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  • 02.07.2019 · IWW-Abrufnummer 209693

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 08.05.2018 – 7 U 52/17

    1. Eine einmal wirksam erklärte Nebenintervention bleibt den gesamten Instanzenzug hindurch fortbestehen, es sei denn, dass von ihr ausdrücklich Abstand genommen wird.

    2. Der Einwilligungsnachweis bei einem manipulierten Unfallgeschehen ist bereits dann geführt, wenn sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten feststellen lässt, was sich aus einer ungewöhnlichen Häufung von Umständen ergeben kann.

    3. Ein Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen ist, wenn die unfallbeteiligten Personen- wenn auch in anderem Zusammenhang - nicht davor zurückschreckten, allein aus finanziellen Gründen Falschangaben zu machen (hier bei der Bewertung eines Gebrauchtfahrzeugs).

    4. Weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation ist, wenn die Angaben der Unfallbeteiligten zum eigentlichen Unfallgeschehen ausgesprochen dürftig sind und das Schadensbild (hier großflächige Schäden auf der gesamten linken Fahrzeugseite) nach der Schilderung nicht plausibel ist.

    5. Eine zunächst verschwiegene Bekanntschaft der unfallbeteiligten Fahrer, die erst im Laufe des Prozesses offenbart wird, stellt ein wesentliches Indiz für eine Unfallmanipulation dar.

    6. Es bedarf keiner Einholung eines Kompatibilitätsgutachtens mehr, wenn die Gesamtschau aller Indizien bereits mit erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechen.

    Eine zunächst verschwiegene Bekanntschaft der unfallbeteiligten Fahrer, die erst im Laufe des Gerichtsprozesses offenbart wird, stellt ein wesentliches Indiz für eine Unfallmanipulation dar.


    Oberlandesgericht Schleswig

    Urt. v. 08.05.2018

    Az.: 7 U 52/17

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.06.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalles vom 10.05.2016 gegen 23.30 Uhr im Abzweig der B 404 auf die A 25 (Fahrtrichtung H) auf Schadensersatz in Anspruch.

    Beteiligt waren ein Audi A8/S8 der Klägerin, geführt von ihrem Geschäftsführer, seinerzeitiges amtliches Kennzeichen XX - XX XXXX, sowie ein rund 10 1/2 Jahre alter Porsche Boxster, seinerzeitiges amtliches Kennzeichen XX - XX XXXX, geführt und gehalten von der Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2).

    Der klägerische Audi, ein individuallackiertes Fahrzeug mit einem 4-Liter-8-Zylinder-V-Motor mit 382 kW, war erstmals zugelassen im November 2012. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im März 2015 im Rahmen einer Internetversteigerung für einen Gesamtpreis von 70.139,88 € (brutto) erworben (Rechnung Bl. 86 d. A.). Die Klägerin, die Vertragshändlerin und Werkstatt für Ford-Fahrzeuge ist, hatte dann längere Zeit erfolglos versucht, den Audi zu veräußern. Am 31.12.2015 hatte das Fahrzeug einen Vorschaden erlitten, wobei streitig war und ist, ob dieser ordnungsgemäß repariert worden ist; das Fahrzeug soll mit der rechten Seite gegen eine Leitplanke geprallt sein.

    Dem behaupteten Unfall vorausgegangen war Folgendes:

    Die Beklagte zu 1), die seinerzeit in Scheidung von ihrem Ehemann, mit dem sie gemeinsam die "F Ltd." betrieb, lebte, wollte der Klägerin zwei Fahrzeuge verkaufen, nämlich den Porsche Boxster sowie einen VW Passat. Dabei lernte sie den Geschäftsführer der Klägerin kennen. Am Vortag des hier streitigen Geschehens verabredeten der Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte zu 1) ein Treffen für den 10.05.2016 um 23:00 Uhr auf einem Parkplatz in der Nähe von H, um von dort aus - jeder mit seinem Wagen - gemeinsam nach H zu fahren. Vereinbarungsgemäß fuhren beide Fahrzeuge vom Treffpunkt los, die Beklagte zu 1) fuhr hinter dem klägerischen PKW.

