-Rente") sei für den Kläger unter den gegebenen Umständen sinnvoll und geeignet gewesen. Der Vertrag habe den damaligen Wünschen und Vorstellungen des Klägers entsprochen. Ein Nachweis einer fehlerhaften Beratung sei dem Kläger nicht gelungen.

    Der Senat hat im Termin vom 20.10.2021 den Kläger und den Beklagten Ziffer 2 erneut angehört, und die Vernehmung der Zeugin M. F. wiederholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 20.10.2021 verwiesen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

    II.

    Die Berufung des Klägers hat in der Hauptsache Erfolg. Beide Beklagte sind dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, da die Beratung des Beklagten Ziffer 2 bei der Vermittlung der Rürup-Rente (Ring-Basis-Rente) im Jahr 2010 fehlerhaft war.

    1. Der Beklagte Ziffer 2 ist dem Kläger zum Schadensersatz in Höhe von 11.600,00 € gemäß § 63 VVG verpflichtet. Er hat seine Beratungspflichten gemäß § 61 Abs. 1 VVG verletzt.

    a) Der Beklagte Ziffer 2 war im Jahr 2010 als Versicherungsvertreter im Sinne von § 59 Abs. 2 VVG für die Beklagte Ziffer 1 tätig und hat den Abschluss des im Versicherungsschein vom 30.09.2010 dokumentierten Versicherungsvertrages vermittelt. Daher trafen den Beklagten Ziffer 2 gegenüber dem Kläger die Beratungspflichten gemäß § 61 Abs. 1 VVG.

    Hinsichtlich des Ablaufs der Beratung und der Pflichtverletzungen des Beklagten Ziffer 2 ist vom Sachvortrag des Klägers auszugehen. Denn es liegt keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation vor, die dazu führen würde, dass die Beweislast für Pflichtverletzungen beim Kläger liegen würde. Die Beweislast für die Einhaltung der Dokumentationspflichten (§§ 61 Abs.1, 62 Abs. 1 VVG) obliegt dem Beklagten Ziffer 2 (vgl. zur Beweislast bezüglich der Dokumentation Prölss/Dörner, VVG, 31. Auflage 2021, § 62 VVG Rand-Nr.20). Der Nachweis einer Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten ist vom Beklagten Ziffer 2 nicht geführt.

    Bei fehlender oder unzureichender Dokumentation des Beratungsablaufs muss - bei widerstreitendem Sachvortrag - der Versicherungsvermittler diejenigen Umstände nachweisen, die für die Erfüllung seiner Beratungspflichten maßgeblich sind. Dies folgt aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Dokumentationspflicht. Die Beratung bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrages ist davon geprägt, dass später nicht selten Probleme entstehen können, wenn der genaue Ablauf der Beratung geklärt werden muss. Die Dokumentationspflicht gibt einerseits dem Versicherungsvermittler (und dem Versicherer) die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer bei einem späteren Streit über den Ablauf der Beratung den Beweis führen muss, dass die Angaben in der Beratungsdokumentation unzutreffend sind. Andererseits soll eine korrekte Beratungsdokumentation dem Versicherungsnehmer später ermöglichen, aufgrund einer korrekten Dokumentation Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn die Beratung in wesentlichen Punkten fehlerhaft war. Aus diesen Gesichtspunkten folgt eine Umkehr der Beweislast, wenn eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Dokumentation fehlt, bzw. wenn der Versicherungsvertreter die Einhaltung der Dokumentationspflicht nicht nachweisen kann. (Vgl. zur Umkehr der Beweislast bei fehlender oder unzureichender Beratungsdokumentation BGH, NJW 2015, 1026 [BGH 13.11.2014 - III ZR 544/13], OLG München, VersR 2012, 1292; OLG Hamm, VersR 2016, 394 [OLG Hamm 24.06.2015 - 20 U 116/13].)

    b) Eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Beratungsdokumentation lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht feststellen. Die Beklagte Ziffer 1 hat zwar in der Anlage B 1 eine "Beratungsdokumentation" vom 28.09.2010 vorgelegt, die der Beklagte Ziffer 2 bei einem Beratungsgespräch vom 28.09.2010 auf einem elektronischen Gerät erstellt habe, und die anschließend mit Anschreiben der Beklagten Ziffer 1 vom selben Tag dem Kläger in Papierform übersandt worden sei (Anlage BB 2). Die Übermittlung der Beratungsdokumentation vor Abschluss des Versicherungsvertrages (also vor Übersendung des Versicherungsscheins an den Versicherungsnehmer) ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass sich der Versicherungsvertreter später auf die Dokumentation berufen kann.

    Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger die vorgelegte Beratungsdokumentation erhalten hat. Es ist nicht zu widerlegen, dass er - entsprechend seinem Vortrag - erst sehr viel später eine Kopie des von Beklagtenseite als Beratungsdokumentation vorgelegten Dokuments erhalten hat, nämlich, als er sich wegen des Vorwurfs einer Falschberatung durch die Beklagten an den Ombudsmann für Versicherungen gewandt hatte (vgl. dazu das Schreiben des Ombudsmanns für Versicherungen vom 01.03.2018, Anlage K 4). Da eine rechtzeitige Übermittlung der vorgelegten Beratungsdokumentation nicht nachgewiesen ist, ist für die Entscheidung des Senats vom Fehlen einer ordnungsgemäßen Beratungsdokumentation auszugehen.

    aa) Nach dem Sachvortrag der Beklagten wurde die Beratungsdokumentation bei einem abschließenden Beratungstermin am 28.09.2010 in Gegenwart des Klägers auf einem elektronischen Gerät erstellt. Ein Ausdruck auf Papier während des Beratungsgesprächs mit einer Übergabe an den Kläger oder eine elektronische Übermittlung der Dokumentation bei dem Beratungsgespräch war nach dem Vorbringen der Beklagten damals technisch nicht vorgesehen. Es ist mithin unstreitig, dass der Kläger bei dem von Beklagtenseite behaupteten Gespräch vom 28.09.2010 keine Dokumentation in Textform erhalten hat.

    bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger auf dem in der Anlage B 1 vorgelegten Papier-Formular ("Erklärung zum elektronischen Antrag") nicht bestätigt, dass er eine Beratungsdokumentation erhalten habe. Vielmehr sieht das unterschriebene Formular - entsprechend der damals bei der Beklagten Ziffer 1 üblichen Verfahrensweise - lediglich eine Bestätigung vor, dass der Versicherungsnehmer ein schriftliches Exemplar der elektronischen Beratungsdokumentation später von der Beklagten Ziffer 1 zusammen mit dem Antragsdokument per Post erhalten solle.

    cc) Der Beklagte Ziffer 2 hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger die vorgelegte Dokumentation mit dem im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten Anschreiben vom 28.09.2010 erhalten hat. Der Kläger hat angegeben, er habe dieses Schreiben nebst Anlage nie bekommen. Er habe sämtliche Unterlagen in einem Versicherungsordner verwahrt, so dass er einen Fehler in seinem Bereich ausschließen könne. Einen Nachweis für den Zugang des Schreibens nebst Anlage hat der Beklagte Ziffer 2 nicht geführt. Aus dem persönlichen Eindruck im Senatstermin vom 20.10.2021 haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben. Eine (mögliche) Absendung des Schreibens der Beklagten Ziffer 1 vom 28.09.2010 reicht zum Nachweis des Zugangs nicht aus.

    dd) Es kommt hinzu, dass sich im Senatstermin vom 20.10.2021 aufgrund der Angaben der Beteiligten Unklarheiten zu dem vom Beklagten Ziffer 2 behaupteten Beratungstermins vom 28.09.2010 ergeben haben. Diese Unklarheiten lassen es dem Senat zumindest nicht sicher erscheinen, ob das Schreiben vom 28.09.2010 tatsächlich in der vorgetragenen Art und Weise entstanden ist und an den Kläger abgesandt wurde.

    Der Kläger und seine als Zeugin vernommene Ehefrau haben schon im Verfahren vor dem Landgericht erklärt, es habe zwar insgesamt zwei Beratungstermine gegeben, der zweite (nach Erinnerung des Klägers und seiner Ehefrau abschließende) Beratungstermin habe jedoch bereits im Frühjahr des Jahres 2010 stattgefunden, und nicht erst Ende September des Jahres. Bei diesen Angaben sind der Kläger und seine Ehefrau im Senatstermin geblieben. Die Ehefrau des Klägers wies bei ihrer Aussage darauf hin, der Beklagte Ziffer 2 habe bei dem Termin im Frühjahr des Jahres 2010 erklärt, dass er im Laufe des Jahres nach Berlin übersiedeln werde, um dort seine weitere Tätigkeit auszuüben. Dies hat der Beklagte Ziffer 2 bestätigt. Bei der Frage, ob und wie es dann - gegebenenfalls nach einem Umzug des Beklagten Ziffer 2 - zu einem weiteren Beratungstermin am 28.09.2010 gekommen sei, war sich der Beklagte Ziffer 2 unsicher. Er habe sich im Zusammenhang mit dem Wechsel nach Berlin im Jahr 2010 in einer Übergangzeit befunden, in welcher er zwar "in der Regel" im Zusammenhang mit Besuchen bei seinen Eltern Angelegenheiten mit Kunden im hiesigen Raum persönlich abgewickelt habe, es sei aber "vieles denkbar". Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, dass am 28.09.2010 kein Beratungstermin stattgefunden hat, und dass die von Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen - einschließlich des Versicherungsantrags - auf andere Weise entstanden sein können, beispielsweise durch Übersendung schriftlicher Unterlagen durch den Beklagten Ziffer 2 an den Kläger zur Unterzeichnung, auf der Grundlage von früheren Beratungsgesprächen, die es unstreitig gegeben hatte.

