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  • 08.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187810

    Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 21.07.2016 – 9 S 47/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 07.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 87 C 926/15 – wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

    Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird zugelassen.
     
    1
           
           
    Gründe: 2

    I.
    3

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Beiträgen zu einer Ratenschutzversicherung in Anspruch.
    4

    Der Kläger schloss unter dem 29.01.2013 mit der Y einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 21.776,00 EUR; gleichzeitig schloss er eine Ratenschutzversicherung mit einer Einmalprämie von 1.539,00 EUR auf, die mitkreditiert wurde. Die Laufzeit des Darlehensvertrages und der Ratenschutzversicherung auf 47 Monate beginnend ab dem 15.03.2013 angelegt; der Versicherung lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu Grunde.
    5

    Nach Umschuldung und Ablösung des Darlehensvertrags mit der Y erklärte der Kläger gegenüber dieser mit Schreiben vom 20.02.2014 die Kündigung der Ratenschutzversicherung; mit weiteren Schreiben an die Bank sowie an die Beklagte forderte er weiter die anteilige Rückzahlung des Versicherungsbeitrags.
    6

    Das Amtsgericht Neuss hat die Klage durch Urteil vom 07.09.2015 abgewiesen (Bl. 194ff. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vertrag sei bislang nicht durch eine Kündigung des Klägers beendet worden. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung trete eine Beendigung erst zum 15.03.2016 ein. Gemäß § 3 AVB-RSV könne das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sei, frühestens zum Schluss des Dritten oder jedes darauffolgenden Vertragsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Dem Kläger stehe auch kein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB zu, da es an einem Dauerschuldverhältnis fehle. Die Bank sei als Darlehensgeberin und Versicherungsnehmerin der Ratenschutzversicherung auch Prämienschuldnerin einer Einmalzahlung, die durch die Darlehensraten abgetragen worden sei. Darüber hinaus fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB.
    7

    Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Versicherungsprämie, mindestens aber 1.146,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 und 2. an ihn 201,71 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Rechtshängigkeitszinsen Beklagte zu zahlen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
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    Der Kläger trägt vor, bei dem streitbefangenen Versicherungsvertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Es liege auch ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, da der der Ratenschutzversicherung zu Grunde liegende Darlehensvertrag unstreitig vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit beendet worden sei und die Darlehensschuld des Klägers vollständig erloschen sei. Mit der Ratenschutzversicherung sei die Schuld aus dem zu Grunde liegenden Darlehensvertrag abgesichert worden. Der Kläger habe ausdrücklich und eindeutig seinen Willen bekundet, die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Streitverkündeten abzusichern. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch den Kläger nach der vorzeitigen Beendigung des zu Grunde liegenden Darlehensvertrages nicht gegeben. Gemäß § 39 Abs. 1 VVG stehe dem Versicherer im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspreche, in dem der Versicherungsschutz bestanden habe. Die streitbefangene Ratenschutzversicherung sei zwingend überteuert, weil beim Kläger kein Interesse am Fortbestand bestehe.
    9

    Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 (Bl. 300 d. A.) hat er erstmalig in der Berufungsinstanz den Widerruf des Versicherungsvertrages erklärt.
    10

    Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Wirksamkeit einer Regelung über eine Mindestlaufzeit sei höchstrichterlich gebilligt. Die Voraussetzungen des § 314 BGB lägen nicht vor. Soweit das Darlehen getilgt sei, müsse die Streitverkündete die Versicherungsleistung eindeutig an die versicherte Person erbringen. Im Übrigen stellten die Bedingungen zu sämtlichen versicherten Risiken stets auf den planmäßigen Darlehensablauf ab.
    11

    Zum erstmalig erklärten Widerruf vertritt die Beklagte die Auffassung, es handele sich um ein in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigendes neues Angriffsmittel. Im Übrigen enthielten die als Anlage BLD 2 vorgelegten Unterlagen eine Widerrufsbelehrung. Durch den klägerischen Schriftsatz vom 02.06.2015 werde bestätigt, diese spätestens zusammen mit der Klageerwiderung erhalten zu haben, so dass spätestens ab Zugang der Klageerwiderung die Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe. Darüber hinaus sei der Zugang der als Anlage BLD 2 vorgelegten Unterlagen erstinstanzlich unstreitig gewesen. Schließlich habe ein gesetzliches Widerrufsrecht gar nicht bestanden, da sich aus §§ 8, 9 VVG eindeutig ergebe, dass das gesetzliche Widerrufsrecht dem Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherer zustehe. Versicherungsnehmerin sei die Y; ein Widerrufsrecht der versicherten Person bestehe nicht.
    12

    Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte an den Kläger nach Ablauf der dreijährigen Vertragslaufzeit 195,82 EUR ausgezahlt. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
    13

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO und wegen des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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    II.
    15

    Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 07.09.2015 hat in der Sache keinen Erfolg, da die zulässige Klage unbegründet ist.
    16

    1.
    17

    Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
    18

    2.
    19

    Die Berufung ist  unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht.
    20

    a)
    21

    Ein Anspruch des Klägers auf anteilige Rückzahlung aufgrund einer Kündigung mit sofortiger Wirkung besteht nicht, da der Ratenschutzversicherungsvertrag auf eine Laufzeit von mindestens drei Jahren geschlossen worden ist, die erst am 15.03.2016 ablief.
    22

    Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass eine Mindestlaufzeit von drei Jahren bei Ratenschutz- bzw. Restschuldversicherungen nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 02.02.2016 – 9 S 11/15 –; Urteil vom 02.12.2015 – 9 O 119/14 –). Eine Mindestlaufzeit dieser Dauer entspricht bei Verträgen, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sind, dem gesetzlichen Leitbild in § 11 Abs. 4 VVG.
    23

    Eine nach den Bedingungen nicht vorgesehene Kündigungsmöglichkeit bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens lässt sich für die hier gegebene Ratenschutzlebensversicherung zunächst nicht aus §§ 150, 168 VVG herleiten. Der versicherten Person steht ein Kündigungsrecht nach diesen Vorschriften nicht zu (Reiff in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, § 168 VVG Rn 7 mit weiteren Nachweisen).
    24

    Aus §§ 500 ff. BGB lässt sich ebenfalls eine Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags mit anteiliger Prämienerstattung für den Fall, dass der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird, nicht herleiten. Diese Vorschriften regeln nur den Darlehensvertrag, nicht aber den Versicherungsvertrag, und zwar sogar auch dann nicht, wenn es sich um verbundene Geschäfte handelt.
    25

    Eine zur Kündigung gemäß § 314 BGB berechtigende Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ist nicht zu erkennen; entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Interesse am Versicherungsschutz auch nicht durch die Rückführung des Darlehens entfallen. Insbesondere verkennt der Kläger, dass er unabhängig von dem Bestand des Darlehens bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutz genießt, wobei sich die Leistung der Beklagten nach dem ordnungsgemäßen Darlehensverlauf richtet. Die streitgegenständlichen Ratenschutzversicherungen sind derart ausgestaltet, dass sie gerade nicht akzessorisch an den Bestand und die tatsächliche Höhe der gesicherten Darlehen gebunden sind, so dass bei Eintritt des Versicherungsfalles unabhängig vom tatsächlichen Bestand der Darlehensschuld die zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag noch offenen Raten als Versicherungsleistung ausgezahlt werden.
    26

    Valutiert – wie vorliegend – das Darlehen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr, darf die Bank die an sie geleistete Zahlung der Beklagten nicht einbehalten, sondern muss sie an den Kläger auskehren.
    27

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Geschäftsgrundlage insoweit weggefallen sei, als infolge der Darlehensablösung für ihn persönlich das Ratenausfallrisiko gegenüber der Bank nicht mehr bestanden habe. Denn insoweit handelt es sich, auch angesichts der vorstehend dargelegten Vertragsausgestaltung, um einen Umstand, der allein in seine Risikosphäre fällt.
    28

    b)
    29

    Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15.01.2016 erstmalig den Widerruf erklärt hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
    30

    aa)
    31

    Im Hinblick auf das vertraglich gewährte Widerrufsrecht ist der Widerruf außerhalb der Widerrufsfrist erklärt worden und entfaltet daher keine Wirkung.
    32

    bb)
    33

    Soweit sich der Kläger damit darauf beruft, ihm stehe ein vermeintlich zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht zu, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Erklärung des Widerrufs in der Berufungsinstanz ist prozessual grundsätzlich berücksichtigungsfähig, da die Ausübung von Gestaltungsrechten nicht dem Anwendungsbereich von § 531 ZPO unterfällt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht der versicherten Person besteht indes nicht.
    34

    Der Wortlaut des § 8 VVG besagt eindeutig, dass der Widerruf dem Versicherungsnehmer zusteht; eine vergleichbare Regelung im Bezug auf die versicherte Person sieht das Gesetz nicht vor.
    35

