12.08.2022 · IWW-Abrufnummer 230747
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 07.03.2022 – 4 U 1794/21
1. Eine Zwischenfeststellungsklage gerichtet auf Feststellung, dass der Widerspruch gegen zu einem Lebensversicherungsvertrag wegen eines Belehrungsmangels wirksam ist, ist unzulässig (Bestätigung Senat, Beschluss vom 10.01.2022 (4U 1879/21).
2. Eine Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil sie den Beginn der Widerspruchsfrist an den Erhalt der Versicherungs-Urkunde anknüpft und nicht den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die maßgeblichen Verbraucherinformationen namentlich aufzählt.
Oberlandesgericht Dresden
In dem Rechtsstreit
R...... K......, ...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
D...... & B...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
gegen
... Lebensversicherung AG, ...
vertreten durch d. Vorstand
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Dr. K...... - V...... - K...... - Dr. F...... Rechtsanwälte - Partnerschaft mbB, ...
Richterin am Oberlandesgericht R...... und
Richterin am Oberlandesgericht Z......
Tenor:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung. Die frühere Versicherungsnehmerin C...... R...... schloss im August 2006 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.01.2006 eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und einer Beitragsbefreiung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit unter Vereinbarung eines monatlichen Beitrags von 50,00 € ab. Der Kläger war versicherte Person. Die Versicherungsurkunde wurde der Versicherungsnehmerin mit einem Policenbegleitschreiben vom 19.08.2006 übersandt, in der auf Seite 2 folgende Belehrung enthalten war:
"Die nach § 10 a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten.
Sie können dem Abschluss der Versicherung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungs-Urkunde in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs."
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 08.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Schreiben vom 08.03.2010 nahm er die Beitragsbefreiung in Anspruch. Am 20.03.2019 wurde die Versicherungsnehmereigenschaft von Frau R...... auf den Kläger übertragen (Anlage B6). Der Kläger erklärte am 04.08.2020 den Widerspruch ab Vertragsbeginn und forderte die Rückzahlung der Beiträge zuzüglich Zinsen. Die Beklagte lehnte dies ab.
Der Kläger begehrt nunmehr im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass dem Zustandekommen des Vertrages zwischen ihm und der Beklagten wirksam widersprochen wurde. Des Weiteren begehrt er unter anderem Auskunft von der Beklagten, auf welche einzelnen Bestandteile die gezahlten Prämien aufgeteilt wurden, welche Anteile für Kosten abgeflossen sind und wie nicht abgeflossenen Anteile verwendet worden seien und welche Nutzungen daraus erwirtschaftet wurden. Er beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern und nach Auskunftserteilung die Beklagte zu verurteilen, die gezahlten Prämien abzüglich der angefallenen Risikokosten und zuzüglich der tatsächlich gezogenen Nutzungen zu zahlen.
Er behauptet, die Belehrung sei weder drucktechnisch ausreichend hervorgehoben noch in materieller Hinsicht korrekt. Er habe ein Interesse an der rechtskräftigen Feststellung des wirksam erklärten Widerspruches.
Die Beklagte meint, die Zwischenfeststellungsklage sei schon unzulässig. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Im Übrigen sei der Widerspruch ordnungsgemäß erfolgt. Mangels eines Zahlungsanspruches bestehe ein Auskunftsanspruch nicht. Im Übrigen hätte der Kläger ein etwaiges Widerspruchsrecht verwirkt.
Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 15.07.2021 - 3 O 337/21 - die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen weder Feststellungs- noch Auskunftsansprüche und keine hierauf basierenden Zahlungsansprüche zu.
1.