    c) Der Beklagte Ziffer 2 hat in zweifacher Hinsicht seine Beratungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt.

    aa) Ein Hinweis in der Beratung, dass beim Vertrag über eine Rürup-Rente vor dem vereinbarten Rentenbeginn keine Möglichkeit bestand, eine vorzeitige Auszahlung des angesparten Kapitals zu erhalten, war wesentlich und erforderlich. Es handelt sich dabei um eine grundlegende Information, über welche der Versicherer, bzw. der Versicherungsvertreter, den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages aufklären muss. Es geht um eine Besonderheit der gesetzlichen Regelungen für die Rürup-Rente, die mit bestimmten Steuervorteilen zusammenhängt. Die Rürup-Rente unterscheidet sich in diesem Punkt von den meisten privaten Rentenverträgen, bei denen in der Regel vorzeitige Auszahlungen möglich sind. Wer sich für eine Rürup-Rente entschließt, hat für die Zukunft hingegen keine Flexibilität hinsichtlich des eingezahlten Kapitals, welches bis zum Rentenbeginn gebunden bleibt. (Vgl. zu Beratungsfehlern bei Vermittlung einer Rürup-Rente OLG Saarbrücken, VersR 2015, 1248 [OLG Saarbrücken 26.02.2014 - 5 U 64/13]; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.09.2018 - 3 U 88/17 -, zitiert nach Juris; vgl. zur Besonderheit des Ausschlusses einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bei der Rürup-Rente auch BGH, VersR 2016, 241 [BGH 11.11.2015 - IV ZR 402/14].)

    Der Beklagte Ziffer 2 hat den Nachweis nicht geführt, dass er den Kläger auf den Ausschluss einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals hingewiesen hat. Die Eintragung in der vorgelegten Beratungsdokumentation (Anlage B 1) ist unbehelflich, da diese den Anforderungen gemäß § 62 Abs. 1 VVG nicht entspricht (siehe oben).

    Der Beklagte Ziffer 2 hatte - entgegen seiner späteren Darstellung im Schriftsatz vom 03.11.2021 - im Termin vom 20.10.2021 keine konkrete Erinnerung an den Ablauf der Beratungsgespräche mit dem Kläger, er konnte lediglich auf seine damals allgemein übliche Praxis verweisen. Dies reicht angesichts der entgegenstehenden Angaben des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau nicht für einen sicheren Nachweis aus. Unter den gegebenen Umständen - und nach dem persönlichen Eindruck des Senats - ist die Darstellung des Klägers (kein Hinweis auf den Ausschluss einer vorzeitigen Rückzahlung) mindestens genauso plausibel wie der gegenteilige Sachvortrag des Beklagten Ziffer 2.

    Der Beklagte Ziffer 2 hat zwar darauf hingewiesen, es habe für ihn keinen Sinn gemacht, dem Kläger mit unzureichender Aufklärung eine Rürup-Rente zu vermitteln, weil er dem Kläger ohne Schwierigkeiten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit jederzeitiger Möglichkeit der Rückzahlung des angesparten Kapitals hätte vermitteln können, bei ähnlichen Provisionsaussichten für ihn selbst. Allerdings waren die Angaben bzw. Vermutungen des Beklagten Ziffer 2 zu der Frage, warum der Kläger ausgerechnet eine Rürup-Rente (mit Ausschluss von Rückzahlungen) abschließen wollte, wenig konkret und nur begrenzt überzeugend.

