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  • 20.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133609

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 15.10.2013 – 9 U 69/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    9 U 69/13
    20 O 360/12 (LG Köln)
    verkündet am 15.10.2013

    Oberlandesgericht Köln

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Rechtsstreit
    pp.

    hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
    auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2013
    durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Scheffler, die Richterin am Oberlandesgericht Wiegelmann und die Richterin am Landgericht Geerts
    für Recht erkannt:

    Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 27.02.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 360/12 – auf die Berufung der Beklagten abgeändert.

    Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

    Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Die Revision wird, beschränkt nach Maßgabe von Ziffer II.4 der Entscheidungsgründe, zugelassen.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 25.03.2010 (GA 8 ff). Einbezogen sind die VHB 2008 der Beklagten (GA 33 ff). Am 21.12.2010 brachen unbekannte Täter in die versicherte Wohnung ein. Mit Schreiben vom 06.01.2011 (GA 20) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie „zur Erhaltung ihres Versicherungsschutzes“ verpflichtet sei, der zuständigen Polizeibehörde „unverzüglich eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen einzureichen (Stehlgutliste)“. Am 28.01.2011 übersandte die Klägerin der Polizei per Fax eine handschriftliche Aufstellung (GA 21) im Wesentlichen über abhanden gekommene Schmuckstücke. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich auf die von der Klägerin geltend Versicherungsleistung von 18.935,00 € einen Betrag von 10.779,00 €, wobei sie von einem Erstattungsbetrag in Höhe von 17.965,00 € ausging und hiervon einen Abzug von 40 % mit der Begründung vornahm, die Klägerin habe ihre Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei verletzt. Die Klägerin hat die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Zahlung restlicher Versicherungsleistungen in Höhe von 8.156,00 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen.

    Die Klägerin hat beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen,
    1. an sie 8.165,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2011 zu zahlen;
    2. an sie weitere 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen

    Die Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 27.02.2013 Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 7.186,00 € verurteilt und die Klage nur abgewiesen, soweit die Klägerin auch Ersatz für einen weiteren Ring und ein Paar Ohrstecker verlangt hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei berufen könne. Die Kammer hat ausdrücklich offen gelassen, ob die entsprechende Klausel in Teil B § 8 Ziff. 2 a) ff VHB 2008 wirksam ist, und sich der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 20.09.2011 – 12 U 89/11 –, VersR 2011, 1560) angeschlossen, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Form des § 28 Abs. 4 VVG auf die fragliche (Aufklärungs-)Obliegenheit bzw. deren Folgen hinweisen müsse, an welcher es im Streitfall – unstreitig – fehlte. Soweit die Beklagte eine Teilregulierung unter Leistungskürzung vorgenommen hat, stelle diese ein deklaratorisches Anerkenntnis dar mit der Folge, dass sie mit einem Bestreiten von Entwendung und Wert der hiervon erfassten Sachen ausgeschlossen sei. Dies gelte indes nicht für die beiden weiteren Schmuckstücke, für welche noch kein Ersatz geleistet worden sei. Insoweit unterliege die Klage der Abweisung, weil die Klägerin für Entwendung und Wert von Ring und Ohrsteckern beweisfällig geblieben sei.

    Hiergegen wenden sich im Umfang ihres Unterliegens beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln.

    Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den abgewiesenen Klageanspruch in Höhe von 970,00 € für Ring und Ohrstecker weiter. Sie meint, dass die Entwendung dieser Schmuckstücke infolge des feststehenden Einbruchs sowie deren Wert mangels Bestreitens der Beklagten unstreitig seien. Die Klägerin rügt ergänzend die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht gemäß Hinweis der Vorsitzenden vom 18.01.2013 (GA 93) noch von „aussagekräftigen Wertnachweiseni“ ausgegangen sei.

    Die Klägerin beantragt,
    das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.02.2013 zum Aktenzeichen 20 O 360/12 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 970,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.01.2011 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das Urteil, soweit die Klage hinsichtlich des Wertersatzes für einen Ring abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der beanspruchten Versicherungsleistung für die Ohrstecker verweist sie nunmehr - unwidersprochen - darauf, dass sie diesen Anspruch ausweislich der Anlage K 3 vorgerichtlich zu 60 % reguliert hat.

    Die Beklagte beanstandet mit ihrem Rechtsmittel unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur die von dem Landgericht vertretene Auffassung zur Belehrungspflicht des Versicherers über die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste und wiederholt und vertieft im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage unter Abänderung des am 27.02.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 20 O 360/12 - abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,
    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das Urteil im Umfang ihres Obsiegens.

