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  • 21.01.2016 · IWW-Abrufnummer 183206

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.01.2016 – IV ZR 484/14


    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
    am 4. Januar 2016
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2014 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Streitwert: 10.500 €



    Gründe

    1


    1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 den Streitstand geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision des Klägers auch keine Aussicht auf Erfolg hat ( § 552a Satz 1 ZPO ). Darauf wird Bezug genommen.


    2


    2. Die am 7. Dezember 2015 beim Senat eingegangene Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege abzusehen.


    3


    a) Im Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 hat der Senat unter II. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage, ob eine Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mittelverwendungskontrolleur eine im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung versicherte berufliche Tätigkeit darstellt, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konk reten vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen Aufgaben beurteilt werden kann. Daran ist festzuhalten.


    4


    Soweit der Kläger geltend macht, für diese Auslegung sei die "von den Verträgen losgelöste Frage" erheblich, ob die Mittelverwendungskontrolle regelmäßig als Rechtsangelegenheit im Sinne von § 3 BRAO einzuordnen sei, ist dem nicht zu folgen, weil sich die Frage hier angesichts der im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Bedingungslage der Nummern 1 bis 5 der BVRR in dieser Allgemeinheit nicht stellt (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 Rn. 20, 21). Es ist deshalb für die Frage der Grundsätzlichkeit auch ohne Bedeutung, dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt in der vorgerichtlichen Korrespondenz die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs letztlich als anwaltliche Tätigkeit eingestuft hat.


    5


    An der Bewertung der im Hinweisbeschluss unter Rn. 27 aufgeführten Literaturstimmen hält der Senat fest. Anders als der Kläger meint, tritt von Rintelen (in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 26 Rn. 287) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats dafür ein, die Frage, ob eine Treuhändertätigkeit des Versicherungsnehmers mitversichert ist, anhand der im konkreten Einzelfall übernommenen Aufgabe zu entscheiden.


    6


    b) Soweit sich die Stellungnahme des Klägers unter II. gegen die im Hinweisbeschluss vorgenommene Auslegung der Nr. 1 BVRR wendet, versucht sie, die Auslegung des Senats, welche insbesondere die nachfolgenden Nummern 2 bis 5 BVRR und deren systematischen Zusammenhang zu Nr. 1 BVRR einbezieht, durch eine eigene - vorwiegend isolierte - Auslegung der Nr. 1 BVRR zu ersetzen. Auch das zeigt eine Grundsätzlichkeit der Rechtssache nicht auf. Für eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist angesichts des vom Senat gefundenen Auslegungsergebnisses kein Raum.


    7


    c) Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind jedenfalls in den beiden Haftpflichtprozessen, für die er hier Haftpflichtdeckung begehrt, keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass er Aufgaben im Sinne einer anwaltlichen Tätigkeit übernommen hätte und infolgedessen wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten hafte. Er ist deshalb im Streitfall durch die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht Opfer einer Diskrepanz zwischen Haftplicht- und Deckungsprozess geworden.


    8


    d) Dass der Kläger bei der Mittelverwendungskontrolle als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Sinne der hierfür ausweislich der Versicherungspolice von der Beklagten übernommenen Mitversicherung tätig geworden wäre, hat er weder in den Vorinstanzen noch in der Revisionsbegründung aufgezeigt. Der bloße Hinweis, der Versicherungsschutz für Steuerberater umfasse regelmäßig die geschäftsführende Treuhand, wozu auch die Mittelverwendungskontrolle zähle, genügt dafür nicht. Auch insoweit käme es vielmehr allein auf die konkret im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen Aufgaben an. Dass dazu steuerliche Fragen gezählt hätten, ist nicht ersichtlich.


    Mayen
    Felsch
    Harsdorf-Gebhardt
    Dr. Karczewski
    Dr. Bußmann

    Vorschriften§ 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 3 BRAO, § 305c Abs. 2 BGB