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  • 04.07.2022 · IWW-Abrufnummer 230040

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 27.01.2022 – 7 U 172/21

    Eine Bezugsrechtsbestimmung, welche die vorhandenen Kinder zu gleichen Teilen als Bezugsberechtigte bestimmt, beinhaltet für den Fall des Vorversterbens eines Kindes in der Regel die Bestimmung einer Ersatzbezugsberechtigung zu Gunsten der Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes.


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Urteil vom 27.01.2022


    In dem Rechtsstreit

    1)
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -
    2)
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -
    3)
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3:
    gegen
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:

    wegen ungerechtfertigter Bereicherung

    hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat - am 27.01.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx und den Richter am Amtsgericht Dr. xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.05.2021, Az. 2 O 623/20, wird zurückgewiesen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Streitwert des Berufungsverfahrens: 76.346,22 €

    Gründe

    I.

    Die Kläger nehmen die Beklagte auf teilweise Auskehr einer Leistung aus einer Lebensversicherung in Anspruch, weil die Beklagte diese ohne Rechtsgrund erlangt habe.

    Die Beklagte ist die Tochter der am 23.11.2019 verstorbenen Versicherungsnehmerin. Die Kläger sind die drei Kinder einer weiteren, am 01.03.2017 vorverstorbenen Tochter der Versicherungsnehmerin. Diese hatte zum 01.02.2014 eine Rentenversicherung mit Rentenbeginn zum 01.02.2026 und einem Garantiekapital in Höhe von 306.713 € im Falle des vorherigen Todes abgeschlossen. Der Versicherungsschein enthält folgende Regelung zum Bezugsrecht (Anl. B 1, Bl. 33 d.A.):

    "Für fällig werdende Leistungen haben Sie als Bezugsberechtigte benannt:Solange die versicherte Person lebt: die Versicherungsnehmerin.Bei Tod der versicherten Person: die Kinder der versicherten Person zu gleichen Teilen.Sie können das Bezugsrecht ändern, solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Hierzu benötigen wir eine schriftliche Erklärung von Ihnen. Sofern Sie die Nutzung des Online Service Meine ... mit uns vereinbart haben, können Sie das Bezugsrecht dort jederzeit online ändern."

    Die Versicherungsnehmerin wurde von den Klägern zu je 1/6 und von der Beklagten zu 1/2 beerbt (Anl. A 1, Bl. 10 d.A.). Mit Schreiben vom 17.02.2020 (Anl. A 3, Bl. 12 d.A.) teilte der Versicherer der Beklagten mit, dass er die auch Überschussanteile enthaltende Versicherungssumme in Höhe von 307.384,84 € an die Beklagte überwiesen habe.

    Die Kläger sind der Auffassung, die Zahlung sei in Höhe von 76.346,22 € zu Unrecht und ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn das Vorversterben ihrer Mutter habe zur Folge gehabt, dass die auf diese entfallene Bezugsrechtsbestimmung ins Leere gegangen sei, weshalb das Bezugsrecht insoweit gem. § 160 Abs. 3 VVG in den Nachlass der Versicherungsnehmerin gefallen sei. Sie haben die Beklagte daher in der Hauptsache auf Zahlung eines Kopfteils in Höhe von 25.448,74 € je Klagepartei, hilfsweise auf Rückzahlung von 76.346,22 € an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft und hilfsweise dazu auf die Feststellung der Zustimmungspflicht der Beklagten zur Entnahme eines Betrags in Höhe von 25.448,74 € je Klagepartei aus dem Nachlass der Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen.

    Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat geltend gemacht, dass den Klägern keinerlei Ansprüche zustünden. Folge des Vorversterbens des zweiten Kindes der Versicherungsnehmerin sei, dass der entsprechende Anteil der Beklagten gemäß § 160 Abs. 1, Satz 2 VVG angewachsen sei, weshalb die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte der Rechtslage entsprochen habe.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.

    Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 04.05.2021, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit dem Hauptantrag stattgegeben. Die Anwachsungsregel des § 160 Abs. 1 Satz 2 VVG komme nur zum Tragen, wenn sich aus der Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung kein anderes Ergebnis ergäbe. Dies sei hier der Fall, weil die Einräumung des Bezugsrechts unter ergänzender Heranziehung des § 2068 BGB dahin gehend auszulegen sei, dass an die Stelle der vorverstorbenen Halbschwester der Beklagten deren Abkömmlinge, also die Kläger treten sollten. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch stehe den Kläger daher zu.

    Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie geltend macht, dass die Auslegung des Landgerichts rechtsirrig sei. Unabhängig davon stünde den Klägern der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil eine etwaige Rückabwicklung ausschließlich im Verhältnis zum Versicherer zu erfolgen habe.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 23.07.2021.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.05.2021, Az. 2 0 623/20 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Kläger beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung. In der Berufungsverhandlung, welche am 13.01.2022 vor dem Senat stattfand, haben die Kläger die Leistung des Versicherers an die Beklagte ausdrücklich genehmigt. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

    II.

    Der zulässigen Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt. Die Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung durch das Landgericht trifft zu. Nachdem die Kläger die Leistung an die Beklagte genehmigt haben, können sie von dieser die Auszahlung des geltend gemachten Betrags beanspruchen (§ 816 Abs. 2 BGB).

    1.

    Zu Recht hat das Landgericht die Bezugsrechtsbestimmung dahin gehend ausgelegt, dass diese die Kläger als Ersatzbezugsberechtigte ausweist.

    a) Soweit die Kläger erstinstanzlich eine Anwendung der Vorschrift des § 160 Abs. 3 VVG geltend gemacht haben und die Beklagte eine Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 2 VVG erreichen will, so ist das Landgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Denn es handelt sich insoweit jeweils um gesetzliche Auslegungsregeln, welche nur zur Anwendung gelangen, sofern nicht die vorrangige Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung zu einem anderen Ergebnis führt (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 160 Rn. 11; Brambach in HK-VVG, 4. Aufl., § 160 Rn. 1). So aber liegt es hier.

    b) aa) Die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist. Maßgeblich ist daher der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers, spätere Umstände sind grundsätzlich unerheblich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 14 mwN; Senatsurteil vom 11.10.2018 - 7 U 109/18, VersR 2019, 22 juris Rn. 22 f.).

    Im Rahmen der Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung ist gem. § 133 BGB "der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften". Die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist so auszulegen, wie der Versicherer sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste. Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an, was der Erklärende gewollt und inwieweit er seinen Willen für den Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Der Empfänger darf der Erklärung dabei nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 30 mwN).

    bb) Danach war die Bezugsrechtsbestimmung dahin gehend auszulegen, dass die Versicherungsnehmerin mit ihr die Versicherungssumme im Todesfall ihren beiden Kindern und im Falle des Vorversterbens eines Kindes an die diesen Stamm repräsentierenden Abkömmlinge zuwenden wollte (ebenso: Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 160 Rn. 11, 17; aA: Prölss/Martin-Schneider, VVG, 31. Aufl., § 160 Rn. 7 und Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VVG, 2. Aufl., § 160 Rn. 5 jew. unter Berufung auf die - eine im entscheidenden Punkt nicht vergleichbare Abonnentenversicherung betreffende - Entscheidung des OLG Nürnberg, JR 1931, 44; Leitzen, RNotZ, 2009, 129, 139). Dieser Sinngehalt der Bezugsrechtsbestimmung entspricht dem für den Versicherer erkennbaren gewöhnlichen Willen eines Versicherungsnehmers, der seinen Kindern die Todesfallleistung zu gleichen Teilen zuwendet. Denn jedenfalls der Versicherungsnehmer, der sich von dem formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt und alle seine Kinder zu gleichen Teilen an der Versicherungssumme teilhaben lassen will, bringt damit zum Ausdruck, dass er nicht das - ob namentlich bezeichnete, oder nicht - Kind als Person, sondern als Erstes seines Stammes benennt. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.07.2016 - 31 Wx 156/15, FamRZ 2016, 2154 juris Rn. 10, 14; KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2020 - 6 W 58/19, ZEV 2020, 485 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.07.1972 - IV ZR 125/70, BGHZ 59, 343, juris Rn. 44). Da diese allgemeine Lebenserfahrung ihren Niederschlag auch in der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB gefunden hat, welche im Rahmen der Auslegung von Testamenten Anwendung findet, ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht zur Gewinnung seines Auslegungsergebnisses ergänzend auch auf die erbrechtliche Auslegungsvorschrift des § 2068 BGB gestützt hat (ebenso: Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 160 Rn. 11, 17; BeckOK/Reich, VVG, § 160 Rn. 4 [Stand: 30.06.2016]), welche auf den gleichen Erwägungen beruht (vgl. Staudinger/Otte, BGB, 2019, § 2069 Rn. 1), wenngleich sie den Fall betrifft, dass das bedachte Kind schon zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung verstorben war.