Die Zwischenfeststellungsklage ist nicht zulässig. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.01.2022 (4 U 1879/21) Folgendes ausgeführt:
Bereits die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage hat das Landgericht zu Recht verneint. Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger im Grundsatz zutreffend in der Berufungsbegründung ausführt - die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO keines gesonderten Rechtsschutzbedürfnisses bedarf. Es fehlt nämlich bei dem vom Kläger formulierten Antrag bereits am Tatbestandsmerkmal des feststellungsbedürftigen "Rechtsverhältnisses" Dies ist nach der Rechtsprechung ein jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien (Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl., § 256 Rz. 4). Bei der Frage der Wirksamkeit eines Widerspruchs handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage (BGH, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16 - juris, Rz. 13 - für den Fall der Kündigungserklärung; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2017 - I-28 U 128/16 - für die Frage des Rechtsgrundes; LG Landau, Urteil vom 17.12.2021 - 4 O 180/21 Rz. 31 f., 35 m.w.N. nach juris und LG Köln, Urteil vom 25.11.2020 - 26 O 69/20, Anlage B10 - jeweils für die Frage der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung). Eine Umdeutung dahingehend, dass der Kläger in Wahrheit die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als solches festgestellt haben will, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es dem Kläger gerade auf die gesonderte und rechtskraftfähige Feststellung der Wirksamkeit des Widerspruchs als solchem ankommt (Seite 6 der Klage und Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.03.2021). Unbehelflich ist das Argument, die Wirksamkeit des Widerspruchs sei Vorfrage für das Bestehen von ebenfalls geltend gemachten Auskunfts- und Leistungsansprüchen. Vorfrage hierfür ist allein, ob der gesamte Versicherungsvertrag unwirksam ist oder nicht.
Daran hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zwischenfeststellungsklage auch nicht im Kontext der Stufenklage zulässig. Es kann letztendlich offenbleiben, ob durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis erschöpfend klargestellt wird. Denn es fehlt - wie bereits ausgeführt - an einem feststellungsbedürftigen Rechtsverhältnis.
2.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass bei einer Vertragsübernahme - wie hier - ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht des jetzigen Versicherungsnehmers von vornherein nicht geeignet ist, eine Beseitigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn sich die Widerspruchserklärung nach ihrer Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris; Senat, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 U 1393/18 - juris).
3.
Der Kläger kann sich nicht auf ein auf ihn gemäß §§ 415, 417 BGB übergegangenes Widerspruchsrecht stützen, denn die Belehrung entspricht den Anforderungen von § 5 a VVG a. F.
Die Belehrung ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie ist auf dem zweiseitigen Anschreiben als einziger Text eingerückt und in Fettdruck gestaltet. Sie kann auf dem zweiseitigen Policenbegleitschreiben nicht übersehen werden.
Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Widerspruchsfrist an den Erhalt der Versicherungs-Urkunde anknüpft und nicht den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die maßgeblichen Verbraucherinformationen namentlich aufzählt. Nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei der Versicherungsurkunde um ein fest verbundenes, linksseitig geöstes Dokument, das den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen umfasst. Die Versicherungsurkunde ist ersichtlich nicht ein bloßes Synonym für den Versicherungsschein (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2019 - 7 U 128/17, Anlage B8; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019 - 4 U 213/16, Anlage B9). Damit ist für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass mit der Versicherungsurkunde nicht der Versicherungsschein gemeint ist, sondern das zusammengefasste Dokument, das aus mehreren Teilen besteht, in dem unter anderem der Versicherungsschein, aber auch die weiteren notwendigen Informationen und Versicherungsbedingungen enthalten sind. Mit der Formulierung wird nicht der Eindruck erweckt, dass der Fristbeginn nur an die Übersendung des Versicherungsscheines geknüpft wird. Die Formulierung, dass dem Abschluss des Vertrages "bis zum Ablauf von 30 Tagen" widersprochen werden kann, ist auch nicht irreführend und enthält keine relevante Abweichung von der gesetzlichen Formulierung, nach der innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widersprochen werden kann.
Ob daneben die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Belehrung inhaltlich korrekt oder drucktechnisch hervorgehoben ist, kann dahinstehen. Denn eine inhaltlich den Anforderungen des § 5 a VVG a. F. genügende Belehrung wird nicht dadurch entkräftet, dass an anderer Stelle eine in Teilen möglicherweise unzutreffende oder nicht hinreichend hervorgehobene Belehrung vorliegt (vgl. hierzu ebenfalls Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - 4 U 1879/21).