    Die Kammer verkennt nicht, dass in der Literatur mitunter vertreten wird, dass gerade bei der Restschuldversicherung, in der der Kreditgeber der Versicherungsnehmer ist und der Kreditnehmer, dessen Schutz die Versicherung dient, der aus dem Versicherungsvertrag für die Prämienzahlung verpflichtete Versicherte widerrufsberechtigt sei (Knops in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 8 VVG, Rn. 9). Eine Begründung für dieses vom Gesetzeswortlaut abweichende Postulat wird hingegen nicht gegeben und ist auch nicht erkennbar; insbesondere fehlt es an einer für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Lücke in der gesetzlichen Regelung. Planwidrig ist eine Lücke nur dann, wenn die in Rede stehende Regelungssituation vom Gesetzgeber nicht gesehen wurde oder wegen späterer Veränderungen der Umstände nicht gesehen werden konnte (Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL Oktober 2015, § 173 VwGO Rn 54). Bei der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes waren Gruppen- und Sammelversicherungen mit vergleichbaren Konstellationen allgemein bekannt; gleichwohl hat der Gesetzgeber kein Widerrufsrecht für die zur Prämienzahlung verpflichtete versicherte Person vorgesehen.
    36

    c)
    37

    Auch der zwischenzeitlich eingetretene Ablauf der Mindestvertragslaufzeit führt nicht zu einer teilweisen Begründetheit der Klage. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm ein über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 195,82 EUR hinausgehender Anspruch zusteht. Zutreffend hat die Beklagte die Kündigungserklärung des Klägers als hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ausgelegt und dies bereits mit Schreiben vom 21.02.2014 (Anlage L3) erklärt, indem sie mitgeteilt hat, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigung zum 15.03.2016 wirksam werde; zum genannten Datum werde sie unaufgefordert auf die Kündigung zurückkommen und eine Abrechnung zusenden.
    38

    Gemäß § 4 AVB-RSV ist ein Rückzahlungsbetrag nach Kündigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln, wobei entstandene Kosten und ein angemessener Stornoabschlag abgezogen werden. Soweit der Kläger die vorherigen Berechnungen der Beklagten angezweifelt hat, fehlt es an konkreten Einwendungen. Denn er hat bereits den plausiblen Vortrag der Beklagten, dass der Versicherungsbeitrag eine monatlich fallende Versicherungssumme vorsieht, sodass die im Versicherungsfall geschuldete Versicherungsleistung monatlich sinkt und der Versicherungsbeitrag nicht linear auf die Vertragslaufzeit zu verteilen ist, nicht widerlegt. Die Beklagte hat damit den Darlegungserfordernissen genügt und war nicht gehalten, eine detaillierte Abrechnung vorzulegen. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten, aus dem nachvollziehbar folgt, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls im ersten Monat der Vertragslaufzeit die Versicherungsleistung 47 Darlehensraten beträgt und diese monatlich um eine Darlehensrate sinkt, bis bei Eintritt des Versicherungsfalls im letzten Monat lediglich noch eine Rate zu leisten ist, ist der zurückgezahlte Anteil des Beitrags von 12,7 % nicht unplausibel. Addiert man die über die gesamte Laufzeit in Betracht kommenden Beträge der Versicherungsleistung, machen die für das letzte Vertragsjahr entfallenden Beträge lediglich 5,85 % der kumulierten Beträge sämtlicher Versicherungsleistungen aus. Auch wenn, wie die Kammer nicht verkennt, für eine vollständige Risikokalkulation und eine darauf basierende Prämienkalulation noch weitere Parameter zu berücksichtigen sind, lässt dies jedenfalls den Schluss zu, dass der von der Beklagten ausgezahlte Betrag nicht von vornherein unangemessen ist.
    39

    Ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Viertels des Versicherungsbeitrags im Hinblick auf die Beendigung nach drei Jahren der insgesamt vierjährigen Versicherungslaufzeit besteht nicht. Insbesondere ist keine Abrechnung pro rata temporis vorzunehmen, wie sie in § 39 VVG angeordnet ist (vgl. statt aller Staudinger in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2016, § 39 VVG Rn 3), da kein Fall des § 39 VVG vorliegt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 39 VVG ist die Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode. Daran fehlt es hier, da die Beendigung nicht unterjährig während einer laufenden Versicherungsperiode eingetreten ist, sondern zum Ende einer Versicherungsperiode. Denn Versicherungsperiode ist, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres (§ 12 VVG). Eine längere Versicherungsperiode kann nicht vereinbart werden (Fausten in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2016, § 12 VVG Rn 14; Armbrüster in:  Prölss/Martin, aaO., § 12 VVG Rn 5; Muschner in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Auflage 2015, § 12 VVG Rn 5).
    40

    III.
    41

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Denn die Klage war insoweit ursprünglich nicht begründet; der Kläger hatte auch keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung, da die Beklagte ausweislich des Schreibens vom einen 20.02.2014 angekündigt hat, zum Fälligkeitsdatum unaufgefordert auf die Kündigung zurückzukommen und sie den Anspruch nach Fälligkeit von sich aus erfüllt hat.
    42

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    43

    Die Revision war im Hinblick auf die Frage, ob der versicherten Person abweichend vom Gesetzeswortlaut des §§ 8 VVG ein Widerrufsrecht zusteht, zur Rechtsfortbildung zuzulassen.
    44

    Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 1.500,00 EUR
    45

    Rechtsbehelfsbelehrung:
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    Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
    47

    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.