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  • 02.07.2014 · IWW-Abrufnummer 141973

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 30.01.2014 – 12 U 146/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Urt. v. 30.01.2014

    Az.: 12 U 146/12

    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 2012 abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.712,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.231,23 € seit dem 26. Februar 2011 und aus weiteren 5.481,42 € seit dem 21. Juli 2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Die Klägerin unterhielt seit 2006 eine "Autohausversicherung" (nachfolgend AHP) mit der Versicherungsnummer ... bei der Beklagten. Mitversichert als weitere Versicherungsnehmer waren ihre Tochtergesellschaften A1 ... GmbH & Co KG (nachfolgend A1) und A2 ... GmbH & Co KG (nachfolgend A2). Der Versicherungsschein enthielt folgende Angaben:

    "Versichertes Risiko

    Handel mit Kraftfahrzeugen und deren Reparatur

    Versicherungsort(e)

    Straße: ...-Str. ...

    Ort: ... Stadt1

    Versicherungsumfang

    Sachsubstanz-, Ertragsausfall- und Haftpflichtschäden sowie die Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung (Voll- und Teilkasko) gemäß Antrag und Allgemeiner Versicherungsbedingungen."

    Im Jahr 2008 erwarb die Klägerin das Betriebsgrundstück ...-Str. .... Sie ließ sich von der finanzierenden Sparkasse ein Angebot für eine Gebäudeversicherung vorlegen, das sie einem Versicherungsvermittler der Beklagten, dem Zeugen Z1, anonymisiert übermittelte.

    Die Klägerin hatte nach Vermittlung des Zeugen Z1 bereits die AHP abgeschlossen und bat ihn nun wegen des Eigentumsüberganges um ein Angebot für eine Gebäudeversicherung. Am 12.12.2008 fand ein Beratungsgespräch statt, dessen Inhalt streitig ist und in dessen Verlauf die Klägerin bei der Beklagten eine Gewerbe-Gebäudeversicherung beantragt, die zum 1.1.2009 in Kraft trat. Parallel hierzu schied die Klägerin aus der AHP aus. A1 erhielt am 17.12.2008 die neue Police für den (umgeschriebenen) Altvertrag AHP. Mitversichert in der AHP blieb A2.

    Am 29.11.2010 kündigte die Klägerin das Versicherungsverhältnis zum 31.12.2010. Die AHP wurde von A1 zum 1.1.2011 gekündigt. A1 und A2 traten am 2.5.2011 der Klägerin ihre Ansprüche aus der Gebäudesachversicherung, als Bestandteil der AHP an die Klägerin ab.

    Mit der Begründung, dass die Kündigungsfrist für die Gebäudeversicherung nicht eingehalten sei, hat die Beklagte für 2011 eine Versicherungsprämie von 5.532,76 € abgerechnet. Die Klägerin hat diese nicht bezahlt.

    Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Betriebsgrundstückes und dem Abschluss der Gebäudeversicherung. Die Klägerin hat behauptet, dass der Neuabschluss einer gesonderten Gebäudeversicherung im Dezember 2008 darauf zurückzuführen sei, dass sie davon ausgegangen sei, dass wegen des Wegfalls der Gebäudeversicherung der Voreigentümerin, für die Zukunft keine Gebäudeversicherung für das erworbene Betriebsgrundstück mehr bestünde. Der Zeuge Z1 habe sie falsch beraten, als er ihr im Dezember 2008 ein Angebot unterbreitete, ohne darauf hinzuweisen, dass in der damals mit ihr bestehenden AHP bereits eine Gebäudeversicherung enthalten gewesen sei. Durch den separaten Abschluss der Gebäudeversicherung neben der AHP seien nutzlose Aufwendungen entstanden und zwar für 2009 € 5245,76 und für 2010 weitere € 5.466,89 an Prämienzahlungen für die Gebäudeversicherung.

    Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Doppelversicherung nicht vorgelegen habe. Es fehle an einer Falschberatung. Der Zeuge Z1 habe die Zeugin Z2 bei dem Beratungsgespräch am 12.12.2008 darauf hingewiesen, dass in der bestehenden AHP bereits eine Gebäudeversicherung enthalten war. Die Klägerin habe trotzdem "entschieden" und "eindeutig" auf dem separaten Abschluss einer Gebäudeversicherung bestanden. Das neu erworbene Betriebsgrundstück mit Gebäude wäre nicht beitragsfrei mitgelaufen und eine deutliche Mehrprämie für das neu zu versichernde Risiko in der AHP angefallen. Ein Schaden sei nicht ersichtlich.