Der Senat rät angesichts all dessen zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.
Beschluss vom 07.03.2022
In dem Rechtsstreit
R...... K......, ...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
D...... & B...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
gegen
... Lebensversicherung AG, ...
vertreten durch d. Vorstand
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Dr. K...... - V...... - K...... - Dr. F...... Rechtsanwälte - Partnerschaft mbB, ...
wegen Feststellung, Auskunft und Forderung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,Richterin am Oberlandesgericht R...... und
Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 07.03.2022 beschlossen:
Tenor:
- Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
- Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
- Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2021 wird aufgehoben.
- Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf bis zu 17.000,00 € festzusetzen.
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung. Die frühere Versicherungsnehmerin C...... R...... schloss im August 2006 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.01.2006 eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und einer Beitragsbefreiung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit unter Vereinbarung eines monatlichen Beitrags von 50,00 € ab. Der Kläger war versicherte Person. Die Versicherungsurkunde wurde der Versicherungsnehmerin mit einem Policenbegleitschreiben vom 19.08.2006 übersandt, in der auf Seite 2 folgende Belehrung enthalten war:
"Die nach § 10 a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten.
Sie können dem Abschluss der Versicherung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungs-Urkunde in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs."
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 08.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Schreiben vom 08.03.2010 nahm er die Beitragsbefreiung in Anspruch. Am 20.03.2019 wurde die Versicherungsnehmereigenschaft von Frau R...... auf den Kläger übertragen (Anlage B6). Der Kläger erklärte am 04.08.2020 den Widerspruch ab Vertragsbeginn und forderte die Rückzahlung der Beiträge zuzüglich Zinsen. Die Beklagte lehnte dies ab.
Der Kläger begehrt nunmehr im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass dem Zustandekommen des Vertrages zwischen ihm und der Beklagten wirksam widersprochen wurde. Des Weiteren begehrt er unter anderem Auskunft von der Beklagten, auf welche einzelnen Bestandteile die gezahlten Prämien aufgeteilt wurden, welche Anteile für Kosten abgeflossen sind und wie nicht abgeflossenen Anteile verwendet worden seien und welche Nutzungen daraus erwirtschaftet wurden. Er beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern und nach Auskunftserteilung die Beklagte zu verurteilen, die gezahlten Prämien abzüglich der angefallenen Risikokosten und zuzüglich der tatsächlich gezogenen Nutzungen zu zahlen.
Er behauptet, die Belehrung sei weder drucktechnisch ausreichend hervorgehoben noch in materieller Hinsicht korrekt. Er habe ein Interesse an der rechtskräftigen Feststellung des wirksam erklärten Widerspruches.
Die Beklagte meint, die Zwischenfeststellungsklage sei schon unzulässig. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Im Übrigen sei der Widerspruch ordnungsgemäß erfolgt. Mangels eines Zahlungsanspruches bestehe ein Auskunftsanspruch nicht. Im Übrigen hätte der Kläger ein etwaiges Widerspruchsrecht verwirkt.
Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 15.07.2021 - 3 O 337/21 - die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen weder Feststellungs- noch Auskunftsansprüche und keine hierauf basierenden Zahlungsansprüche zu.
1.