    Die Klägerin hat behauptet, im Zuge der Fahrt nach H habe die Beklagte zu 1) beim Abbiegen von der B 404 auf die A 25 die linke Abbiegespur benutzt, ihr Geschäftsführer die rechte. Im Zuge des Abbiegens sei die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug zu weit nach rechts geraten, habe den Audi gerammt, der dann gegen die Leitplanke geraten sei. Dadurch seien sämtliche Schäden, wie in dem Gutachten des Sachverständigen T (Anl. K 1/Anlagenband) festgestellt, entstanden. Alsbald nach dem Unfall habe sie den beschädigten Audi für 19.000,00 € verkauft.

    Den Unfallschaden vom 31.12.2015 habe sie in ihrer eigenen Werkstatt vollständig und fachgerecht repariert gehabt.

    Ihr sei ein Schaden in Höhe von 43.467,68 € entstanden, der sich wie folgt zusammensetzt:

     
    Reparaturkosten (netto)    36.565,68 €      
    Sachverständigenkosten (netto)    2.377,00 €      
    Wertminderung    4.500,00 €      
    Kostenpauschale    25,00 €.     

    Die Klägerin hat beantragt,

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 43.467,68 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.05.2016 sowie 727,20 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte zu 2), zugleich als Streithelferin für die Beklagte zu 1), hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte zu 1) selbst hat keinen Antrag gestellt.

    Während die Beklagte zu 1) die Unfalldarstellung der Klägerin im Wesentlichen bestätigt hat, hat die Beklagte zu 2) bestritten, dass es überhaupt zu der behaupteten Kollision gekommen sei. Sollte es einen Zusammenstoß der Fahrzeuge gegeben haben, habe es sich um ein verabredetes Geschehen gehandelt. Sie hat behauptet, die Schäden an den Fahrzeugen seien nicht kompatibel. Der Vorschaden aus Dezember 2015 sei nicht ordnungsgemäß behoben worden, so dass sich allenfalls Reparaturkosten (netto) in Höhe von 10.006,66 € (Anl. B 5/Anlagenband Beklagte zu 2) ergeben könnten; auch die geltend gemachte Wertminderung sei übersetzt.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

    Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin sowie der Beklagten zu 1) abgewiesen.

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach den Gesamtumständen stehe fest, dass es sich um ein verabredetes Geschehen und damit nicht um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt habe.

    Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

    Sie vertritt die Auffassung, es lägen schon keine hinreichenden (Indiz-)Tatsachen für ein manipuliertes Geschehen vor. Fälschlicherweise sei das Landgericht davon ausgegangen, der unfallbeteiligte Porsche Boxster sei vorgeschädigt gewesen. Der in ihrem Eigentum stehende Audi A8 sei nach dem vorangegangenen Unfall ordnungsgemäß und unter Verwendung von Originalteilen repariert worden, wofür Beweis angetreten worden sei. Diesen hätte das Landgericht gegebenenfalls erheben müssen.

    Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, die Beklagte zu 2) sei zweitinstanzlich nicht als Streithelferin der Beklagten zu 1) aufgetreten.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen,

    sowie gegen die Beklagte zu 1) ein Versäumnisurteil zu erlassen.

    Die Beklagte zu 2) beantragt - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 1) -,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte zu 1) stellt keinen Antrag.

    Die Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, ein Versäumnisurteil könne gegen die Beklagte zu 1) nicht ergehen.

    Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    Der Senat hat ergänzend - wie aus der Sitzungsniederschrift vom 17.04.2018 ersichtlich - den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört.

    II.

    Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

    1. Der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1) kommt nicht in Betracht. Die Beklagte zu 2) hat wirksam als streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten zu 1) gemäß §§ 69 ff. ZPO auch für diese die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beantragt. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte zu 2) habe sich zweitinstanzlich nicht ordnungsgemäß als streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten zu 1) legitimiert, geht fehl. Die erstinstanzlich ordnungsgemäß mit Schriftsatz vom 30.11.2016 erklärte "Interessenvertretung der Beklagten zu 1) im Wege der Nebenintervention" wirkt auch ohne ausdrückliche Erklärung zweitinstanzlich fort. Es ist allgemein anerkannt, dass die einmal wirksam erklärte Nebenintervention den gesamten Instanzenzug hindurch fortbestehen bleibt (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rn 17 m. w. N.), es sei denn, von ihr wird ausdrücklich Abstand genommen, wovon allerdings hier keine Rede sein kann.

    Mithin ist die Beklagte zu 1), auch wenn sie selbst keinen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, nicht säumig im Sinne von § 331 ZPO.

