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  • 14.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133555

    Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 24.01.2013 – 4 U 99/11

    Selbst wenn bei einer Hausratsversicherung wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls nicht feststeht, ob überhaupt und, wenn ja, welche konkreten Gegenstände entwendet wurden, kann der Versicherer dennoch für die Beschädigung einer Eingangstür wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahl einstandspflichtig sein.


    OLG Naumburg, 24.01.2013

    4 U 99/11

    In dem Rechtsstreit

    ...

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Tauscher und den Richter am Oberlandesgericht Scholz auf die mündliche Verhandlung vom

    06. Dezember 2012

    f ü r R e c h t e r k a n n t :
    Tenor:

    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 04. November 2011, Az.: 4 O 803/10, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Das Versäumnisurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2011, Az.: 4 O 803/10, bleibt insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.856,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Januar 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagte zu 8 % mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten in erster Instanz verursachten Kosten, die diese allein zu tragen hat.

    3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    Gründe

    I.

    Die Klägerin nimmt die Beklagte, bei der sie eine Hausratversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2002) unterhält, wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Wohnungseinbruchdiebstahls in Anspruch.

    Die Klägerin hat behauptet, am 21. Juni 2010 zwischen 12:45 Uhr und 17:00 Uhr sei in ihre eheliche Wohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses in der W. S. Straße 81 eingebrochen worden. Die unbekannten Täter hätten die Wohnungseingangstür aufgebrochen, wodurch ein Schaden von 1.856,40 € entstanden sei, und anschließend außer einem Bargeldbetrag von 4.550,-- € vor allem Schmuck, Münzen und weitere wertvolle, im Einzelnen in einer Auflistung erfasste Gegenstände (Anlage K 4, Bl. 6 - 18 AB) entwendet.

    Am 25. Januar 2011 ist antragsgemäß im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau zugunsten der Klägerin ergangen, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 20.146,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. November 2010 verurteilt worden ist (Bl. 7 Bd. I d. A.). Gegen dieses ihr am 01. Februar 2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt und diesen begründet.

    Die Klägerin hat beantragt,

    das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

    Die Beklagte hat beantragt,

    das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat einen Einbruchdiebstahl in Abrede gestellt und behauptet, es lägen keine stimmigen Einbruchspuren vor. Im Übrigen hat sie bestritten, dass sich die als entwendet angegebenen Gegenstände vor dem angeblichen Diebstahl in der Wohnung der Klägerin befunden haben bzw. danach dort nicht mehr auffindbar gewesen seien.

    Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 86 - 87 Bd. I d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen A. B. und Anhörung der Klägerin erhoben (Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2011, Bl. 73 - 76 d. A.), das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage mit Urteil vom 4. November 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B. wie auch an der Glaubwürdigkeit seiner Person verblieben, weshalb bereits das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht erwiesen sei. Auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 88 - 91 Bd. I d. A.) wird verwiesen.

    Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie vor allem Verfahrensfehler rügt, die dem Landgericht unterlaufen seien, und dessen Beweiswürdigung als verfehlt und nicht überzeugend kritisiert.

    Sie beantragt,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.146,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

    Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO Abstand genommen.

    II.

    Der gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch sonst formell zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegten und begründeten Berufung bleibt bis auf den in Höhe von 1.856,40 € geltend gemachten Ersatz für die beschädigte Wohnungseingangstür ein Erfolg in der Sache versagt.

    Der Klägerin ist es nicht gelungen, den für einen Einbruchdiebstahl erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass sich die von ihr als entwendet angegebenen Gegenstände vor dem Einbruch in ihrer Wohnung befanden und danach fehlten, weshalb ein Ersatzanspruch hierfür ausscheidet (1). Hingegen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem zumindest versuchten Einbruchdiebstahl auszugehen, der zur Einstandspflicht der Beklagten für die beschädigte Wohnungseingangstür führt (2).

    1.