Die Zwischenfeststellungsklage ist nicht zulässig. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.01.2022 (4 U 1879/21) Folgendes ausgeführt:
Bereits die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage hat das Landgericht zu Recht verneint. Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger im Grundsatz zutreffend in der Berufungsbegründung ausführt - die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO keines gesonderten Rechtsschutzbedürfnisses bedarf. Es fehlt nämlich bei dem vom Kläger formulierten Antrag bereits am Tatbestandsmerkmal des feststellungsbedürftigen "Rechtsverhältnisses" Dies ist nach der Rechtsprechung ein jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien (Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl., § 256 Rz. 4). Bei der Frage der Wirksamkeit eines Widerspruchs handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage (BGH, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16 - juris, Rz. 13 - für den Fall der Kündigungserklärung; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2017 - I-28 U 128/16 - für die Frage des Rechtsgrundes; LG Landau, Urteil vom 17.12.2021 - 4 O 180/21 Rz. 31 f., 35 m.w.N. nach juris und LG Köln, Urteil vom 25.11.2020 - 26 O 69/20, Anlage B10 - jeweils für die Frage der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung). Eine Umdeutung dahingehend, dass der Kläger in Wahrheit die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als solches festgestellt haben will, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es dem Kläger gerade auf die gesonderte und rechtskraftfähige Feststellung der Wirksamkeit des Widerspruchs als solchem ankommt (Seite 6 der Klage und Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.03.2021). Unbehelflich ist das Argument, die Wirksamkeit des Widerspruchs sei Vorfrage für das Bestehen von ebenfalls geltend gemachten Auskunfts- und Leistungsansprüchen. Vorfrage hierfür ist allein, ob der gesamte Versicherungsvertrag unwirksam ist oder nicht.
Daran hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zwischenfeststellungsklage auch nicht im Kontext der Stufenklage zulässig. Es kann letztendlich offenbleiben, ob durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis erschöpfend klargestellt wird. Denn es fehlt - wie bereits ausgeführt - an einem feststellungsbedürftigen Rechtsverhältnis.
2.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass bei einer Vertragsübernahme - wie hier - ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht des jetzigen Versicherungsnehmers von vornherein nicht geeignet ist, eine Beseitigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn sich die Widerspruchserklärung nach ihrer Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris; Senat, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 U 1393/18 - juris).
3.
Der Kläger kann sich nicht auf ein auf ihn gemäß §§ 415, 417 BGB übergegangenes Widerspruchsrecht stützen, denn die Belehrung entspricht den Anforderungen von § 5 a VVG a. F.
Die Belehrung ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie ist auf dem zweiseitigen Anschreiben als einziger Text eingerückt und in Fettdruck gestaltet. Sie kann auf dem zweiseitigen Policenbegleitschreiben nicht übersehen werden.
Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Widerspruchsfrist an den Erhalt der Versicherungs-Urkunde anknüpft und nicht den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die maßgeblichen Verbraucherinformationen namentlich aufzählt. Nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei der Versicherungsurkunde um ein fest verbundenes, linksseitig geöstes Dokument, das den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen umfasst. Die Versicherungsurkunde ist ersichtlich nicht ein bloßes Synonym für den Versicherungsschein (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2019 - 7 U 128/17, Anlage B8; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019 - 4 U 213/16, Anlage B9). Damit ist für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass mit der Versicherungsurkunde nicht der Versicherungsschein gemeint ist, sondern das zusammengefasste Dokument, das aus mehreren Teilen besteht, in dem unter anderem der Versicherungsschein, aber auch die weiteren notwendigen Informationen und Versicherungsbedingungen enthalten sind. Mit der Formulierung wird nicht der Eindruck erweckt, dass der Fristbeginn nur an die Übersendung des Versicherungsscheines geknüpft wird. Die Formulierung, dass dem Abschluss des Vertrages "bis zum Ablauf von 30 Tagen" widersprochen werden kann, ist auch nicht irreführend und enthält keine relevante Abweichung von der gesetzlichen Formulierung, nach der innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widersprochen werden kann.
Ob daneben die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Belehrung inhaltlich korrekt oder drucktechnisch hervorgehoben ist, kann dahinstehen. Denn eine inhaltlich den Anforderungen des § 5 a VVG a. F. genügende Belehrung wird nicht dadurch entkräftet, dass an anderer Stelle eine in Teilen möglicherweise unzutreffende oder nicht hinreichend hervorgehobene Belehrung vorliegt (vgl. hierzu ebenfalls Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - 4 U 1879/21).
Der Senat rät angesichts all dessen zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.