    Die Akte 64 UJs 367/11 StA Köln war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.08.2013 Bezug genommen.

    II.

    Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg, wohingegen das Rechtsmittel der Klägerin der Zurückweisung unterliegt.

    1.

    Soweit die Klägerin für den Ring „Rodolith“ auf der Grundlage des Wertnachweises gemäß Bl. 21 der beigezogenen Ermittlungsakte eine Versicherungsleistung von 745,00 € begehrt, hat die Beklagte unstreitig vorgerichtlich keine (Teil-)Zahlung auf der Grundlage der von ihr zugrunde gelegten Regulierungsquote von 60 % geleistet. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung, § 1 VVG i.V. mit A § 1 Nr. 1 b), § 3 Nr. 1, § 8 Nr. 1 und 2 VHB 2008, sei es in voller Höhe von 745,00 € oder in Höhe von 60 %, steht der Klägerin indes auch nicht zu. Die Klägerin ist weiterhin beweisfällig für die Voraussetzungen eines versicherten Entwendungstatbestands bezüglich des fraglichen Rings.

    Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Versicherungsnehmer bei einem versicherten Einbruchdiebstahl der ihm obliegenden Beweislast dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH Urt. v. 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - VersR 2007, 102 m.w.N.). Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehören aber nicht nur die - im Streitfall unstreitigen - stimmigen Einbruchspuren, sondern auch der Beweis, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.

    Beweis für das von der Beklagten nach den insoweit zutreffenden und von der Berufung auch nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zulässig bestrittene äußere Bild der Entwendung – dass nämlich der Ring „Rodolith“ unmittelbar vor dem Einbruch noch vorhanden war und danach nicht mehr – hat die Klägerin weiterhin nicht angetreten, auch nicht auf den von dem Senat in der mündlichen Verhandlung nochmals erteilten entsprechenden Hinweis hin.

    2.

    Hinsichtlich der Ohrstecker „Lotus“, für welche die Klägerin nach dem Wertnachweis Bl. 19 der Beiakte insgesamt 225,00 € beansprucht, steht nunmehr fest, dass die Beklagte hierauf im Zuge der vorgerichtlichen Teilregulierung 60 %, d.h. 135,00 €, gezahlt hat. In Höhe dieses Betrags ist die Klage deshalb bereits infolge Erfüllung unbegründet.

    Auch in Höhe des verbleibenden Differenzbetrags von 90,00 € steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen zu. Die Beklagte beruft sich mit Erfolg auf ein Recht zur Leistungskürzung wegen Verletzung der Obliegenheit der Klägerin zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei, weshalb zugleich das Rechtsmittel der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der zu 40 % nicht regulierten weiteren Ansprüche der Klägerin Erfolg hat.

    a)

    Nach Teil B § 8 Nr. 2 a) ff VHB 2008 obliegt es dem Versicherungsnehmer, „dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen“. Die Klausel ist inhaltsgleich mit der entsprechenden Regelung in § 21 Nr. 1 c VHB 92, welche in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH Beschl. v. 13.01.2010 – IV ZR 28/09VersR 2010, 903; BGH Urt. v. 17.09.2008 – IV ZR 317/05VersR 2008, 1491) durchgängig als wirksam zugrunde gelegt worden ist. Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel sind von der Klägerin nicht aufgezeigt worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.

    b)

    Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei liegen im Streitfall vor.

    aa)

    Die Klägerin hat erst am 28.01.2011 und damit mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch eine Aufstellung der ihr abhanden gekommenen Wertsachen bei der Polizei eingereicht. Dieser erhebliche Zeitablauf ist ohne Zweifel nicht mehr „unverzüglich“ i.S. der Klausel. Obendrein war die von ihr handschriftlich gefertigte Liste teilweise nahezu unleserlich und beinhaltete lediglich eine ihrer Art nach schlagwortartige Aufstellung der Schmuckstücke ohne nähere Beschreibung.

    bb)

    Die Klägerin hat bei der deutlich verspäteten Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Wenn nicht schon über die notwendige Kenntnisnahme von den ihr nach dem Bedingungswerk obliegenden Pflichten (so grundsätzlich BGH Beschl. v. 13.01.2010 - IV ZR 28/09 – r+s 2010, 245 ), so hat sie jedenfalls durch das ihr von der Polizei bereits am 22.12.2010 übergebene Formular (vgl. BA 3 a.E.) und nochmals durch die ausdrückliche Aufforderung der Beklagten in deren Schreiben vom 06.01.2011 von der Notwendigkeit erfahren, der Ermittlungsbehörde umgehend die Schadenaufstellung zukommen zu lassen. Es besteht unter diesen Umständen nach Auffassung des Senats kein Zweifel daran, dass die Klägerin die ihr obliegende Sorgfalt gröblich verletzt hat. Ihr nur pauschaler Verweis auf berufliche und private Anspannung vermag die Klägerin nicht zu entlasten.

    c)

    Den Kausalitätsgegenbeweis hat die Klägerin nicht geführt. Bereits die wenigen Schmuckstücke, die sie bis heute überhaupt näher beschrieben hat, weisen offenkundig individualisierbare Merkmale auf, sind nämlich, wie aus den im Ermittlungsverfahren teilweise vorgelegten Wertnachweisen (BA 19 - 21) ersichtlich, von einer Goldschmiedin angefertigt und signiert worden. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass bei einer unverzüglichen und präzisen Beschreibung der abhanden gekommenen Schmuckstücke ein Fahndungserfolg erreicht worden wäre.

    d)

    Einer aus der Obliegenheitsverletzung der Klägerin folgenden teilweisen Leistungsfreiheit der Beklagten steht nicht entgegen, dass es im Streitfall an einem Hinweis des Versicherers auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung i.S. des § 28 Abs. 4 VVG fehlt.

    Das Landgericht hat sich der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 20.09.2011 – 12 U 89/11 –, VersR 2011, 1560) angeschlossen, dass die bisherige Rechtsprechung infolge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, es vielmehr in nach dem VVG n.F. zu beurteilenden Versicherungsfällen einer Belehrung des Versicherers über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Obliegenheit in Teil B § 8 Nr. 2 a) ff (2. Alternative) VHB 2008 in der Form des § 28 Abs. 4 VVG bedürfe. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.

    Eine Anwendung des § 28 Abs. 4 VVG auf die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer sogenannten Stehlgutliste bei der Polizei setzte nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass es sich hierbei um eine „Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit“ handelte. Dies ist aber nicht der Fall.

    Die in § 28 Abs. 4 VVG genannten Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten dienen dem Interesse des Versicherers an der Feststellung des Versicherungsfalls sowie dem Umfang seiner Leistungspflicht und halten den Versicherungsnehmer solcherart zur Information und Mitwirkung an. Die Klausel in Teil B § 8 Nr. 2 a) ff (2. Alternative) VHB 2008 ist demgegenüber, wie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres ersichtlich, nach Sinn und Zweck darauf ausgerichtet, die Ermittlungsbehörden durch möglichst konkrete Beschreibungen der bei einem Einbruch entwendeten Gegenstände in die Lage zu versetzen, zielgerichtete Fahndungsmaßnahmen – frühzeitig – einzuleiten. Zugleich soll die zeitnahe Übersendung einer Stehlgutliste der Möglichkeit vorbeugen, dass der Versicherungsnehmer den Schaden nachträglich aufbauscht, womit die Obliegenheit auch der Verminderung der Vertragsgefahr dient (Senat Urt. v. 23.01.1996 – 9 U 393/94, r+s 1998, 250 sowie Urt. v. 28. 03.2000 – 9 U 112/99 –, r+s 2000, 339; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., X II Rn. 82).

    Die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei stellt sich deshalb unter allen Aspekten als Schadenminderungsobliegenheit i.S. des § 82 VVG dar, für welche das Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG nicht gilt (ebenso Rixecker in ZfS 2012, 30 und in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 28 Rn. 94 und § 31 Rn. 32; Günther in VersR 2011, 1561; Looschelders in MK-VVG/Langheid-Wandt, § 82 Rn. 31; Martin a.a.O. Rn. 81).

    Ob sich im Übrigen eine generelle Hinweispflicht nach § 28 Abs. 4 VVG mit der Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit (so die bisher ganz herrschende Meinung zur Stehlgutliste unter Geltung des VVG a.F.; vgl. Senat Beschl. v. 25.09.2007 – 9 U 193/06VersR 2008, 917 m.w.N.) überhaupt vereinbaren lässt (verneinend Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 212; Günther a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.09.2012 – 5 U 68/12VersR 2013, 180), bedarf keiner Erörterung.

    e)

    Die von der Beklagten zugrunde gelegte Leistungskürzung um 40 % trägt den Ausprägungen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grads des Verschuldens der Klägerin sachgerecht und angemessen Rechnung.

    3.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    4.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen – nur – vor, soweit der Senat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 VVG von dem bezeichneten Urteil des OLG Karlsruhe abweicht. Insoweit beschränkt wird die Revision zugelassen.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 8.165,00 €. Hiervon entfallen auf die Berufung der Klägerin 970,00 € und auf die Berufung der Beklagten 7.186,00.