    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Nachweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen und zu beweisen. Deshalb kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die auch der Senat teilt, einem Versicherungsnehmer, der einen Einbruchdiebstahl behauptet, Beweiserleichterungen zugute. Deshalb genügt er als Konsequenz der dem Versicherungsvertrag materiellrechtlich zugrunde liegenden Risikoverteilung bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az.: IV ZR 130/05, VersR 2007, 102; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989, Az.: IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45).

    Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehören danach zunächst der Nachweis geeigneter Einspruchspuren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, aaO.). Solche geeigneten Einbruchspuren liegen hier entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil unzweifelhaft vor. Ausweislich des polizeilich erstellten Tatortberichts (Bl. 11 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, Az.: 291 UJs 20240/10) und der von den Polizeibeamten vor Ort erstellten Lichtbilder (Bl. 22, 23 der Ermittlungsakte) war die Wohnungstür aufgebrochen und massiv beschädigt sowie mehrere Schränke in der Wohnung durchwühlt worden. Hierbei handelt es sich um typische Wohnungseinbruchsspuren, wovon auch die ermittelnden Polizeibeamten ausgegangen sind.

    Darüber hinaus gehört es allerdings zu dem vom Versicherungsnehmer voll zu beweisenden äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls, dass die von ihm als gestohlen gemeldeten Sachen vorher vorhanden und nach der Tat nicht mehr auffindbar waren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, aaO.). Für den entsprechenden Nachweis kann der Versicherungsnehmer auf die Aussage von Zeugen zurückgreifen oder, falls ihm keine tauglichen Beweismittel zur Seite stehen, auf seine eigenen Angaben zurückgreifen, da ihm die einem Versicherungsnehmer grundsätzlich zukommende Redlichkeitsvermutung zur Seite steht (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, aaO.). Sind mehrere Gegenstände entwendet worden, genügt für die Feststellung des äußeren Bildes der Beweis, dass hiervon Sachen vorhanden waren und abhanden gekommen sind, die der angegebenen Menge in etwa entsprechen. Lediglich bei der Feststellung der konkreten Höhe des eingetretenen Schadens, d. h. bei der Wertbestimmung von Gegenständen, deren Abhandenkommen feststeht, bleibt Raum für die Anwendung des § 287 ZPO.

    Nach diesen Grundsätzen ist es der Klägerin weder durch die Angaben ihres Ehemannes, des Zeugen B. (a), noch durch eigene Bekundungen (b) gelungen, nachzuweisen, dass bestimmte Gegenstände, die sich vor dem Einbruch in ihrer Wohnung befanden, danach fehlten.

    a) Die Bekundungen des Zeugen B. zu den angeblich abhanden gekommenen Gegenständen sind derart wenig plausibel und mit Widersprüchen behaftet gewesen, dass sie dem Senat eine erforderliche Überzeugung hierzu nicht vermitteln konnten.

    Dabei vermag der Senat den vom Landgericht zur Begründung einer Unglaubwürdigkeit des Zeugen B. angestellten Erwägungen nur in sehr eingeschränktem Maße zu folgen:

    Die vom Zeugen und der Klägerin unterschiedlich beantwortete Frage dazu, welche Polizeibeamten sich nach dem Einbruch bei Eintreffen der Klägerin noch in der Wohnung befanden, betrifft Umstände, die für den hier im Streit befindlichen Versicherungsfall keine Relevanz haben und entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht dazu angetan sind, grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen zu lassen, sondern eher dafür sprechen, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre Angaben nicht miteinander abgestimmt haben. Ebenso wenig sieht der Senat die Glaubwürdigkeit des Zeugen und auch der Klägerin dadurch erschüttert, dass von der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau unter dem Aktenzeichen 291 Js 16921/10 wegen Betruges gegen sie ermittelt worden ist. Dieses Ermittlungsverfahren steht mit dem hier betroffenen Einbruchdiebstahl in keinem Zusammenhang und ist inzwischen nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Auflage endgültig eingestellt worden, ohne dass sich hieraus konkrete Feststellungen zu einer Schuld des Zeugen und seiner Ehefrau treffen ließen.