    2. In der Sache steht bei der gebotenen Gesamtschau der (Indiz-)Tatsachen auch für den Senat fest, dass es sich bei der Kollision zwischen dem Audi A8 der Klägerin und dem Porsche Boxster der Beklagten zu 1) nicht um einen entschädigungspflichtigen Unfall im Rechtssinne - nämlich um ein plötzliches, von außen kommendes Ereignis - gehandelt hat, sondern vielmehr um ein verabredetes Geschehen. Das Einverständnis der Klägerin (in Gestalt ihres Geschäftsführers) mit der Beschädigung ihres Fahrzeuges schließt somit Ersatzansprüche aus.

    Der Einwilligungsnachweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten feststellen lässt, was sich aus einer ungewöhnlichen Häufung von Umständen ableiten lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013, 1 U 99/12). Wie schon vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil ganz zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt, rechtfertigt die ungewöhnliche Häufung von für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen die Feststellung, dass es sich um ein manipuliertes Geschehen gehandelt hat.

    Eine derartige "ungewöhnliche Häufung" von Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation liegt vor. In der Gesamtschau rechtfertigt sich daher der Rückschluss auf eine Unfallverabredung.

    Im Einzelnen:

    Ein wesentliches Indiz ist die Art der beteiligten Fahrzeuge, wobei hier mit dem Audi A8/S8 der Klägerin und dem Porsche Boxster der Beklagten zu 1) eine geradezu idealtypische Konstellation vorliegt.

    Der Audi A8/S8 war ein sehr hochwertiges Fahrzeug (Neupreis inkl. Mehrwertsteuer rund 135.000,00 €, ca. 3 1/2 Jahre alt mit einer Laufleistung von rd. 48.000 km), den die Klägerin zu einem immer noch erheblichen Preis von rund 73.000,00 € (brutto) erworben hatte. Nach dem Erwerb war es ihr nach den Angaben ihres Geschäftsführers allerdings nicht gelungen, das Fahrzeug weiter zu veräußern. Dabei ist es naturgemäß das Ziel einer Autohändlerin, Fahrzeuge zu verkaufen, statt sie als "totes Kapital" im Bestand zu führen. Nachdem dies nicht gelungen war und das Fahrzeug außerdem noch Ende 2015 einen Unfall erlitten hatte, bot sich eine Verwertung im Rahmen eines fiktiv abzurechnenden "Unfalls" (wie hier) durchaus an. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Schaden aus dem Unfall vom 31.12.2015 - bei dem es sich ebenfalls um einen ausgedehnten Streifschaden gehandelt haben soll - ordnungsgemäß repariert worden war, handelte es sich dabei doch um einen aufklärungspflichtigen Vorschaden, der die Absetzbarkeit des Fahrzeuges weiter negativ beeinflusst hätte. Ein potentieller Käufer, der bereit sein sollte, 60.000,00 € oder mehr für ein Gebrauchtfahrzeug zu investieren, erwartet bei einem derartigen Preis jedenfalls die Unfallfreiheit eines solchen Fahrzeuges.

    Mithin lag die finanzielle Motivation der Klägerin in Gestalt ihres Geschäftsführers für eine Unfallmanipulation auf der Hand.

    Der Porsche Boxster war ebenfalls ein für eine Unfallverabredung geeignetes Fahrzeug.

    Er zum Unfallzeitpunkt schon rund 10 1/2 Jahre alt. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) - nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten im Termin vor dem Senat - für den Fall, dass es sich um einen realen Unfall gehandelt habe, von der Beklagten zu 2) noch eine Entschädigung erwartet, lässt nur den Schluss zu, dass das Fahrzeug (voll-) kaskoversichert war, denn für eigenverursachte Schäden - wie hier - steht die Teilkaskoversicherung nicht ein. Die Beklagte zu 1) konnte also davon ausgehen, allenfalls mit einer Eigenbeteiligung belastet zu werden.

    Ganz zutreffend hat das Landgericht als weitere für eine Unfallmanipulation sprechende Indizien die eher ungewöhnlichen Umstände der "gemeinsamen" Fahrt des Geschäftsführers der Klägerin und der Beklagten zu 1) nach Hamburg angesehen.

    Daran ändert auch die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin nichts, man habe sich für 23:00 Uhr verabredet, weil er bis 21:00 Uhr noch beim Fußball gewesen sei.