    2.

    Infolgedessen können die Kläger von der Beklagten die Auskehr des beantragten Betrags beanspruchen (§ 308 ZPO). Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich dieser Anspruch aber nicht aus § 812 Abs. 1, Satz 1, Alt. 1 BGB, sondern aus § 816 Abs. 2 BGB.

    a) Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall muss zwischen dem Deckungsverhältnis - hier dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrags (§§ 328, 331 BGB), kraft dessen den Parteien ein anteiliges Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde - und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und den Begünstigten unterschieden werden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begründeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen dem allgemeinen Schuldrecht. Erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung. Die von einem Verstorbenen, wie hier, zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 19 mwN).

    b) Vor diesem Hintergrund kann zwar in Betracht kommen, dass die Erben des Versicherungsnehmers den Begünstigten gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Anspruch nehmen, weil es für den Erwerb der Versicherungssumme an einem Rechtsgrund im Valutaverhältnis fehlt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 21ff; vom 01.04.1987 - IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 juris Rn. 13ff jew. mwN). Einen solchen, in einem Mangel des Valutaverhältnisses wurzelnden Anspruch verfolgen die Kläger aber nicht. Sie machen der Sache nach vielmehr geltend, dass die Auszahlung des auf sie entfallenden Anteils der Versicherungssumme an die Beklagte durch die Bezugsrechtsbestimmung nicht gedeckt gewesen sei. Dies trifft zwar nach dem oben Gesagten zu, berechtigt die Kläger im Ausgangspunkt aber nicht zur Inanspruchnahme der Beklagten. Denn eine Auszahlung des Versicherers, die nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ist dem Verfügenden, bzw. seinen Erben nicht zurechenbar, da es an einer Anweisung zur Leistung fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in diesen Fällen, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, grundsätzlich im Wege der Nichtleistungskondiktion zwischen dem irrtümlich auszahlenden Versicherer und dem Empfänger der Zahlung (vgl. BGH, Urteile vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 25; vom 20.03.2001 - XI ZR 157/00, juris Rn. 21; vom 20.06.1990 - XII ZR 93/89, NJW-​RR 1990, 1200 juris Rn. 9; MüKo/Schwab, BGB, 8. Aufl., § 812 Rn. 94 jew. mwN; vgl. auch Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 4 Rn. 136ff, 139).

    c) Die Kläger können die Herausgabe des von der Beklagten als Nichtberechtigten Erlangten aber gem. § 816 Abs. 2 BGB beanspruchen.

    Ob sich im Streifall bereits aus der Erhebung der Klage mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss hätte ziehen lassen, dass die Kläger damit die bis dahin für sie nicht schuldbefreiende Leistung des Versicherers an die Beklagte schlüssig genehmigen wollten (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 213/11, NJW-​RR 2012, 1129 Rn. 16 f.), kann insoweit dahinstehen. Denn die Kläger haben die Genehmigung nunmehr ausdrücklich erklärt (eAkte, Bl. 47) und können folglich im begehrten Umfang die Herausgabe des wirksam an die Beklagte als Nichtberechtigte geleisteten Betrags beanspruchen (vgl. etwa dazu MüKo/Schwab, BGB, 8. Aufl., § 816 Rn. 98 mwN).

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 816 Abs. 2 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB