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  • 12.08.2022 · IWW-Abrufnummer 230749

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 03.06.2022 – 20 U 173/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm


    Tenor:

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

    Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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    G r ü n d e

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    I.

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    Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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    Das Landgericht hat die auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung gerichteten Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Kläger aus der Berufungsbegründung vom 18.05.2022 (Bl. 2 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) gegen die Klageabweisung greifen nicht durch.

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    Dabei kann dahinstehen, ob beide Kläger aktiv legitimiert sind. Denn Ansprüche stehen ihnen jedenfalls aus dem Versicherungsvertrag dem Grunde nach nicht zu.

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    1.

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    Bezogen auf die geltend gemachten Schäden am Gebäude ist ein Versicherungsfall nicht eingetreten. Das gilt selbst dann, wenn man das Vorbringen der Kläger zu ihren Gunsten unterstellt, wonach der am Gebäude rankende Efeu durch ein versichertes Sturmereignis abgerissen und dadurch die Fassade beschädigt wurde.

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    Gemäß Nr. 4.1.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (eGA-I 86 ff., im Folgenden: VGB 2017) leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Sturm zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Voraussetzung ist gemäß Nr. 7.2 VGB 2017, dass der Sturm entweder unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt (Nr. 7.2.1 VGB 2017) oder sonstige Gegenstände auf versicherte Sachen wirft (Nr. 7.2.2 VGB 2017). Da die zweite Variante hier ersichtlich nicht erfüllt ist, bestünde Versicherungsschutz nur dann, wenn der Sturm unmittelbar auf eine versicherte Sache eingewirkt hätte.

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    Daran fehlt es hier.

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    Auch nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ist die Gebäudewand nicht dadurch beschädigt worden, dass Luft ‒ sei es als Sog oder als Druck ‒ auf sie eingewirkt hätte. Vielmehr ist die Beschädigung nach dem Vorbringen der Kläger dadurch entstanden, dass der Efeu mit Gewalt von der Fassade abgerissen wurde und diese dabei beschädigte. Das stellt aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherte Gebäudewand dar. Der Efeu selbst ist demgegenüber keine versicherte Sache. Wie Nr. 1.3.4 VGB 2017 ausdrücklich klarstellt, zählen Pflanzen nicht zu den versicherten Bestandteilen. Eine Einordnung als Zubehör im Sinne von Nr. 1.3.3 VGB 2017 scheidet hier ebenfalls aus unabhängig davon, dass die Efeupflanze nach dem Vorbringen der Kläger die Fassade vor „normalen“ Witterungseinflüssen  geschützt haben mag. Abgesehen davon, dass die Efeupflanze dauerhaft mit dem Boden verbunden war und deshalb gerade kein Zubehör, sondern einen Bestandteil des Grundstücks darstellte, wurde sie auch nicht im Sinne von Nr. 1.3.3 VGB 2017 zur Instandhaltung des Gebäudes genutzt.

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    Aus den vorstehenden Gründen greift auch der Berufungsangriff nicht durch, dass anders zu entschieden sein könnte, wenn eine menschlich errichtete Fassadenverkleidung herausgerissen worden wäre und die Giebelwand beschädigt hätte. Bei einer solchen Fassadenverkleidung hätte es sich um einen Bestandteil des Gebäudes gehandelt, wohingegen wie dargelegt Pflanzen davon nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Nr. 1.3.4 VGB 2017 gerade ausgenommen sind.

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    2.

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    Aber auch wegen der nach dem Vortrag der Kläger infolge des Sturms erforderlich gewordenen Entsorgung der Überreste des Efeus stehen ihnen keine Ansprüche zu.

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    Dabei kann offen bleiben, ob eine Efeupflanze ‒ wie die Berufungsbegründung meint ‒ als „Strauch“ im Sinne der Zusatzbedingungen „VGB 2017 Rundumschutz“ anzusehen ist.

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    Denn gemäß Nr. 15.1 dieser Zusatzbedingungen ersetzt der Versicherer Aufräumkosten nur für durch Sturm umgestürzte oder nicht mehr lebensfähige Bäume (Variante 1) oder für Äste von Bäumen oder Sträuchern, die durch einen Sturm herausgebrochen wurden und einen Durchmesser von mindestens 10 cm haben (Variante 2). Ersichtlich handelt es sich bei einer rankenden Efeupflanze nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedenfalls nicht um einen Baum, der ‒ wie die Berufungsbegründung selbst ausführt ‒ durch einen kräftigen Mittelstamm gekennzeichnet ist. Bezogen auf die Variante 2 ist hier aber schon nicht ersichtlich, dass ‒ über das Abreißen von der Fassade hinaus ‒ tatsächlich Äste aus der Efeupflanze herausgebrochen wären. Erst recht weist nichts darauf hin, dass solche Äste einen Durchmesser von mindestens 10 cm gehabt hätten, was angesichts des Charakters einer an einer Fassade kletternden Pflanze auch eher fern liegt.

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    II.

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    Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

    Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.