    Angesichts dieser nicht überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat der Senat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 19. Juli 2012 (Bl. 43, 44 Bd. II d. A.) den Zeugen A. B. erneut vernommen (Sitzungsprotokoll vom 06. Dezember 2012, Bl. 55 - 59 Bd. II d. A.).

    Hierbei hat sich der Zeuge allerdings derart in Widersprüche verstrickt, dass für den Senat letztlich unklar und zweifelhaft geblieben ist, ob überhaupt und, wenn ja, welche konkreten Gegenstände bei dem Einbruch entwendet worden sein mögen.

    Beispielsweise hat sich der Zeuge nach Vorhalt entstandener Widersprüche dazu, wann er die beiden bei der Polizei eingereichten Schadenslisten (handschriftliche Liste, Bl. 16, und Computerausdruck, Bl. 17, 18 der Ermittlungsakten) eingereicht habe, unerklärlicherweise innerhalb kürzester Zeit mehrfach korrigieren müssen. Ferner ist in diesem Zusammenhang offen geblieben, weshalb in den beiden Listen unterschiedliche Beträge, etwa zum Urlaubsgeld, zum Toshiba Netbook, zur Sony-Kamera und zum angeblich entwendeten Navi-System von ihm angegeben wurden und weshalb er trotz Fehlens von Anschaffungsbelegen nach eigener Behauptung in der Lage gewesen sein will, den Wert der Herrenuhren, so wie in der Liste auf Bl. 17 der Ermittlungsakte angegeben, auf den Cent genau korrekt zu schätzen. Auch die Behauptung, er habe bei den Personen, die ihm und seiner Frau die abhanden gekommenen Parfüms geschenkt hätten, die jeweiligen Anschaffungspreise ebenfalls centgenau in Erfahrung gebracht, erscheint schwerlich glaubhaft, weshalb der Zeuge, allerdings erst auf ausdrücklichen entsprechenden Vorhalt hin und deshalb genauso wenig überzeugend, anschließend dazu übergeschwenkt ist, die jeweiligen Preisangaben einer Internetrecherche entnommen zu haben.

    Seine wechselnden und unvollständigen Angaben zu dem angeblich abhanden gekommenen Bargeldbetrag von 4.550,-- €, die sich nach seiner jetzigen Einlassung in einem Briefumschlag auf dem Küchentisch befunden haben sollen, haben den Senat gleichfalls nicht zu überzeugen vermocht. Der Zeuge B. ist unverständlicherweise weder in der Lage gewesen, anzugeben, woher der Bargeldbetrag genau stammte - ob von einem Geschäftskunden erhalten oder der Bank abgehoben -, noch hat er eine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können, warum er, abweichend von seinen jetzigen Angaben zur Aufbewahrung des Geldes in einem leeren Briefumschlag, in der computergedruckten Liste (Bl. 18 der Ermittlungsakte) das Geld einer Ledergeldtasche der Deutschen Bank zugeordnet hatte. Hinzu kommt, dass in der handschriftlichen Liste auf Bl. 16 der Ermittlungsakte ein von den jetzigen Angaben abweichender Betrag von 4.522,-- € genannt wird. Auch die Erklärung des Zeugen, er habe das Bargeld auf dem Küchentisch zurechtgelegt, um es später mitnehmen und im Reisebüro zur Begleichung einer gebuchten Reise vorbeibringen zu können, erscheint wenig plausibel, wenn man zum einen berücksichtigt, dass eine, später nach eigenen Angaben des Zeugen auch durchgeführte Banküberweisung bei Weitem einfacher als eine Barzahlung gewesen wäre, und zum anderen bedenkt, dass der Reisepreis, wie sich dem Rechnungsschreiben des Reisebüros vom 12. Februar 2010 (Bl. 29 Rückseite AB) unschwer entnehmen lässt, nicht an dieses, sondern an den Reiseveranstalter gezahlt werden sollte.