    Widerklagend macht die Beklagte die offene Prämienzahlung aus der separaten Gebäudeversicherung für das Jahr 2011 in Höhe von 5.532,76 € geltend.

    Das Landgericht hat am 26.4.2012 mündlich verhandelt und die Zeugen Z1 und Z2 vernommen. Es hat sodann gemäß § 128 Abs. 2 ZPO schriftlich entschieden und die Klage mit Urteil vom 14.1.2013 abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.532,76 € zuzüglich Zinsen sowie 10,00 € Mahnkosten und 546,69 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Stattgabe der Widerklage hat es im Wesentlichen damit begründet, dass das Versicherungsverhältnis mit der Klägerin nicht durch die Kündigung der Klägerin vom 29.11.2010 zum 31.12.2010, vielmehr erst zum 31.12.2011 geendet habe. Die AHP habe keine Gebäudeversicherung enthalten. Eine Falschberatung hat es abgelehnt. Wegen des Non-liquet bezüglich der sich widersprechenden Angaben der Zeugen Z1 und Z2 sei die Klägerin als beweisfällig anzusehen.

    Gegen das ihr am 22.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.12.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.2.2013 am 20.2.2013 begründet. Die Klägerin räumt ein, dass eine Doppelversicherung im Sinne des VVG nicht bestanden habe. Hätte sie im Dezember 2008 gewusst, dass es des Abschluss eines gesonderten Gebäudeversicherungsvertrages nicht bedurfte, hätte sie "alles beim alten" belassen. Ihr Schaden beruhe in den nutzlosen Prämien für die Gebäudeversicherung.

    Zwischen den Parteien habe im Dezember 2008 ein Beratungsvertrag bestanden, den die Beklagte, vertreten durch den Zeugen Z1, verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Der daraus folgende Schadensersatzanspruch sei auch auf die Befreiung von dem Gebäudeversicherungsvertrag gerichtet, welcher aufgrund der fehlerhaften Beratung eingegangen worden sei. Daraus folge ein ihr zustehendes Sonderkündigungsrecht bezüglich der Gebäudeversicherung, weshalb die Widerklage abzuweisen sei. Sie legt eine "aktualisierte" Abtretungsvereinbarung zwischen ihr, A1 und A2 vor, mit der ihr die Tochtergesellschaften sämtliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten aus Anlass des Abschluss der Gewerbegebäudeversicherung und der AHP abgetreten haben.

    Die Hilfsanträge hat sie für den Fall gestellt, dass der Senat davon ausgehe, dass es aufgrund der Einbeziehung des Gebäudes der Klägerin in die AHP zu einer Prämienerhöhung gekommen wäre.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß,

    unter Abänderung des am 9.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Stadt1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.712,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 5.466,89 € seit dem 26.2.2011 und aus weiteren 5.245,76 € seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € zu zahlen.

    Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen,

    1a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die jährlichen Prämien der Klägerin für die Jahre 2009 und 2010 bezüglich der Auto-Haus Versicherung unter dem Versicherungsschein Nr. ... gewesen wären, wenn das Grundstück mit dem darauf befindlichen Gebäude der Klägerin unter der Adresse "...-Str. ..., ... Stadt1" zum 1.1.2009 in den Versicherungsschutz der Auto-Haus-Police aufgenommen worden wäre.

    1b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gemäß Ziffer 1a. an Eides Statt zu versichern.

    1c) an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1a. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    2. die Widerklage abzuweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei zutreffend. Ein etwaiger Schaden sei unsubstanziiert.

    Nach dem Hinweis des Senats vom 24.1.2014 haben die Parteien ergänzend vorgetragen. Die Klägerin hat ihre Umsatzzahlen für die Jahre 2009 und 2010 mitgeteilt und ein an den Zeugen Z1 gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 20.11.2009 vorgelegt. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll des Senatstermins vom 30.1.2014 Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache mit Ausnahme einer geringfügigen Zuvielforderung an Zinsen Erfolg. Wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten auf Beklagtenseite ist diese der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung der Beklagten rechtfertigt auch eine Beendigung des Gebäudeversicherungsvertrages zum 31.12.2010, weshalb die Widerklage abzuweisen ist.