    Dem Senat erscheint es plausibel, dass der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er den Ausschluss einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals gekannt hätte. Dies spricht indiziell gegen einen Hinweis des Beklagten Ziffer 2. Der Kläger befand sich im Jahr 2010 in einer Situation, in der aus wirtschaftlicher Perspektive eine Bindung von Beiträgen für eine private Rentenversicherung für 26 Jahre nicht nahelag. Der Kläger stand am Ende eines Privatinsolvenzverfahren und am Beginn einer Selbstständigkeit mit geringen Einkünften. (Der vorgelegte Steuerbescheid des Klägers für das Jahr 2010 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 9.742,00 € aus.) Unter diesen Umständen war es für den Kläger ratsam, sich für die Zukunft im Hinblick auf mögliche Wechselfälle des Lebens eine gewisse Flexibilität zu bewahren, wenn er 200,00 € monatlich in eine private Altersversorgung investieren wollte.

    bb) Dem Beklagten Ziffer 2 fällt eine weitere Pflichtverletzung zur Last. Er hat dem Kläger den Abschluss einer Rürup-Rente empfohlen. Dies war fehlerhaft, da die Ring-Basis-Rente kein geeignetes Produkt für den Kläger war. Unter den gegebenen Umständen war die Empfehlung einer Rürup-Rente für den Kläger ungeeignet und daher für den Beklagten Ziffer 2 pflichtwidrig.

    Aus Beweislastgründen ist zum Versicherungsbedarf und zu den Angaben des Klägers gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 vom Sachvortrag des Klägers auszugehen; denn es fehlt eine Dokumentation entsprechend den Verpflichtungen gemäß § 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 VVG (s.o.). Der Kläger war bei Abschluss des Vertrages 41 Jahre alt; der Beklagte Ziffer 2 wusste, dass sich der Kläger am Beginn einer Selbstständigkeit als Einzelunternehmer und am Ende eines Privatinsolvenzverfahrens befand. Die wirtschaftliche Situation des Klägers war mit so vielen offenen Fragen für die Zukunft behaftet, dass eine private Rentenversicherung mit einer Festlegung auf 26 Jahre und ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung nicht zweckmäßig war.

    Der Beklagte Ziffer 2 hat bei seiner Anhörung zwar hervorgehoben, für ihn sei in der Beratung regelmäßig der Wunsch des Kunden entscheidend. Dieser Hinweis - ohne konkrete Erinnerung an die Beratungsgespräche mit dem Kläger - ändert jedoch nichts. Zum einen ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger - entgegen seinen eigenen Angaben - von sich aus den Wunsch nach einer Rürup-Rente geäußert hat. Zum anderen ist nicht nachgewiesen - und wenig plausibel (siehe oben) -, dass der Kläger Kenntnis von den wesentlichen Bedingungen einer solchen Rente hatte. An der Bewertung würde sich auch dann nichts ändern, wenn man unterstellen würde, dass die vorgelegte Beratungsdokumentation den Beratungsgesprächen zwischen dem Beklagten Ziffer 2 und dem Kläger, inhaltlich entsprach. Denn die Eintragungen in der Dokumentation enthalten keine Angaben dazu, welchen Bedarf der Beklagte Ziffer 2 tatsächlich ermittelt hat, bzw. welcher Bedarf vom Kläger genannte wurde. Aus der vorgelegten Dokumentation ergibt sich lediglich, dass der Kläger den Wunsch geäußert habe, seine monatliche Altersrente aufzustocken. Das reicht ohne weitere Details zu den Vorstellungen des Klägers nicht für die Empfehlung einer Rürup-Rente.

    d) Die Beratungsfehler des Beklagten Ziffer 2 führen zu einer Beweislastumkehr bei der Frage der Kausalität. Es ist zu vermuten, dass sich der Kläger bei korrekter Beratung gegen eine Rürup-Rente entschieden hätte (vgl. zur Beweislastumkehr bei der Kausalität Prölss/Dörner, a. a. O., § 63 VVG Rn. 17). Es ist plausibel, dass der Kläger in seiner damaligen wirtschaftlichen Situation sich gegen eine Rürup-Rente entschieden hätte bei einem Hinweis des Beklagten Ziffer 2 auf den Ausschluss einer vorzeitigen Auszahlung. Außerdem ist anzunehmen, dass er den Vertrag ohne die fehlerhafte Empfehlung des Beklagten Ziffer 2 nicht abgeschlossen hätte. Umstände zur Widerlegung der Kausalität sind nicht ersichtlich.

    e) Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe der gezahlten Beiträge entstanden. Ohne Abschluss des Vertrages hätte er diese Beiträge nicht an die Beklagte Ziffer 1 gezahlt. Es wurden unstreitig Beiträge in Höhe von insgesamt 11.600,00 € gezahlt.