    Ob der Porsche der Beklagten zu 1) tatsächlich die in dem "In-sich-Kaufvertrag" der Beklagten zu 1) vom 20.04.2016 (Bl. 97/98 d. A.) aufgeführten Schäden und Mängel (Verdeckmechanismus kaputt/Felgen beschädigt/Frontscheibenriss/Lackschäden vorne rechts) aufwies oder nicht, kann letztlich offenbleiben. Selbst wenn man unterstellt, die Schäden und Mängel seien tatsächlich nicht vorhanden gewesen und nur deshalb aufgeführt worden, um den Kaufpreis "zu drücken" (wie von dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 1) übereinstimmend angegeben) zeigt sich doch darin, dass die Beklagte zu 1) nicht davor zurückschreckte, aus finanziellen Gründen Falschangaben zu machen. Hier wollte sie der Klägerin, einer Ford-Händlerin, zwei Gebrauchtfahrzeuge verkaufen. Zwar ist es per se nicht ungewöhnlich, einem Autohändler ein Gebrauchtfahrzeug anzudienen, regelmäßig geschieht dies jedoch im Zuge des Kaufs eines Neufahrzeugs bzw. zumindest eines Gebrauchtfahrzeugs von eben diesem Händler. Von einem derartigen Geschäft war hier aber offensichtlich nicht die Rede, vielmehr wollte die Beklagte zu 1) allein zwei gebrauchte Fahrzeuge an die Klägerin verkaufen.

    Wie der Geschäftsführer der Klägerin eingeräumt hat, soll es sich dabei für die Klägerin letztlich um ein Verlustgeschäft gehandelt haben. Die Annahme, dass die Beklagte zu 1) sich dafür zu einer Unfallmanipulation bereitgefunden hat, ist deshalb nicht von der Hand zu weisen.

    Die Angaben der Unfallbeteiligten, des Geschäftsführers der Klägerin und der Beklagten zu 1) zum eigentlichen Unfallgeschehen sind ausgesprochen dürftig. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Landgericht (S. 4 des Protokolls vom 17.05.2017) "machte es plötzlich Rumms und ich wurde nach rechts gegen die Leitplanke gedrückt ... Ich lenkte mit meinem Lenkrad nach rechts und bin dann gegen die Leitplanke geraten".

    In der Schilderung der Beklagten zu 1) (S. 6 unten/7 oben des Protokolls) heißt es: "... Weil es allerdings in diesem Bereich keine Fahrbahnmarkierung gab, geriet ich auf die rechte Fahrspur und knallte dort auf das Fahrzeug von Herrn B ... Der Unfall war für mich sehr schreckhaft. Ich habe sofort eine Vollbremsung gemacht und merkte, wie Herr B nach rechts lenkte und dann wieder zurückkam ...".

    Nach dem Schadensgutachten Anl. K 1 wurde bei dieser Kollision das klägerische Fahrzeug (Anstoßgrafik S. 4 des Gutachtens T) sowohl im Frontbereich als auch im Bereich der gesamten rechten und linken Seite beschädigt, während ausweislich der Anl. B 6 (Anlagenband Beklagter zu 2)) der Porsche Boxster lediglich im Bereich des rechten vorderen Kotflügels beschädigt wurde.

    Nach den Schadensschilderungen der Unfallbeteiligten sind insbesondere die großflächigen Schäden auf der gesamten linken Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeuges nicht erklärlich.

    Der Einholung eines Kompatibilitätsgutachtens bedarf es gleichwohl nicht. Selbst wenn die Schäden objektiv kompatibel seien sollten, ändert dies nichts an der vom Senat angenommenen erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten, wofür insbesondere die - von der Beklagten zu 1) zunächst verschwiegene - Bekanntschaft der unfallbeteiligten Fahrer spricht.

    In der Gesamtschau hat der Senat daher - ebenso wie das Landgericht - keine Zweifel, dass es sich bei dem hier streitigen Geschehen nicht um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt hat, sondern um eine nicht entschädigungspflichtige Manipulation mit dem Ziel, ungerechtfertigt Versicherungsleistungen von der Beklagten zu 2) zu erlangen.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

    Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

    RechtsgebieteStVG, ZPOVorschriftenStVG § 7; StVG § 17; ZPO 69 ff., 331