    1) Die Beklagte haftet der Klägerin gegenüber für den Schaden, der aufgrund des durch fehlerhafte Beratung erfolgten Neuabschluss der Gebäudeversicherung und Ausscheidens aus der AHP entstanden ist, §§ 6 Abs. 4 und Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 VVG, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Zeuge Z1 ist nach dem insoweit übereinstimmendem Vortrag und der Auffassung beider Parteien als Versicherungsvertreter gemäß § 59 Abs. 2 VVG für die Beklagte tätig gewesen. Für seine Fehlberatung im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung der gewerblichen Gebäudeversicherung hat gemäß § 278 BGB die Beklagte einzustehen.

    a) Dabei war zu berücksichtigen, dass zwar grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Pflichtverletzung des Versicherungsvertreters trägt. Vorliegend kommen ihr jedoch Beweiserleichterungen zugute, da das "Beratungsprotokoll: Gewerbliche Sach-, Haft- und Vermögensrisiken" völlig unzureichend war. Dies hat das Landgericht verkannt.

    (1) Nach den allgemeinen Grundsätzen trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Vertreter. Der beratungspflichtige Vertreter muss die behauptete Fehlberatung substanziiert bestreiten und darlegen, wie er im Einzelnen seinen Beratungs- und Informationspflichten nachgekommen ist.

    Dem Versicherungsnehmer obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Der Vermittler kann seiner Darlegungslast durch Aushändigung der Beratungsdokumentation nachkommen. Eine lückenhafte oder unzutreffende Dokumentation kann zu Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr führen (OLG München, 25 U 3343/11, VersR 2012, 1292, Juris RN 34, 37; OLG Saarbrücken, 5 U 502/10, VersR 2011, 1441, Juris RN 26, Prölls/Martin, 28. Aufl., § 63 RN 12).

    Die vorgelegte Dokumentation genügt nicht den Anforderungen des § 61 Abs. 1 VVG. Sinn der Vorschrift ist, dass aus der Dokumentation nachvollzogen werden kann, was der wesentliche Gesprächs- und Beratungsinhalt war. Auf S. 1 des Beratungsprotokolls hat der Zeuge Z1 als Beratungsgegenstand "Gewerbliche All Risks Gebäude- und Mietverlustversicherung" angekreuzt. Auf S. 2 folgt unter der Rubrik "Folgende Lösungen wurden empfohlen:" die handschriftliche Eintragung "Gewerbliche All Risks Gebäude- und Mietverlustversicherung". In der anschließenden Rubrik "Gründe für den Rat" ist handschriftlich eingetragen "Absicherung gegen Gewerbliche Risiken". Es fehlen Angaben zum konkreten Inhalt der Besprechung, zur zugrundeliegenden Motivation und zu den wesentlichen Gründen für den hier erteilten Rat, trotz bestehender AHP eine gesonderte gewerbliche Gebäudeversicherung abzuschließen, unter gleichzeitigem Ausscheiden aus der AHP. Welche Gründe hier dafür- oder dagegen sprachen, ob überhaupt in diesem Zusammenhang die AHP und die Einbeziehung einer Gebäudeversicherung in diese Thema waren, findet im Beratungsprotokoll keine Erwähnung. Es lässt als Gegenstand der Beratung nur isoliert den Abschluss einer gesonderten gewerblichen Gebäudeversicherung erkennen. Als Konsequenz daraus muss vorliegend nicht die Klägerin beweisen, dass die Beklagte sie, vertreten durch den Zeugen Z1, unzutreffend beraten hat, sondern die Beklagte eine pflichtgemäße Beratung.