    Dieses wenig konsistente und hochgradig widersprüchliche Aussageverhalten lässt sich auch nicht, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Januar 2013 unter Bezugnahme auf eine Ärztliche Bescheinigung der Dipl.-Med. M. H. meint, mit einer zur Zeit des streitgegenständlichen Einbruchs beim Zeugen vorliegenden depressiven Erkrankung, die zu Gedächtnislücken geführt haben könnte, erklären. Denn gegen die Verlässlichkeit der Schilderung des Zeugen sprechen nach Überzeugung des Senats nicht dessen möglichen Erinnerungslücken, welche bereits auf Grund des Zeitablaufs durchaus verständlich gewesen wären, sondern seine wiederum in weiten Zügen widersprüchlichen und nur schwerlich nachvollziehbaren Angaben gerade im Verhandlungstermin.

    b) Die persönlichen Bekundungen der Klägerin, die der Senat informatorisch angehört hat, können der Berufung insoweit ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

    Die Klägerin hat zwar glaubhaft geschildert, dass sie von ihrem Ehemann telefonisch über den unerwarteten Einbruch auf der Arbeit informiert worden und unmittelbar anschließend zur Wohnung geeilt sei, zu der hier entscheidenden Frage, welche Gegenstände nach dem Einbruch fehlten, hat sie hingegen nichts Konkretes beitragen können, weshalb ihre Angaben insoweit bereits unergiebig geblieben sind.

    2.

    Was indes die bei dem Einbruch beschädigte Wohnungseingangstür anbelangt, kann die Klägerin von der Beklagten Entschädigung in Höhe von 1.856,40 € verlangen.

    Gemäß § 3 Nr. 1 lit. b der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden VHB 2002, ist die Beklagte auch für einen versuchten Einbruchdiebstahls einstandspflichtig und hat entsprechend § 2 Nr. 1 lit. h in Verb. mit § 5 Nr. 1 lit. a, 1. Altern., auch für Reparaturkosten von Gebäudeteilen, die durch einen Einbruchdiebstahl oder den Versuch eines solchen entstanden sind, aufzukommen.

    Diese Voraussetzungen sind bei der beschädigten Wohnungseingangstür erfüllt. Auch wenn der Nachweis dafür, dass bestimmte konkrete Gegenstände abhanden gekommen sind, nicht gelungen ist, ist der Senat anhand der Angaben des Zeugen B. und der persönlichen Anhörung der Klägerin unter Berücksichtigung der polizeilichen Tatortarbeit, wie sie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt, davon überzeugt, dass hier zumindest ein versuchter Einbruchdiebstahl stattgefunden hat. Dafür, dass die Klägerin oder ihr Ehemann diesen Einbruch selbst vorgetäuscht haben könnten, haben sich hingegen keine überzeugenden Anhaltspunkte ergeben.

    Angesichts der mit den Lichtbildern (Bl. 21, 23 der Ermittlungsakte) dokumentierten Schäden an der Tür ist der Senat weiterhin davon überzeugt, dass zur Schadensbeseitigung deren Austausch erforderlich ist. Auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten, detaillierten Angebots der Br. Fenster-Türentechnik (Bl. 5 AB), welches inklusive Lieferung, Montage und Entsorgung zu einem Preis von 1.856,40 € gelangt, ist hier auch von entsprechenden Beseitigungskosten auszugehen.

    Das Bestreiten der Beklagten zur Höhe dieser Kosten lässt hingegen bereits die prozessual gebotene Substanz im Detail gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO vermissen, weshalb der Senat davon abgesehen hat, zu diesem Punkt weiteren Beweis zu erheben. Bei derart typischen Einbruchsschäden ist der Beklagten als Hausrat-Versicherer eine besondere Sachkunde beizumessen, die ein einfaches Bestreiten nicht ausreichen lässt, sondern es vielmehr im Rahmen eines substantiierten Gegenvortrags erfordert, auch zur Höhe der nach den Lichtbildern eindeutig dokumentierten Beschädigungen Näheres darzutun.

    Die auf diesen Betrag antragsgemäß in gesetzlicher Höhe zugesprochenen Zinsen ab Rechtshängigkeit finden ihre Grundlage in den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verb. mit § 247 BGB.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 344 ZPO.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

    Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.