    2. Auch die Beklagte Ziffer 1 haftet auf Schadensersatz in Höhe von 11.600,00 €. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten Ziffer 1 ergibt sich aus § 6 Abs. 1, Abs. 5 VVG.

    a) Die Beklagte Ziffer 1 haftet als Versicherer für Pflichtverletzungen des von ihr eingesetzten Versicherungsvertreters gemäß § 278 BGB (vgl. Prölss/Rudy, a. a. O., § 6 VVG Rn. 58). Die Beratungspflichten der Beklagten Ziffer 1 gemäß § 6 Abs. 1 VVG entsprechen den Pflichten des Versicherungsvertreters gemäß § 61 Abs. 1 VVG. Aus den Pflichtverletzungen des Beklagten Ziffer 2 ergibt sich daher unmittelbar die Haftung der Beklagten Ziffer 1 gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 5 VVG.

    b) Auch die Beklagte Ziffer 1 kann sich nicht auf die vorgelegte Beratungsdokumentation berufen, da eine Übermittlung der vorgelegten Dokumentation an den Kläger vor Abschluss des Vertrages (vgl. § 6 Abs. 2 VVG in der Fassung vom 25.06.2009) nicht nachgewiesen ist (siehe oben). Ob im Übrigen im Rahmen von § 6 Abs. 1 VVG zudem eine Unterschrift des Versicherungsnehmers unter der Beratungsdokumentation erforderlich wäre, wenn sich der Versicherer auf die Dokumentation berufen will (so Prölss/Rudy, a. a. O., § 6 VVG Rn. 34), kann wegen der nicht nachgewiesenen Übermittlung dahinstehen.

    c) Die Beklagte Ziffer 1 hat die für die Entscheidung des Senats maßgebliche Beweislastverteilung durch eine unzureichende Organisation der von den Versicherungsvertretern zu erstellenden Dokumentation verursacht. Üblich - und aus der Sicht sowohl des Versicherers als auch des Versicherungsnehmers zweckmäßig - ist eine Organisation, bei welcher die Dokumentation während des Beratungsvorgangs vom Versicherungsvertreter auf Papier erstellt bzw. ausgedruckt wird. Üblich ist sodann, dass die schriftliche Dokumentation im Beratungstermin vom Versicherungsnehmer unterschrieben wird, und dass anschließend sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherungsvertreter ein Exemplar des unterzeichneten Formulars erhalten. Bei einer solchen Organisation wären die Beweisprobleme des vorliegenden Verfahrens nicht entstanden; allerdings hätte der Kläger bei einer solchen Organisation aus den oben angeführten Gründen den Versicherungsantrag für die Ring-Basis-Rente möglicherweise auch nicht unterschrieben.

    3. Die Beklagten haften hinsichtlich der Hauptforderung und hinsichtlich der Nebenfor- derungen, soweit sich diese bei beiden Beklagten decken, gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.

    4. Die Beklagten haben sich erstinstanzlich auf Verjährung berufen. Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt. Eine Kenntnis des Klägers vom Beratungsfehler vor Juni 2015 ist nicht vorgetragen. Durch die demnächstige Zustellung der Ende Dezember 2018 erhobenen Klage wurde die Verjährung rechtzeitig gehemmt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, 167 ZPO).

    5. Dem Kläger stehen Zinsen aus der Hauptforderung zu entsprechend dem Tenor dieser Entscheidung gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorprozessual nur die Beklagte Ziffer 1 und nicht der Beklagte Ziffer 2 gemahnt wurde.

    6. Die Beklagte Ziffer 1 schuldet vorgerichtliche Anwaltskosten des Klägers nebst Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2, 291 BGB. Der Beklagte Ziffer 2 haftet nicht für die Anwaltskosten, da er vor dem Prozess nicht in Verzug gesetzt wurde, und da die Prozessbevollmächtigten des Klägers nur gegenüber der Beklagten Ziffer 1 vorprozessual tätig geworden sind. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind wie folgt abzurechnen:


    Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG    1,3: 785,20 €
    Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG:    20,00 €
    Summe netto:    805,20 €
    Mehrwertsteuer 19 %:    152,99 €
    Summe brutto:    958,19 €.

    Gründe für eine den Satz von 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr sind vom Kläger nicht vorgetragen.

    7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 100 Abs. 4 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

    8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

    RechtsgebietVVGVorschriften§§ 6 Abs. 1, Abs. 5, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63 VVG