    (2) Für die Beurteilung, ob die Beratung pflichtgemäß war, muss zunächst festgestellt werden, welcher Beratungsbedarf bei der Klägerin für den Zeugen Z1 erkennbar bestand. Der Zeuge Z1 hatte die Klägerin bereits im Zusammenhang mit der AHP beraten, deren Abschluss er 2006 vorbereitet hat. Ihm war bekannt, dass die zuvor von der Klägerin angemietete Liegenschaft im Lauf des Jahres 2008 in das Eigentum der Klägerin übergangen war, die nunmehr als neue Eigentümerin mit dem Wunsch auf Abschluss einer gewerblichen Gebäudeversicherung an ihn herangetreten war. Die Initiative zu einer Kontaktaufnahme ging von der Klägerin aus. Sie hat dem Zeugen Z1 am 3.12.2008 anonymisiert Teile eines Angebots eines Dritten zur Gebäudeversicherung für die ...-Str. ... übermittelt. Anhaltspunkte dafür, dass sie von einer Einbeziehung einer Gebäudeversicherung in der AHP wusste, fehlen. Für den Beratungsaufwand waren hier neben dem Schwierigkeitsgrad des angebotenen Versicherungsprodukts auch das bestehende - komplizierte - Versicherungsprodukt AHP mit der komplexen Situation dreier Versicherungsnehmer und den Konsequenzen etwaiger Veränderung für diese, sowie ein etwaiges falsches Vorverständnis der Klägerin vom Versicherungsumfang einzubeziehen. Die Beratung tangierte die Interessen der Klägerin wie auch ihrer Tochtergesellschaften.

    Nach dem Versicherungsschein und den einbezogenen AVB der bestehenden AHP umfasste diese eine Sachsubstanzversicherung. Gemäß Teil B § 16 Ziff. 1.2. der AVB - in der hier maßgeblichen Fassung Stand Januar 2005 - waren vermietete Sachen in der Sachsubstanzversicherung mitversichert. Davon ausgenommen war nach den AVB lediglich die Konstellation, dass der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer vereinbart hat, dass die fremde Sache nicht versichert zu werden braucht. Ein solcher Ausnahmefall ist von den Parteien nicht behauptet worden. Danach war das angemietete Betriebsgrundstück mit den dortigen Gebäuden ab Vertragsbeginn im Jahr 2006 gemäß Teil B § 16 Ziff. 1.2. und zum Beratungszeitpunkt wegen des Eigentumsübergangs gemäß Teil B § 16. Ziff. 1.1. mitversichert. Die Versicherung galt gemäß Teil B § 18 Ziff. 2.1. für die im Versicherungsvertrag bezeichneten und vom Versicherungsnehmer genutzten Grundstücke, Gebäude, Räume, hier also für das im Versicherungsschein genannte Betriebsgrundstück ...-Str. ....

    Wegen der anfänglichen Einbeziehung des Betriebsgrundstücks (nebst Gebäuden) als gemieteter Sache, dürfte es bereits an einem neuen Risiko in Hinblick auf den Übergang der Mietsache in das Eigentum der Klägerin fehlen. Ungeachtet dessen ist in der streitgegenständlichen Sachsubstanzversicherung für den Fall einer Risikoveränderung die Möglichkeit des Versicherers, eine Prämienanpassung zu verlangen, nicht vorgesehen, eine Möglichkeit die sich der Versicherer gemäß Teil D § 38 Ziff. 2. der AVB beispielsweise für die ebenfalls in die AHP einbezogene Haftpflichtversicherung vorbehalten hat.

    Die Prämienberechnung ist in Teil A. § 3 AVB geregelt. Nach der dortigen Ziff. 1 berechneten sich Erst- und Folgeprämie der AHP nach dem versicherten Risiko und dem konsolidierten Jahres-Nettoumsatz. Danach kann zugrunde gelegt werden, dass das versicherte Risiko bei der Berechnung der Erstprämie relevant war, eine etwaige Risikoveränderung im Haftpflichtbereich - wie ausgeführt - eine Erhöhungsverlangen des Versicherers hätte begründen können, was aber ausweislich der AVB nicht die hier maßgebliche Sachsubstanzversicherung tangierte. Im Übrigen war von einer Risikoveränderung wegen der anfänglichen Einbeziehung des von der Klägerin gemieteten Betriebsgrundstücks nicht auszugehen. Die Beklagte hat diese Auslegung ihrer AVB mit Schreiben vom 4.3.2011 gegenüber der Klägerin - jedenfalls bezogen auf das zum Beratungszeitpunkt bestandene Eigentum - im Wesentlichen bestätigt und hierzu ausgeführt: "Diese ist eine speziell für Autohäuser entwickelte Multi-Risks-Police. Neben diversen versicherten Gefahren beinhaltet die Police auch eine Gebäudeversicherung für die eigenen Gebäude des Versicherungsnehmers. Die Prämienberechnung dieser Police erfolgt nach dem Jahresumsatz. Wenn der Versicherungsnehmer keine eigenen Gebäude besitzt, kommt die Gebäudeversicherung der Police nicht zum Tragen und es ergibt sich dadurch keine Prämienreduzierung."

    Da die Berechnung umsatzabhängig erfolgt, führte dies nicht zu einer Ermäßigung der Prämie, wenn die Voraussetzungen der einbezogenen Gebäudeversicherung nicht erfüllt waren. Im Umkehrschluss konnte es auch nicht isoliert eine Erhöhung der Prämie nach sich ziehen, wenn die Voraussetzungen eintraten.

    (3) Der Zeuge Z1 hat angegeben, den Abschluss einer separaten Gebäudeversicherung, alternativ die Einbeziehung der Gebäudeversicherung in die bestehende AHP vorgeschlagen zu haben. Er hat nicht bestätigt die Klägerin dahin informiert zu haben, dass die Autohaus-Police eine Gebäudeversicherung für im Eigentum der Klägerin stehende Gebäude beinhaltete. Ob eine Prämienerhöhung und wenn ja in welcher Höhe durch die nach seiner fehlerhaften Einschätzung neue Einbeziehung eingetreten wäre, konnte er nicht sagen, hat dies damit begründet, dass an ihn "von vornherein" der konkrete Wunsch eine separate Gebäudeversicherung zu policieren herangetragen worden sei, will aber gleichwohl eine Einbeziehung vorgeschlagen haben, ohne dass er Angaben zu den möglichen wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen der Alternativen hätte machen können oder sich in dieser Richtung informiert hatte.

    Die Zeugin Z2 hat dagegen ausgesagt, dass ihr kein Vorschlag zur Erweiterung der bestehenden AHP unterbreitet worden sei. Der Zeuge Z1 habe ihr die erfragte separate Gebäudeversicherung ohne Hinweise oder Rückfragen oder Beratung zur bestehenden AHP angeboten.

    Die Beklagte hat die Beweiswürdigung des Landgerichts als widerspruchsfrei, nicht gegen Denkgesetze verstoßend und rechtmäßig verteidigt. Vor diesem Hintergrund ist bereits wegen der abweichenden Beweislastverteilung eine fehlerhafte, nicht ausreichende Beratung durch den Zeugen Z1 gegeben. Der Zeuge Z1 durfte sich nicht damit zufrieden geben, der Klägerin wunschgemäß ein Angebot für eine separate Gebäudeversicherung unter gleichzeitigem Ausscheiden aus der AHP zu unterbreiten, ohne sie darauf hinzuweisen, dass eine Gebäudeversicherung in der AHP bestand. Er hätte insbesondere die Hintergründe der Anfrage der Klägerin klären, auch bei einer etwaigen pauschalen Nennung "steuerlicher Vorteile" wirtschaftliche, beispielsweise prämienbezogene Vor-/Nachteile beider Alternativen ermitteln und darstellen müssen. Die Möglichkeit, dass er in diesem Zusammenhang auch Beratungspflichten gegenüber den Tochtergesellschaften verletzt haben kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

    (4) Das Verschulden des Zeugen Z1 wird gem. § 63 S. 2 VVG vermutet. Die Pflichtverletzung des Zeugen Z1 begründet zugleich, wovon beide Parteien und auch das Landgericht zutreffend ausgegangen sind, eine Haftung der Beklagten, da ihre Beratungspflichten und Schadensersatzpflicht in § 6 Abs. 1 und Abs. 5 VVG entsprechend ausgestaltet sind, sie sich das Verhalten ihres Vertreters nach § 278 BGB zurechnen lassen muss (OLG München, aaO. RN 49; Prölls/Martin, aaO. § 59 RN 25).

    (5) Die Fehlberatung durch den Zeugen Z1 war kausal für den Abschluss der gesonderten Gebäudeversicherung. Die Klägerin wäre nach dem hier anwendbaren Grundsatz der Vermutung aufklärungs- bzw. beratungsrichtigen Verhaltens bei einer zutreffenden Aufklärung, dass eine gewerbliche Gebäudeversicherung unter Berücksichtigung ihrer neuen Eigentumsverhältnisse in der AHP bereits enthalten war, in der AHP verblieben (OLG München, aaO. RN 51; Prölls/Martin, aaO. RN 31 zu § 59 VVG). Versicherungsrechtliche Argumente für den gesonderten Abschluss einer Gebäudeversicherung unter Ausscheiden aus der AHP hat die Beklagte nicht vorgetragen. Wirtschaftliche Argumente die zum Beratungszeitpunkt für die Empfehlung einer gesonderten Gewerbeversicherung auf dem Kenntnisstand der Beklagten im Beratungszeitraum gesprochen hätten, sind nicht ersichtlich, da eine Prämienerhöhung wegen des Eigentumsübergangs im Zusammenhang mit der Betriebsstätte ...-Str. ... - wie ausgeführt - versicherungsvertraglich nicht vorgesehen war.

    b) Die Beklagte ist der Klägerin danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der Klägerin durch die Verletzung der Beratungspflichten entstanden ist.

    Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung stünde, hier also so wie sie stünde, wenn die Beklagte sie darauf aufmerksam gemacht hätte, dass eine Gebäudeversicherung in der Autohaus-Police eingeschlossen war. Da die Klägerin den gesonderten Gebäudeversicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, vielmehr in der AHP verblieben wäre, sind ihr die aufgewendeten Prämien für die Gebäudeversicherung in den Jahren 2009 und 2010, insgesamt 10.712,65 € zu erstatten. Eine Prämienerhöhung wegen einer etwaigen Risikoveränderung konnte allenfalls umsatzabhängig unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen, dass der Verbleib der Klägerin in der AHP zu einem höheren Bruttoumsatz in den Jahren 2009 und 2010 und damit höheren als den tatsächlich von A1 gezahlten Beiträgen geführt hätte. Letzteres war hier nicht der Fall. Mit der Beklagten war für die AHP hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 ausweislich des im November 2009 von dem Zeugen Z1 an die Klägerin weitergeleiteten Schreibens der Beklagten (BK 4) die Vereinbarung getroffen worden, bei der Prämienberechnung jeweils einen Jahresnettoumsatz von 7.000.000,00 € zugrunde zu legen, die Prämie auch bei einem Ansteigen des Jahresnettoumsatzes auf beispielsweise 8.000.000,00 € unverändert zu belassen ("Selbst wenn der Umsatz für das Jahr 2009 noch auf...8.000.000 € steigen sollte wird es durch diesen Satz zu keiner Veränderung unserer Angebotsprämie kommen."). Der Jahresumsatz der nicht operativ tätigen Klägerin betrug unstreitig für 2009 € 331.204,87 und für 2010 € 354.814,58 €. Die Beklagte hat ihrer Beitragsberechnung zur AHP vom 18.6.2009 einen Jahresumsatz von 5.996.000,00 € zugrunde gelegt. Dass der prämienrelevante Umsatz in den Jahren 2009 und 2010 auf der Basis der aus der Anlage BK4 ersichtlichen Parteivereinbarungen und unter unterstellter Einbeziehung der Klägerin in die AHP versicherungsvertraglich eine Erhöhung der zu entrichtenden Beiträge über die von der A1 gezahlten Beträge hinaus zur Folge gehabt hätte, hat die Beklagte nicht dargelegt.

    2) Darüber hinaus rechtfertigt die Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung auch eine Beendigung des Gebäudeversicherungsvertrages der Parteien zum 31.12.2010. Der Versicherungsnehmer kann bei einer Pflichtverletzung gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 4 VVG die Aufhebung des Vertrages verlangen, vor dem Hintergrund, dass dieser trotz objektiver Werthaltigkeit für die Zwecke der Partei nicht voll brauchbar ist, dies einen Schaden darstellt (Prölls/Martin, aaO. § 6 RN 62). Ein außerordentliches Kündigungsrecht, von dem die Klägerin mit ihrer Kündigung vom 29.11.2010 zum 31.12.2010 Gebrauch gemacht hat, stellt in diesem Zusammenhang ein Weniger dar.

    3) Eine Entscheidung hinsichtlich der Hilfsanträge hatte zu unterbleiben, da die Klägerin die Stufenklage nur für den Fall erhoben hat, dass aufgrund der Einbeziehung "des Gebäudes der Klägerin" in die AHP zu einer Prämienerhöhung gekommen wäre. Davon war, wie ausgeführt, hier nicht auszugehen.

    4) Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € aus einem Gebührenstreitwert von 5.231,23 € besteht aus Verzug.

    5) Der Zinsausspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

    6) Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

    RechtsgebieteBGB, VVGVorschriften§ 241 BGB; § 278 BGB; § 280 BGB; § 6 VVG